Rechtsprechung
| OLG Karlsruhe, 12.09.2001 - 6 U 220/00 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 906 Abs. 2 S. 2; ZPO § 543 Abs. 1 Hs. 2
Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch - Einzelfallabwägung - Interessenausgleich - Baustellensituation - Zufahrt zu Spargelbauer - baustellenbedingter Einnahmeausfall - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Straßensperrung; Rücksichtnahmegebot; Nachbarschaftlicher Verkehr ; Baustellensituation ; Einnahmeausfall ; Ausgleichsverlangen
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Umsatzverluste durch Baustellenabsperrung: Entschädigung? (IBR 2002, 17)
Papierfundstellen
- NJW-RR 2002, 86
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BGH, 10.11.1977 - III ZR 157/75
Enteignende Wirkung verkehrsregelnder Maßnahmen
Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.09.2001 - 6 U 220/00
Es trifft zwar zu, dass nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes die Lage eines Betriebes regelmäßig nur einen zufälligen Vorteil bildet, deren unveränderter Fortbestand in Gestalt einer bestimmten Anbindung an das öffentliche Wegesystem regelmäßig nicht in den Schutzbereich des Grundrechts auf Eigentum nach Art. 14 GG fällt, weil der Anlieger den Gemeingebrauch einschränkende Maßnahmen wie die Verkehrsverlagerung durch Änderung des Straßensystems entschädigungslos hinnehmen muss, solange sein Anwesen nur überhaupt auf öffentlichen Straßen erreicht werden kann (vgl. BGHZ 55, 261, 264 f. m.w.N. - Soldatengaststätte; BGHZ 57, 359, 363 ff. - Frankfurter U-Bahn; BGHZ 70, 212, 218 - Mannheimer Rosengarten).Daraus folgt aber nicht, dass der Kläger die für ihn als genehmigte Überschreitung des Gemeingebrauchs (BGHZ 70, 212, 219) ausnahmsweise nicht abwehrbare Bevorzugung der Interessen der Beklagten an einem durch Reparaturen am Gleiskörper nicht beeinträchtigten Zugverkehr gegenüber seinen Interessen am gewinnbringenden Verkauf seines Spargels ohne jeden Ausgleich hinnehmen müsste.
Das im hier erörterten Zusammenhang entscheidende, abschreckenden Bild für eventuelle Kunden (vgl. BGHZ 70, 212, 220 f.) wird durch die von der Beklagten in der Berufungsbegründung zitierten Passagen der Zeugenaussagen, wonach das Grundstück des Klägers (objektiv), wenn auch mit Schwierigkeiten durch Kraftfahrzeuge erreicht werden konnte, nicht in Zweifel gestellt.
- BGH, 31.05.1974 - V ZR 114/72
Ausgleichsanspruch wegen Beeinträchtigung des Anliegergemeingebrauchs
Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.09.2001 - 6 U 220/00
Die Frage der Sozialpflichtigkeit des Eigentums im öffentlichen Bereich ist aber anders zu beurteilen, als das Ausmaß der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme im nachbarschaftlichen Verkehr, denn bei der nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gebotenen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls steht weniger die Sozialpflichtigkeit des Eigentums im Vordergrund als vielmehr der billige Ausgleich der widerstreitenden nachbarlichen Interessen (BGHZ 62, 361, 369 - Münchener U-Bahn).Vielmehr war der Interessenwiderstreit der Parteien unter den im Einzelfall geforderten Billigkeitsgesichtspunkten zu lösen (so ausdrücklich BGHZ 62, 361, 370 - Münchener U-Bahn).
