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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 23.05.2002 - 8 U 197/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,14498
OLG Düsseldorf, 23.05.2002 - 8 U 197/01 (https://dejure.org/2002,14498)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.05.2002 - 8 U 197/01 (https://dejure.org/2002,14498)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. Mai 2002 - 8 U 197/01 (https://dejure.org/2002,14498)
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Volltextveröffentlichung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1 § 249
    Entschädigung der Eltern für den Mehrbedarf an Pflege bei schwerster Hirnschädigung eines Säuglings

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 90
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.06.1999 - VI ZR 244/98

    Ersatz für Betreuungsleistungen der Eltern eines geschädigten Kindes

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.05.2002 - 8 U 197/01
    Kommen mehrere Arten der Betreuung (Heimunterbringung oder häusliche Pflege) in Betracht, bestimmt sich die Höhe des Anspruchs weder nach der kostengünstigsten noch - entgegen der Auffassung der Klägerin - nach der aufwendigsten Möglichkeit, sondern allein danach, wie der Bedarf in der vom Geschädigten und seinen Angehörigen gewählten Lebensgestaltung tatsächlich anfällt (BGH, VersR 1999, 1156; 1978, 149 ).

    Angesichts dessen ist der Vermögenswert des "Bereitschaftsdienstes" entgegen der Ansicht der Kammer und der Beklagten durchaus im Sinne eines "Marktwertes" objektivierbar und demgemäß auch ersatzpflichtig (vgl. BGH, MDR 1999, 1137 ).

  • BGH, 08.11.1977 - VI ZR 117/75

    Inhalt und Umfang des Rentenanspruchs bei Pflegebedürftigkeit infolge schwerer …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.05.2002 - 8 U 197/01
    Kommen mehrere Arten der Betreuung (Heimunterbringung oder häusliche Pflege) in Betracht, bestimmt sich die Höhe des Anspruchs weder nach der kostengünstigsten noch - entgegen der Auffassung der Klägerin - nach der aufwendigsten Möglichkeit, sondern allein danach, wie der Bedarf in der vom Geschädigten und seinen Angehörigen gewählten Lebensgestaltung tatsächlich anfällt (BGH, VersR 1999, 1156; 1978, 149 ).
  • LG Göttingen, 14.08.2025 - 12 O 85/21

    Kind erhält 1 Million Euro Schmerzensgeld

    Hierbei ist, da es naturgemäß nicht möglich ist, den zu ersetzenden Schaden für jeden Lebenstag zeitlich exakt zu ermitteln, der Umfang der erforderlichen Aufwendungen nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren Angaben der mit der Betreuung befassten Angehörigen und unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten zu schätzen (vgl. OLG Zweibrücken OLGR 2008, 721; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 90;… OLG Dresden Urt. v. 23.6.2011 - 4 U 1409/10, BeckRS 2011, 27538, beck-online).
  • OLG Zweibrücken, 22.04.2008 - 5 U 6/07

    Schwerer Geburtsschaden durch ärztlichen Behandlungsfehler: Bemessung des …

    Der Umfang der erforderlichen Aufwendungen ist unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren Angaben der mit der Betreuung befassten Angehörigen und unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten zu schätzen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 90).
  • OLG Hamm, 15.02.2019 - 11 U 136/16

    Höhe des Schmerzensgeldes bei dauerhaft rollstuhlpflichtiger Querschnittslähmung, …

    Andere Obergerichte setzen für die nächtliche Bereitschaft eine fixe Zeit von 2 Stunden an, wobei das Oberlandesgericht Koblenz den Stundensatz zusätzlich reduziert (von 20, 00 DM auf 12, 00 DM; vgl. OLG Koblenz VersR 2002, 244 Tz.34, zitiert nach juris; vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.08.2002, Az.: 8 U 197/01 = NJW-RR 2003, 90).
  • OLG Karlsruhe, 13.08.2014 - 7 U 128/13

    hypoxischer Hirnschaden - Arzthaftung: Bemessung des Pflege- und …

    Auch aus der oben dargelegten Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich, dass es nicht vollständig unmöglich war, neben der Beaufsichtigung des Klägers tagsüber Tätigkeiten zu verrichten, die der Führung des Haushalts oder der eigenen Freizeitgestaltung im Hause zuzurechnen sind (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 90 f., juris Tz. 30).
  • OLG Stuttgart, 13.12.2005 - 1 U 51/05

    Ermittlung des dem Geschädigten zu ersetzenden behinderungsbedingten …

    Dies ist seit langem anerkannt (BGH, Urteil vom 22.11.1988 - VI ZR 126/88, BGHZ 106, 28 = NJW 1989, 1273; Urteil vom 10.11.1998 - VI ZR 354/07, NJW 1999, 421; Urteil vom 8.6.1999 - VI ZR 244/98, NJW 1999, 2819; Senat, Urteil vom 24.11.1988 - 14 U 12/88; Urteil vom 25.8.1994 - 14 U 25/93; Urteil vom 8.8.2000 - 14 U 21/00; OLG Hamm DAR 1994, 496; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 90).

