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Rechtsprechung
   BGH, 10.09.1991 - 5 StR 373/91   

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https://dejure.org/1991,3743
BGH, 10.09.1991 - 5 StR 373/91 (https://dejure.org/1991,3743)
BGH, Entscheidung vom 10.09.1991 - 5 StR 373/91 (https://dejure.org/1991,3743)
BGH, Entscheidung vom 10. September 1991 - 5 StR 373/91 (https://dejure.org/1991,3743)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer einheitlichen (fortgesetzten) Tat - Vorliegen eines Gesamtvorsatzes - Vorliegen strafmildernder Umstände

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1991, 581
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 21.05.1953 - 4 StR 787/52

    Wegschaffung eines Betrunkenen - § 249 StGB, Sachherrschaft, 'mit Gewalt',

    Auszug aus BGH, 10.09.1991 - 5 StR 373/91
    Das Verhältnis der gegen Mitangeklagte verhängten Strafen zueinander kann grundsätzlich die Revision nicht rechtfertigen (BGH Urteil vom 21. Mai 1953 - 4 StR 787/52 - Seite 9; BGH bei Holtz MDR 1977, 808; BGH bei Spiegel DAR 1981, 191; BGH Urteil vom 15. Dezember 1983 - 4 StR 640/83 - Seite 14; vgl. auch BGH bei Holtz MDR 1979, 986).
  • BGH, 09.07.1987 - 1 StR 287/87

    Findung der Strafe bei mehreren Angeklagten in einem Verfahren jeweils aus der

    Auszug aus BGH, 10.09.1991 - 5 StR 373/91
    Ob und inwieweit dieser Grundsatz in besonders gelagerten Fällen Ausnahmen erleidet (vgl. BGH StV 1981, 122, 123; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zumessungsfehler 1; auch BGH Urteil vom 14. März 1978 - 1 StR 8/78 - Seite 17), kann (ebenso wie schon im Senatsurteil vom 4. Oktober 1988 - 5 StR 362/88 - Seite 6) dahingestellt bleiben; denn der Beschwerdeführer K. hat mehr Taten begangen als seine drei wechselnden Mittäter und ist schwerer einschlägig vorbestraft als diese.
  • BGH, 04.07.1979 - 2 StR 187/79
    Auszug aus BGH, 10.09.1991 - 5 StR 373/91
    Das Verhältnis der gegen Mitangeklagte verhängten Strafen zueinander kann grundsätzlich die Revision nicht rechtfertigen (BGH Urteil vom 21. Mai 1953 - 4 StR 787/52 - Seite 9; BGH bei Holtz MDR 1977, 808; BGH bei Spiegel DAR 1981, 191; BGH Urteil vom 15. Dezember 1983 - 4 StR 640/83 - Seite 14; vgl. auch BGH bei Holtz MDR 1979, 986).
  • BGH, 16.12.1980 - 1 StR 461/80

    Unzulässige Berücksichtigung der Verteidigungsstrategie bei Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 10.09.1991 - 5 StR 373/91
    Ob und inwieweit dieser Grundsatz in besonders gelagerten Fällen Ausnahmen erleidet (vgl. BGH StV 1981, 122, 123; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zumessungsfehler 1; auch BGH Urteil vom 14. März 1978 - 1 StR 8/78 - Seite 17), kann (ebenso wie schon im Senatsurteil vom 4. Oktober 1988 - 5 StR 362/88 - Seite 6) dahingestellt bleiben; denn der Beschwerdeführer K. hat mehr Taten begangen als seine drei wechselnden Mittäter und ist schwerer einschlägig vorbestraft als diese.
  • BGH, 04.10.1988 - 5 StR 362/88