- BGH, 20.12.1971 - III ZR 79/69
Enteignender Charakter einer Gewerbebeeinträchtigung infolge U-Bahn-Baus; …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.09.2001 - 6 U 220/00
Es trifft zwar zu, dass nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes die Lage eines Betriebes regelmäßig nur einen zufälligen Vorteil bildet, deren unveränderter Fortbestand in Gestalt einer bestimmten Anbindung an das öffentliche Wegesystem regelmäßig nicht in den Schutzbereich des Grundrechts auf Eigentum nach Art. 14 GG fällt, weil der Anlieger den Gemeingebrauch einschränkende Maßnahmen wie die Verkehrsverlagerung durch Änderung des Straßensystems entschädigungslos hinnehmen muss, solange sein Anwesen nur überhaupt auf öffentlichen Straßen erreicht werden kann (vgl. BGHZ 55, 261, 264 f. m.w.N. - Soldatengaststätte; BGHZ 57, 359, 363 ff. - Frankfurter U-Bahn; BGHZ 70, 212, 218 - Mannheimer Rosengarten).Es mag sein, dass der Beklagte die hoheitliche Maßnahme der Sperrung oder Aufhebung seines direkten Zugangs zur Bundesstraße im Rahmen einer Veränderung des öffentlichen Wegesystems wegen der Sozialpflichtigkeit seines Eigentums entschädigungslos hinnehmen müsste (wobei auch in dieser Fallkonstellation bei Überschreitung der Opfergrenze Ansprüche gewährt werden, vgl. BGH 57, 359, 365 f. - Frankfurter U-Bahn).
- BGH, 08.02.1971 - III ZR 33/68
Umbau einer Straße zur Sackgasse
Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.09.2001 - 6 U 220/00
Es trifft zwar zu, dass nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes die Lage eines Betriebes regelmäßig nur einen zufälligen Vorteil bildet, deren unveränderter Fortbestand in Gestalt einer bestimmten Anbindung an das öffentliche Wegesystem regelmäßig nicht in den Schutzbereich des Grundrechts auf Eigentum nach Art. 14 GG fällt, weil der Anlieger den Gemeingebrauch einschränkende Maßnahmen wie die Verkehrsverlagerung durch Änderung des Straßensystems entschädigungslos hinnehmen muss, solange sein Anwesen nur überhaupt auf öffentlichen Straßen erreicht werden kann (vgl. BGHZ 55, 261, 264 f. m.w.N. - Soldatengaststätte; BGHZ 57, 359, 363 ff. - Frankfurter U-Bahn; BGHZ 70, 212, 218 - Mannheimer Rosengarten).
- OLG Bremen, 17.06.2013 - 3 U 36/11
Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Beeinträchtigung eines …
Das ist ausreichend, um von einer Baustellensituation auszugehen, die sich nachteilig auf den Betrieb des Klägers ausgewirkt hat (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.2001, 6 U 220/00, NJW-RR 2002, 86, 87).Es trifft zwar zu, dass nach der Rechtsprechung des BGH die Lage eines Betriebes regelmäßig nur einen zufälligen Vorteil bildet, deren unveränderter Fortbestand in Gestalt einer bestimmten Anbindung an das öffentliche Wegesystem regelmäßig nicht in den Schutzbereich des Grundrechts auf Eigentum nach Art. 14 GG fällt, weil der Anlieger den Gemeingebrauch einschränkende Maßnahmen wie die Verkehrsverlagerung durch Änderung des Straßensystems entschädigungslos hinnehmen muss, solange sein Anwesen nur überhaupt auf öffentlichen Straßen erreicht werden kann (so das von der Beklagten zitierte Urteil des BGH Urteil vom 10.11.1977, III ZR 157/75, NJW 1978, 373, 374 sowie OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.2001, 6 U 220/00, NJW-RR 2002, 86, 87).
- OLG Dresden, 30.12.2008 - 11 U 1774/05
Grundurteil im City-Tunnel-Prozess: Bahn soll Schadenersatz leisten
In der Rechtsprechung ist darüber hinaus zwar anerkannt, dass für eine Beeinträchtigung des Kontakts nach außen das abschreckende Bild einer Großbaustelle für eventuelle Kunden genügen kann, weil hierdurch die Möglichkeit, mit dem Gewerbebetrieb werbend auf den Verkehr einzuwirken und dadurch Kunden zu gewinnen, erheblich beschnitten sein kann ( BGH NJW 1978, 373, 374 = BGHZ 70, 212; OLG Karlsruhe NJW-RR 2002, 86, 87).
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