    Insbesondere im Falle der vom Landgericht genannten Entscheidung des OLG Düsseldorf (NJW-RR 2003, 90) war die Höhe des Stundensatzes von 10.-EUR zwischen den Parteien unstreitig, so dass hierüber letztlich gar nicht zu entscheiden war und die Frage auch nicht weiter problematisiert wurde.

  • LG Bochum, 04.07.2012 - 6 O 217/10

    Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld für einen Privatpatienten aufgrund …

    Rn. 193 Insoweit ist hinsichtlich der Pflegekosten vom Grundsatz her davon auszugehen, dass dann, wenn mehrere Arten der Betreuung in Betracht kommen, sich die Höhe des Anspruchs weder nach der kostengünstigsten noch nach der aufwendigsten Möglichkeit, sondern allein danach richten, wie der Bedarf in der vom Geschädigten und seinen Angehörigen gewählten Lebensgestaltung tatsächlich anfällt (vgl. dazu BGH VersR 1990, 1156; BGH VersR 1978, 149; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 90).

    Rn. 194 Da es naturgemäß nicht möglich ist, den zu ersetzenden Schaden für jeden Lebenstag zeitlich exakt zu ermitteln, ist der Umfang der erforderlichen Aufwendungen gem. § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten zu schätzen (vgl. dazu OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 90).

    Bedarf ein schwerbehindertes Kind wegen bestimmter Erkrankungen dabei zum Beispiel auch in der Nachtzeit der ständigen Anwesenheit einer Bezugsperson, kann diese Art der Betreuung nicht mehr dem Bereich der vermehrten elterlichen Zuwendung zugerechnet werden (vgl. dazu OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 90).

  • OLG Dresden, 23.06.2011 - 4 U 1409/10

    Begriff des Pflegemehraufwandes im Sinne von § 843 BGB; finanzielle Bewertung der …

    Da es naturgemäß nicht möglich ist, den zu ersetzenden Schaden für jeden Lebenstag zeitlich exakt zu ermitteln, ist der Umfang der erforderlichen Aufwendungen nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren Angaben der mit der Betreuung befassten Angehörigen und unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten zu schätzen (OLG Zweibrücken OLGR 2008, 721; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 90).

    Der vom Landgericht für den Zeitraum ab dem 3.9.1997 herangezogene Satz von 9, 00 EUR/Stunde stellt eine realistische Größe dar, die sich in ähnlicher Form auch in anderen Entscheidungen wiederfindet (OLG Düsseldorf VersR 2003, 1470 und NJW-RR 2003, 90: 20 DM/Stunde; OLG Zweibrücken OLGR 2008, 721: 10,23 EUR; GesR 2003, 389: 20 DM/Stunde).

  • OLG Brandenburg, 25.02.2010 - 12 U 60/09

    Arzthaftung: Hirnschädigung eines Neugeborenen infolge Sauerstoffunterversorgung …

    Werden einem geschädigten Kind die notwendigen Pflegeleistungen unentgeltlich durch seine Angehörigen erbracht, ist auch deren Tätigkeit grundsätzlich zu vergüten, soweit sie ihrer Art nach in vergleichbarer Weise auch von einer fremden Hilfskraft übernommen werden könnten (…BGH VersR 1999, 1156, zitiert nach juris Rn. 7 f.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 90, zitiert nach juris Rn. 21).
  • OLG Zweibrücken, 13.11.2007 - 5 U 62/06

    Schadensersatz bei Geburtsschaden durch ärztlichen Behandlungsfehler: Bemessung …

    So hat das OLG Düsseldorf (NJW-RR 2003, 90) bei einem Kleinkind für den Bereitschaftsdienst eines ganzen Tages 2 Stunden (neben 10, 5 Stunden Pflege) anerkannt.
  • OLG Düsseldorf, 07.12.2010 - 1 U 57/10
    Soweit Teile der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung bei Zeiten der Bereitschaft eine Verringerung des anrechenbaren Zeitraums vornehmen (OLG Zweibrücken NJW-RR 2008, 620; OLG Bremen NJW-RR 1999, 1115; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 90), folgt dem der Senat nicht.

    Im Übrigen liegt der Betrag von 10 EUR je Stunde im Rahmen dessen, was andere Oberlandesgerichte ausgeurteilt haben (OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 869: 18 DM; OLG Köln VRS 82, 1: 20 DM; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 90: 20 DM; OLG Koblenz VersR 2002, 244: 20 DM; OLG Zweibrücken NJW-RR 2008 620: 10 EUR).

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