Weitere Entscheidung unten: KG, 27.03.2009

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 30.03.2009 - 2 Ws 84/2009, 2 Ws 85/2009   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,3146
OLG Hamm, 30.03.2009 - 2 Ws 84/2009, 2 Ws 85/2009 (https://dejure.org/2009,3146)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.03.2009 - 2 Ws 84/2009, 2 Ws 85/2009 (https://dejure.org/2009,3146)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30. März 2009 - 2 Ws 84/2009, 2 Ws 85/2009 (https://dejure.org/2009,3146)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige Beschwerde eines Verurteilten gegen die Ablehnung einer bedingten Entlassung in zwei Verfahren; Voraussetzung für eine Zulässigkeit einer an sich wegen prozessualer Überholung unzulässigen Beschwerde

  • Wolters Kluwer

    Sofortige Beschwerde eines Verurteilten gegen die Ablehnung einer bedingten Entlassung in zwei Verfahren; Voraussetzung für eine Zulässigkeit einer an sich wegen prozessualer Überholung unzulässigen Beschwerde; Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde gegen die ...

  • Judicialis

    StPO § 33 Abs. 4; ; StPO § 454 Abs. 1 S. 3; ; StPO § 454 Abs. 3; ; StPO § 473 Abs. 1; ; StGB § 57; ; StGB § 57 Abs. 1

  • rewis.io
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 19 Abs. 4; StPO § 296
    Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung aus der Strafhaft nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 592
  • NStZ 2010, 170
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Hamm, 15.01.1998 - 3 Ws 11/98

    Voll verbüßte Freiheitsstrafe, gegenstandslose Beschwerde, prozessuale

    Auszug aus OLG Hamm, 30.03.2009 - 2 Ws 84/09
    Sie war indes nicht als unzulässig zu verwerfen, sondern wegen Gegenstandslosigkeit für erledigt zu erklären (Senatsbeschluss vom 30. April 1998 - 2 Ws 189/98 -, zitiert nach juris Rn. 5; OLG Hamm, Beschluss vom 01. September 2003 - 1 Ws 266/2003 - Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, vor § 296 Rn. 17; vergleiche auch: OLG Hamm, Beschluss vom 15. Januar 1998 - 3 Ws 11/98 -, zitiert nach juris Rn. 5 und Tenor, wonach die sofortige Beschwerde für gegenstandslos zu erklären ist).

    Denn Grundlage der gesamten Strafvollstreckung ist stets das zugrundeliegende Urteil, das aufgrund des Strafausspruches die Strafhöhe festlegt, durch die angefochtene Entscheidung hinsichtlich eines Strafrestes nicht suspendiert wird und damit letztlich den Grundrechtseingriff bewirkt (Senatsbeschluss vom 30. April 1998 - 2 Ws 189/98 -, zitiert nach juris Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 15. Januar 1998 - 3 Ws 11/98 -, zitiert nach juris Rn. 10).

    Im Falle der die bedingte Entlassung ablehnenden Entscheidung ist der Verurteilte jedoch zuvor gemäß § 454 Abs. 1 S. 3 StPO mündlich anzuhören (OLG Hamm, Beschluss vom 15. Januar 1998 - 3 Ws 11/98 -, zitiert nach juris Rn.13).

    Dass eine derartige Überprüfung vorliegend ausnahmsweise aufgrund des kurz bevorstehenden Endstrafentermins nicht möglich war, ändert nichts, da nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf den typischen Verfahrensablauf abzustellen ist (Senatsbeschluss vom 30. April 1998 - 2 Ws 189/98 -, zitiert nach juris Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 15. Januar 1998 - 3 Ws 11/98 -, zitiert nach juris Rn. 11).

    Denn die vorliegend angegriffene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen vom 27. Januar 2009 hätte im Falle erneuter über den Verurteilten zu treffender Entscheidungen nach § 57 StGB - in anderen Verfahren - keine Bedeutung (vergleiche dazu auch: OLG Hamm, Beschluss vom 15. Januar 1998 - 3 Ws 11/98 -, zitiert nach juris Rn. 7).

  • OLG Hamm, 30.04.1998 - 2 Ws 189/98
    Auszug aus OLG Hamm, 30.03.2009 - 2 Ws 84/09
    Zusatz: Die gemäß §§ 454 Abs. 3 StPO, 57 Abs. 1 StGB statthafte und innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 1 StPO eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 05. Februar 2009, eingegangen beim Landgericht Hagen am 09. Februar 2009, ist hinsichtlich der Ablehnung der bedingten Entlassung aus der Strafhaft in dem Verfahren 155 Js 1643/03 - Staatsanwaltschaft Duisburg - nach vollständiger Verbüßung der in diesem Verfahren verhängten Freiheitsstrafe prozessual überholt (Senatsbeschluss vom 30. April 1998 - 2 Ws 189/98 -, zitiert nach juris Rn. 5).

    Sie war indes nicht als unzulässig zu verwerfen, sondern wegen Gegenstandslosigkeit für erledigt zu erklären (Senatsbeschluss vom 30. April 1998 - 2 Ws 189/98 -, zitiert nach juris Rn. 5; OLG Hamm, Beschluss vom 01. September 2003 - 1 Ws 266/2003 - Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, vor § 296 Rn. 17; vergleiche auch: OLG Hamm, Beschluss vom 15. Januar 1998 - 3 Ws 11/98 -, zitiert nach juris Rn. 5 und Tenor, wonach die sofortige Beschwerde für gegenstandslos zu erklären ist).

