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   BayObLG, 12.12.2002 - 4Z Sch 16/02   

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BayObLG, 12.12.2002 - 4Z Sch 16/02 (https://dejure.org/2002,9867)
BayObLG, Entscheidung vom 12.12.2002 - 4Z Sch 16/02 (https://dejure.org/2002,9867)
BayObLG, Entscheidung vom 12. Dezember 2002 - 4Z Sch 16/02 (https://dejure.org/2002,9867)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Keine Anerkennung eines ausländischen Schiedsspruchs bei fehlender schriftlicher Schiedsabrede

  • Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS)

    § 1031 Abs. 2 ZPO, § 1061 Abs. 1 ZPO Art. II Abs. 2 UNÜ; Art. VII UNÜ Art. I Abs. 2 lit. a Europäisches Übereinkommen über Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit 1961
    Schiedsvereinbarung: - Zustandekommen Formwirksamkeit, "Schriftlichkeit", Heilung, rügelose Einlassung Aufhebungsverfahren Anerkennungsverfahren Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; - Anerkennung; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungsgründe ...

  • Judicialis

    ZPO § 1061 Abs. 1 Satz 1; ; UN-Übereinkommen vom 10.06.1958 Art. II Abs. 2

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 719
  • BB 2003, 383
  • BayObLGZ 2002, 392
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamburg, 30.07.1998 - 6 Sch 3/98
    Auszug aus BayObLG, 12.12.2002 - 4Z Sch 16/02
    Als Möglichkeit der Heilung sehen Literatur und Rechtsprechung eine ausdrückliche Unterwerfungserklärung zu Protokoll des Schiedsgerichts (MK/Gottwald aaO Rn. 16) vor oder den in einem Schriftwechsel bei Bestellung des Schiedsgerichts beiderseits erklärten Willen, das Schiedsgericht möge über die aufgetretene Streitfrage entscheiden (Baumbach/Lauterbach/Albers aaO; OLG Hamburg NJW-RR 1999, 1738) oder zumindest eine rügelose Einlassung zur Sache vor dem Schiedsgericht (Musielak/Voit § 1031 Rn. 18 a. E.; MK/Gottwald Art. 11 UNÜ Rn. 16).
  • OLG München, 12.10.2009 - 34 Sch 20/08

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs: Beweislast für das

    Den Nachweis einer wirksamen Schiedsabrede, gleichgültig ob nach Art. 11 Abs. 2 UN-Ü oder aufgrund nationalen Rechts, hat die die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Schiedsspruchs beantragende Partei zu erbringen (siehe auch Senat vom 19.1.2009, 34 Sch 004/08; BayObLGZ 2002, 392).

    Deren Fehlen wird dadurch, dass das Schiedsgericht vom Vorliegen einer solchen Vereinbarung ausgegangen ist, nicht geheilt (BayObLGZ 2002, 392; OLG Celle SchiedsVZ 2004, 165; Senat vom 19.1.2009, 34 Sch 004/08 zitiert nach juris).

    24 Die Antragstellerin hat darzulegen und zu beweisen, dass zwischen den Parteien des Verfahrens eine schriftliche Schiedsvereinbarung geschlossen wurde (BayObLGZ 2002, 392; Senat vom 19.1.2009, 34 Sch 004/08).

    Weder hat sich die Antragsgegnerin ausdrücklich zu Protokoll des Schiedsgerichts unterworfen noch hat sie sich rügelos zur Sache eingelassen (vgl. BayObLGZ 2002, 392/396).

  • BGH, 30.09.2010 - III ZB 69/09

    Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche: Anwendung des

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegt letztere Auffassung (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 14. Dezember 2006 - 8 Sch 14/05, S. 10 f, nicht veröffentlicht; siehe auch - im jeweils konkreten Fall die Erfüllung der Formerfordernisse des § 1031 ZPO aber verneinend - OLG Rostock, IPRax 2002, 401, 404; BayObLG, NJW-RR 2003, 719, 720; OLG Oldenburg, Beschluss vom 1. Februar 2005 - 9 Sch 3/04, S. 5, nicht veröffentlicht; offen gelassen vom OLG Brandenburg, IPRax 2003, 349, 351; zweifelnd OLG Frankfurt am Main, IPRax 2008, 517, 518).
  • OLG München, 19.01.2009 - 34 Sch 4/08

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs, Beweislast für das

    Den Nachweis einer nach Art. 11 des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 (BGBl 1961 II S. 122 - UN-Ü) wirksamen Schiedsabrede hat die die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs betreibende Partei zu erbringen (wie BayObLG vom 12.12.2002, 4Z Sch 16/02 = BayObLGZ 2002, 392).

