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   OLG Düsseldorf, 23.10.1996 - 11 U 19/96   

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https://dejure.org/1996,8298
OLG Düsseldorf, 23.10.1996 - 11 U 19/96 (https://dejure.org/1996,8298)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.10.1996 - 11 U 19/96 (https://dejure.org/1996,8298)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. Oktober 1996 - 11 U 19/96 (https://dejure.org/1996,8298)
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    UWG § 13 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 339 S. 2

Papierfundstellen

  • BB 1997, 600
  • NJWE-WettbR 1997, 109
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Stuttgart, 24.02.2011 - 2 U 104/10

    Vertragsstrafenanspruch aus strafbewehrter Unterlassungserklärung: Überprüfung

    (Zu diesen Fallgruppen ausführlich MünchKomm zum Lauterkeitsrecht - Ottofülling, a.a.O., § 12 UWG Rdnrn. 309 - 311 u. Harte/Henning-Brüning, a.a.O., § 12 Rdnrn. 225 - 232, die dabei eine derartige Obliegenheit aber ablehnen und annehmen, Rechtsmissbrauch komme nur in Betracht, wenn der Gläubiger Kenntnis von der Zuwiderhandlung erlangt habe, a.a.O., Rdnr. 311 bzw. Rdnr. 231 unter Hinweis auf OLG Frankfurt GRUR 1996, 996 und OLG Düsseldorf NJWE-WettbR 1997, 109, 112, die jeweils im Rahmen der Prüfung der Verwirkung auf Kenntnis abstellen.).

    Es wird zwar vom Gläubiger erwartet, dass er seinen Vertragsstrafeanspruch in angemessener Zeit geltend macht (BGH GRUR 1998, 471, 474 - Modenschau im Salvatorkeller; MünchKomm zum Lauterkeitsrecht - Ottofülling, § 12 UWG Rdnr. 313), eine Verwirkung dadurch, dass der Schuldner darauf vertrauen kann, der Gläubiger werde den Anspruch nicht mehr geltend machen, setzt aber eine 2-jährige oder doch beinahe 2-jährige Untätigkeit des Gläubigers voraus (OLG Düsseldorf, NJWE-WettbR 1997, 109, 112; MünchKomm zum UWG-Ottofülling, ebenda; vgl. auch BGH GRUR 1998, 471 - Modenschau im Salvatorkeller -: dort wurde die Vertragsstrafe erst fünf Jahre nach Abgabe der Unterlassungserklärung wegen 92 Verstößen geltend gemacht, die teilweise vier Jahre zurücklagen).

  • LG Wuppertal, 30.01.2018 - 11 O 49/17

    Unterlassungsverpflichtung aufgrund einer unzutreffenden Sternebezeichnung eines

    Die Geltendmachung eines solchen vertraglichen Zahlungsanspruch setzt lediglich die Parteifähigkeit des Klägers voraus, die aufgrund seiner Eigenschaft als eingetragener und damit rechtsfähiger Verein vorliegt (vergleiche OLG Düsseldorf, NJWE-WettbR 1997, 109 ff.).
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