    Mittäterschaft an einem Versicherungsbetrug - Annahme der Mittäterschaft eines

    Auszug aus BGH, 10.09.1991 - 5 StR 373/91
    Ob und inwieweit dieser Grundsatz in besonders gelagerten Fällen Ausnahmen erleidet (vgl. BGH StV 1981, 122, 123; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zumessungsfehler 1; auch BGH Urteil vom 14. März 1978 - 1 StR 8/78 - Seite 17), kann (ebenso wie schon im Senatsurteil vom 4. Oktober 1988 - 5 StR 362/88 - Seite 6) dahingestellt bleiben; denn der Beschwerdeführer K. hat mehr Taten begangen als seine drei wechselnden Mittäter und ist schwerer einschlägig vorbestraft als diese.
  • BGH, 15.12.1983 - 4 StR 640/83

    Überfall in Juwelierwohnung - §§ 249, 255 StGB, Raub, nicht räuberische

    Auszug aus BGH, 10.09.1991 - 5 StR 373/91
    Das Verhältnis der gegen Mitangeklagte verhängten Strafen zueinander kann grundsätzlich die Revision nicht rechtfertigen (BGH Urteil vom 21. Mai 1953 - 4 StR 787/52 - Seite 9; BGH bei Holtz MDR 1977, 808; BGH bei Spiegel DAR 1981, 191; BGH Urteil vom 15. Dezember 1983 - 4 StR 640/83 - Seite 14; vgl. auch BGH bei Holtz MDR 1979, 986).
  • BGH, 14.03.1978 - 1 StR 8/78

    Vorübergehende Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten - Verurteilung wegen

    Auszug aus BGH, 10.09.1991 - 5 StR 373/91
    Ob und inwieweit dieser Grundsatz in besonders gelagerten Fällen Ausnahmen erleidet (vgl. BGH StV 1981, 122, 123; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zumessungsfehler 1; auch BGH Urteil vom 14. März 1978 - 1 StR 8/78 - Seite 17), kann (ebenso wie schon im Senatsurteil vom 4. Oktober 1988 - 5 StR 362/88 - Seite 6) dahingestellt bleiben; denn der Beschwerdeführer K. hat mehr Taten begangen als seine drei wechselnden Mittäter und ist schwerer einschlägig vorbestraft als diese.
  • BGH, 27.08.2010 - 2 StR 111/09

    Verurteilung von Trienekens-Geschäftsführern wegen Beihilfe zur Untreue bestätigt

    Die Angeklagten können sich auf eine etwaige unangemessene Milde einer gegen den Haupttäter oder gegen andere Beteiligte verhängten Strafe nicht berufen (vgl. BGH NStZ 1991, 581; NJW 1999, 2129, 2130; StraFo 2005, 208; StV 2008, 295, 296).
  • BGH, 28.06.2011 - 1 StR 282/11

    Vergleichende Strafzumessung bei Tatbeteiligten (Gleichheitsgrundsatz;

    Revisionen, die auf vergleichende Strafzumessung gerichtet sind, werden daher grundsätzlich als unbegründet angesehen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 10. September 1991 - 5 StR 373/91 = NStZ 1991, 581 mwN).

    Das Verhältnis der gegen Mitangeklagte verhängten Strafen zueinander kann daher grundsätzlich die Revision nicht rechtfertigen (vgl. u.a. BGH NStZ 1991, 581 mwN).

  • BGH, 19.11.1996 - 1 StR 572/96

    Betrug in Tateinheit mit unerlaubtem Betreiben von Bankgeschäften -

    Zu der von der Revision des Angeklagten B. aufgeworfenen Frage des Vergleichs der Strafzumessung im vorliegenden Fall mit derjenigen in dem bereits abgeschlossenen Verfahren gegen den Zeugen K. weist der Senat auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hin (BGH bei Holtz MDR 1979, 986; StV 1981, 122, 123; NStZ 1991, 581; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zumessungsfehler 1 und Wertungsfehler 23; BGH, Urt. vom 29. Oktober 1996 - 1 StR 562/96; weitere Nachweise bei Gribbohm a.a.O. Rdn. 45 und G. Schäfer a.a.O. Rdn. 364 ff.).
  • OLG Hamm, 18.06.2009 - 3 Ss 222/09