    22 a) Voraussetzung für die Vollstreckbarerklärung ist der Nachweis einer Schiedsvereinbarung im Sinn von Art. 11 UN-Ü. Die Partei, die die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs im Inland betreibt, ist darlegungs- und beweispflichtig für das Zustandekommen einer wirksamen Schiedsabrede (vgl. BayObLGZ 2002, 392/394; OLG Celle SchiedsVZ 2004, 165/167; Musielak/Voit ZPO 6. Aufl. § 1061 Rn. 14 m.w.N.; Zöller/Geimer ZPO 27. Aufl. § 1061 Rn. 22).

    Weder hat sich die Antragsgegnerin ausdrücklich zu Protokoll des Schiedsgerichts unterworfen noch hat sie sich rügelos zur Sache eingelassen (vgl. zu diesen Voraussetzungen BayObLGZ 2002, 392/396).

  • OLG München, 23.11.2009 - 34 Sch 13/09

    Anerkennungsvoraussetzungen für einen französischen Schiedsspruch: Anforderungen

    Insoweit liegt nach der Rechtsprechung des Senats die Darlegungs- und Beweislast bei demjenigen, der die Vollstreckbarerklärung begehrt (Beschluss vom 1.12.2008, 34 Sch 004/08 = OLG-Report 2009, 263; BayObLGZ 2002, 392/394; vgl. auch Musielak/Voit ZPO 6. Aufl. § 1061 Rn. 14; § 1059 Rn. 10).

    Verlangt ist ein gegenseitiger Schriftwechsel; die einseitige Zusendung eines Vertragstextes genügt nicht (BayObLGZ 2002, 392/395; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 44 Rn. 7; auch BGH NJW 2005, 3499/3500 unter 2. a).

  • OLG Köln, 09.10.2009 - 19 Sch 19/09

    Planmäßige Verschleierung einer Entgeltpflichtigkeit für die Grundeintragung in

    Telefaxschreiben sind Telegrammen gleich zu stellen (vgl. BayObLG NJW-RR 2003, 719, 720).

    Hat sich der Antragsgegner dagegen vor dem Schiedsgericht gar nicht geäußert, etwa weil er die Schiedsvereinbarung als unwirksam ansieht, scheidet eine Präklusion aus (vgl. BayObLG NJW-RR 2003, 719, 720; Adolphsen in: Münchener Kommentar, ZPO, 3. Auflage, § 1061 Anh. 1 Art. V UNÜ Rn. 10).

  • OLG Frankfurt, 26.06.2006 - 26 Sch 28/05

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs: Einwand der

    Die Präklusion gilt jedoch nicht, soweit es um die Schriftform nach Art. 11 des UN-Übereinkommens geht (vgl. BayObLG, RIW 2003, 383; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, Kap. 57 Rz. 2).
  • OLG Frankfurt, 27.08.2009 - 26 SchH 3/09
    Den entsprechenden Nachweis hat die die Vollstreckbarerklärung beantragende Partei zu erbringen (vgl. Musielak-Voit, ZPO, 4. Aufl., § 1061 Rz. 14; BayObLG, RIW 2003, 383).
  • BayObLG, 19.08.2022 - 102 SchH 99/21

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Schiedsklausel gegenüber dem einer

    Im Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO gilt insoweit keine andere Beweislastverteilung als im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs (vgl. zu Art. 11, V Abs. 1 Buchst. a] UNÜ: BGH, Beschluss vom 21. Februar 2017, I ZB 115/15, juris Rn. 17; BayObLG, Beschluss vom 12. Dezember 2002, 4Z Sch 16/02, juris Rn. 16; OLG Celle, Beschluss vom 4. September 2003, 8 Sch 11/02, juris Rn. 16 ff.; offengelassen zu § 1059 Abs. 1.
  • OLG Frankfurt, 28.10.2010 - 26 SchH 3/09

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs: Nachweis einer

    Den entsprechenden Nachweis hat die die Vollstreckbarerklärung beantragende Partei zu erbringen (vgl. Musielak-Voit, ZPO, 4. Aufl., § 1061 Rz. 14; BayObLG, RIW 2003, 383).
  • OLG Oldenburg, 01.02.2005 - 9 SchH 3/04
    Den Nachweis einer wirksamen Schiedsvereinbarung hat wegen des Wortlauts von Art V Abs. 1 a UNÜ ("... eine Vereinbarung im Sinne des Artikels II geschlossen haben, ...") die Partei zu führen, die die Vollstreckbarkeitserklärung beantragt, (BayOLG NJW-RR 2003, 719; Stein-Jonas ZPO, 22. Auflage, Anhang § 1061 Rdn. 74 a.E. m.w.N.).
  • OLG Hamm, 26.08.2003 - 29 Sch 1/03
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