    Strafmilderung; Widerruf; Bewährung

    Dass sie dabei die Gefahr des Widerrufes aus den Augen verloren hätte, erscheint ausgeschlossen (vgl. insoweit: BGH Beschl. v. 10.09.1991 - 5 StR 373/91 - juris).
  • BGH, 11.02.1992 - 5 StR 607/91

    Anforderungen an das Maß der Bestrafung eines bisher nicht vorbestraften Täters -

    Auch wenn dieser Angeklagte nur an einem einzigen Kraftfahrzeugdiebstahl mitgewirkt hat, so ist doch die dafür verhängte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren, selbst unter Berücksichtigung seiner Unbestraftheit, nicht unverhältnismäßig hoch, auch nicht im Blick auf die im Falle II 9 der Urteilsgründe gegen den Mittäter verhängte Einzelstrafe gleicher Höhe (vgl. BGH NStZ 1991, 581; Urteil des Senats vom 7. Januar 1992 - 5 StR 614/91 -).
  • BGH, 11.07.1995 - 1 StR 229/95

    Dauerstraftat - Betrug - Tateinheit - Waffe - Waffenbesitz - Führen einer Waffe

    Der Vortrag, der Angeklagte sei im Verhältnis zu einem Mitangeklagten zu milde bestraft worden, kann grundsätzlich die Revision nicht rechtfertigen (BGH NStZ 1991, 581; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 23; Zumessungsfehler 1).
  • BGH, 03.12.1991 - 1 StR 528/91

    Aufhebung eines Strafausspruchs - Fehlerhafte Strafzumessung als Revisionsgrund

    Das Verhältnis der gegen Mitangeklagte verhängten Strafen zueinander kann grundsätzlich die Revision nicht rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 10. September 1991 - 5 StR 373/91 m.w.Nachw.); ein besonders gelagerter Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
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Rechtsprechung
   BGH, 21.08.1991 - 2 StR 447/90   

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https://dejure.org/1991,3699
BGH, 21.08.1991 - 2 StR 447/90 (https://dejure.org/1991,3699)
BGH, Entscheidung vom 21.08.1991 - 2 StR 447/90 (https://dejure.org/1991,3699)
BGH, Entscheidung vom 21. August 1991 - 2 StR 447/90 (https://dejure.org/1991,3699)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit infolge Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit - Bewertung der Handlungsintensität bei einem vermindert schuldfähigen Täter - Handlungsintensität als Strafschärfungsgrund von erheblichem Gewicht - Fehlerhafte Erwägungen bei ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB §§ 20, 21
    Strafrahmenmilderung; »verschuldete« Strafschärfungsgründe

Papierfundstellen

  • NStZ 1991, 581
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.11.1961 - 4 StR 373/61
    Auszug aus BGH, 21.08.1991 - 2 StR 447/90
    Denn nach dem Inhalt des im Urteil mitgeteilten Sachverständigengutachten liegt es nahe, daß die gesteigerte Handlungsintensität, auf die der genannte Strafschärfungsgrund abstellt, Ausfluß der erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit war und deshalb nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (im Anschluß an BGHSt 16, 360, 364) nicht ohne weiteres als schulderhöhender, demgemäß strafschärfender Umstand gewertet werden durfte.
  • BGH, 05.03.1987 - 1 StR 715/86

    Verwantwortlichkeit des vermindert Schuldfähigen für die von ihm begangene Tat in

    Auszug aus BGH, 21.08.1991 - 2 StR 447/90
    Doch muß sich der Tatrichter in einem solchen Fall des möglichen Zusammenhangs zwischen der geistig-seelischen Ausnahmesituation des Täters und bestimmten Umständen der Tatbegehung bewußt sein und ausdrücklich bedenken, daß diese - als Folge eines an sich strafmildernd zu bewertenden Zustands - dem Täter nicht uneingeschränkt zum Vorwurf gemacht werden können und daß sie deshalb kein zu großes Gewicht erlangen dürfen (BGH NStZ 1987, 321 f., 453).
  • BGH, 03.02.1989 - 2 StR 530/88

    Möglichkeit der Anlastung von Anzeichen für die Stärke einer seelischen

    Auszug aus BGH, 21.08.1991 - 2 StR 447/90
    Ergänzend verweist der Senat auf die Entscheidungen BGHR StGB § 21 Strafzumessung 14, 15 und - zu der Frage, inwieweit die für die Strafrahmenwahl maßgeblichen Umstände auch bei der konkreten Strafbemessung zu berücksichtigen sind - BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 1.
  • BGH, 05.09.1990 - 2 StR 241/90

    Revision gegen die Verurteilung wegen Vergewaltigung und anderer Delikte

    Auszug aus BGH, 21.08.1991 - 2 StR 447/90
    Ergänzend verweist der Senat auf die Entscheidungen BGHR StGB § 21 Strafzumessung 14, 15 und - zu der Frage, inwieweit die für die Strafrahmenwahl maßgeblichen Umstände auch bei der konkreten Strafbemessung zu berücksichtigen sind - BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 1.
  • BGH, 30.01.1987 - 2 StR 692/86

    Geringes Gewicht eines zur Begründung für die Annahme eines minder schweren

    Auszug aus BGH, 21.08.1991 - 2 StR 447/90
    Ergänzend verweist der Senat auf die Entscheidungen BGHR StGB § 21 Strafzumessung 14, 15 und - zu der Frage, inwieweit die für die Strafrahmenwahl maßgeblichen Umstände auch bei der konkreten Strafbemessung zu berücksichtigen sind - BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 1.
  • BGH, 31.08.2017 - 4 StR 317/17

    Schwere Körperverletzung (Abgrenzung der Tatbestandsvarianten: geistige Krankheit

    Tatmodalitäten und Tatmotive dürfen jedoch dann nicht uneingeschränkt strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sie ihre Ursache in einem psychischen Defekt finden, der seinerseits die Tatschuld mindert (BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 2003 - 1 StR 251/03, NStZ-RR 2003, 362; vom 21. August 1991 - 2 StR 447/90, NStZ 1991, 581; Fischer, aaO, § 46 Rn. 27 mwN).
  • BGH, 13.02.2002 - 2 StR 10/02

    Doppelverwertungsverbot; Strafzumessung; Vergewaltigung; eingeschränkte

    Es liegt daher nahe, daß gerade der psychopathologische Zustand des Angeklagten, der zur erheblichen Minderung seiner Schuldfähigkeit führte, Ursache der vom Landgericht als schulderhöhend gewerteten Modalitäten der jeweiligen Tatausführung gewesen ist; in diesem Fall können diese Umstände nicht uneingeschränkt straferhöhend wirken (vgl. BGHSt 16, 361, 364; BGH NStZ 1984, 548; 1986, 115; 1991, 581; 1997, 401; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 1, 4; st. Rspr.).
  • BGH, 11.12.1991 - 2 StR 505/91

    Abweisung der Revision wegen Fehlens eines sich zum Nachteil des Angeklagten

    Soweit die Schwurgerichtskammer im Rahmen der konkreten Strafzumessung rechtsfehlerhaft die "Brutalität" der Tatausführung (vgl. dazu: BGHSt 16, 360, 364 und BGH NStZ 1991, 581) und Gesichtspunkte der Generalprävention berücksichtigt hat (UA S. 58), ist auszuschließen, daß bei Fortfall dieser Erwägungen auf eine (noch) mildere Strafe als drei Jahre erkannt worden wäre.
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Rechtsprechung
   BGH, 03.09.1991 - 1 StR 490/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,4477
BGH, 03.09.1991 - 1 StR 490/91 (https://dejure.org/1991,4477)
BGH, Entscheidung vom 03.09.1991 - 1 StR 490/91 (https://dejure.org/1991,4477)
BGH, Entscheidung vom 03. September 1991 - 1 StR 490/91 (https://dejure.org/1991,4477)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1991, 581
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.06.1990 - 3 StR 169/90

    Absehen der Einbeziehung einer Geldstrafe in eine zu bildende

    Auszug aus BGH, 03.09.1991 - 1 StR 490/91
    Das können auch solche sein, die bei einer Einzelbewertung nur durchschnittliche und einfache Milderungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen aber das Gewicht besonderer Umstände erlangen (st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 10).
  • BGH, 30.10.1990 - 1 StR 500/90

    Übersetzertätigkeiten im Sinne einer Unterstützungshandlung von Ausländern bei

    Auszug aus BGH, 03.09.1991 - 1 StR 490/91
    Daß die Rechtstreue der über die Gesamtumstände des Falles unterrichteten Bevölkerung ernsthaft beeinträchtigt werde und es von der Allgemeinheit als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen werden müßte, wenn im vorliegenden Fall die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 9), lag eher fern.
  • BGH, 02.09.1986 - 1 StR 358/86

    Beachtung besonderer Umstände bei der Beurteilung der Tat und der

    Auszug aus BGH, 03.09.1991 - 1 StR 490/91
    Dagegen kann der Tatrichter auf eine Erörterung dann verzichten, wenn keine Anhaltspunkte gegeben sind, daß unter dem Gesichtspunkt dieser Vorschrift eine Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht kommen könnte (BGH NStZ 1987, 21).
  • BGH, 03.11.1999 - 3 StR 406/99

    Minderschwerer Fall der Geldfälschung; Strafaussetzung zur Bewährung

    Dabei ist zu berücksichtigen, daß Umstände, die bei einer Einzelbewertung nur durchschnittliche und einfache Milderungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen das Gewicht besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB erlangen können (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 1991, 581).
  • BGH, 24.04.1997 - 4 StR 662/96

    Teilnahme an einer politischen Protestaktion durch das Versperren einer Autobahn

    Nach der Rechtsprechung ist vielmehr die in der Sache erlittene Untersuchungshaft bei der Entscheidung nach § 56 Abs. 3 StGB stets zu berücksichtigen (BGHR § 56 Abs. 3 Verteidigung 7 m.w.N.; BGH NStZ 1991, 581).
  • BGH, 09.11.1995 - 4 StR 507/95

    Tatrichter - Minder schwerer Fall - Gebotene Gesamtwürdigung - Milderungsgründe -

    Damit sind die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB erfüllt, denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Umstände, die bei der Einzelbewertung nur durchschnittliche und einfache Milderungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen das Gewicht besonderer Umstände im Sinne dieser Vorschrift erlangen (BGH NStZ 1991, 581; StV 1992, 13, 14; BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 6, 7, 10; Senatsbeschluß vom 9. März 1993 - 4 StR 68/93).
  • BGH, 23.08.1995 - 3 StR 306/95

    Prognose - Untersuchungshaft - Berücksichtigung

    Die zu § 56 Abs. 2 StPO von dem Landgericht verwendete Formel läßt besorgen, daß die Kammer im wesentlichen die vor dem 1. Mai 1986 geltende "Umständeklausel" herangezogen hat (zur neueren Rechtsprechung vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 7; BGH NStZ 1991, 581).
  • BGH, 11.09.1996 - 3 StR 336/96

    Unterlassene Erörterung eventueller durchschnittlicher und einfacher

    Zumindest hätte erörtert werden müssen, ob durchschnittliche und einfache Milderungsgründe vorliegen, die durch ihr Zusammentreffen die Bedeutung besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB erlangen (vgl. BGH NStZ 1991, 581).
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