    Denn Grundlage der gesamten Strafvollstreckung ist stets das zugrundeliegende Urteil, das aufgrund des Strafausspruches die Strafhöhe festlegt, durch die angefochtene Entscheidung hinsichtlich eines Strafrestes nicht suspendiert wird und damit letztlich den Grundrechtseingriff bewirkt (Senatsbeschluss vom 30. April 1998 - 2 Ws 189/98 -, zitiert nach juris Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 15. Januar 1998 - 3 Ws 11/98 -, zitiert nach juris Rn. 10).

    Dass eine derartige Überprüfung vorliegend ausnahmsweise aufgrund des kurz bevorstehenden Endstrafentermins nicht möglich war, ändert nichts, da nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf den typischen Verfahrensablauf abzustellen ist (Senatsbeschluss vom 30. April 1998 - 2 Ws 189/98 -, zitiert nach juris Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 15. Januar 1998 - 3 Ws 11/98 -, zitiert nach juris Rn. 11).

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus OLG Hamm, 30.03.2009 - 2 Ws 84/09
    Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtschutz gegen erledigte richterliche Durchsuchungsanordnungen (BVerfG, NJW 1997, 2163 ff.) ergibt sich nichts anderes.

    Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Begründung auch darauf abgestellt, dass in Fällen der richterlichen Durchsuchungsanordnung die Entscheidung gemäß § 33 Abs. 4 StPO in aller Regel ohne vorherige Anhörung des Betroffenen und damit ohne die Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG getroffen werde, so dass kein vollgültiger richterlicher Rechtschutz erreicht werde (BVerfG, NJW 1997, 2163, 2164).

  • BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1673/04

    Jugendstrafvollzug

    Auszug aus OLG Hamm, 30.03.2009 - 2 Ws 84/09
    Auch unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr, für den das Bundesverfassungsgericht unter anderem ebenfalls ein fortwirkendes Rechtschutzinteresse trotz prozessualer Überholung angenommen hat (BVerfG, Urteil vom 31. Mai 2005 - 2 BvR 1673/04, 2 BvR 2402/04 -, zitiert nach juris Rn. 32; Beschluss vom 03. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, zitiert nach juris Rn. 27; Beschluss vom 05. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99, 2 BvR 1337/00, 2 BvR 1777/00 -, zitiert nach juris Rn. 35; Beschluss vom 24. Juni 1996 - 2 BvR 2137/95 -, zitiert nach juris Rn. 21 - jeweils m. w. N.), ergibt sich nichts anderes.
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus OLG Hamm, 30.03.2009 - 2 Ws 84/09
    Auch unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr, für den das Bundesverfassungsgericht unter anderem ebenfalls ein fortwirkendes Rechtschutzinteresse trotz prozessualer Überholung angenommen hat (BVerfG, Urteil vom 31. Mai 2005 - 2 BvR 1673/04, 2 BvR 2402/04 -, zitiert nach juris Rn. 32; Beschluss vom 03. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, zitiert nach juris Rn. 27; Beschluss vom 05. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99, 2 BvR 1337/00, 2 BvR 1777/00 -, zitiert nach juris Rn. 35; Beschluss vom 24. Juni 1996 - 2 BvR 2137/95 -, zitiert nach juris Rn. 21 - jeweils m. w. N.), ergibt sich nichts anderes.
  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus OLG Hamm, 30.03.2009 - 2 Ws 84/09
    Auch unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr, für den das Bundesverfassungsgericht unter anderem ebenfalls ein fortwirkendes Rechtschutzinteresse trotz prozessualer Überholung angenommen hat (BVerfG, Urteil vom 31. Mai 2005 - 2 BvR 1673/04, 2 BvR 2402/04 -, zitiert nach juris Rn. 32; Beschluss vom 03. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, zitiert nach juris Rn. 27; Beschluss vom 05. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99, 2 BvR 1337/00, 2 BvR 1777/00 -, zitiert nach juris Rn. 35; Beschluss vom 24. Juni 1996 - 2 BvR 2137/95 -, zitiert nach juris Rn. 21 - jeweils m. w. N.), ergibt sich nichts anderes.
  • BVerfG, 24.06.1996 - 2 BvR 2137/95

    Anhalten eines Briefes eines Untersuchungsgefangenen mit beleidigendem Inhalt

    Auszug aus OLG Hamm, 30.03.2009 - 2 Ws 84/09
    Auch unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr, für den das Bundesverfassungsgericht unter anderem ebenfalls ein fortwirkendes Rechtschutzinteresse trotz prozessualer Überholung angenommen hat (BVerfG, Urteil vom 31. Mai 2005 - 2 BvR 1673/04, 2 BvR 2402/04 -, zitiert nach juris Rn. 32; Beschluss vom 03. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, zitiert nach juris Rn. 27; Beschluss vom 05. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99, 2 BvR 1337/00, 2 BvR 1777/00 -, zitiert nach juris Rn. 35; Beschluss vom 24. Juni 1996 - 2 BvR 2137/95 -, zitiert nach juris Rn. 21 - jeweils m. w. N.), ergibt sich nichts anderes.
  • OLG Karlsruhe, 06.11.2019 - 13 U 37/19

    Deliktischer Schadensersatzanspruch des Käufers eines vom sog. VW-Diesel-Skandal

    Anderes gilt aber dann, wenn nicht die Zuvielforderung Anlass war, den geltend gemachten Anspruch abzulehnen, sondern wenn dieser bereits dem Grunde nach verneint wurde (KG Berlin, Urteil vom 28.04.2010 - 26 I 85/09 juris, Rn. 55).
  • OLG Saarbrücken, 21.01.2015 - 1 Ws 8/15

    Strafrestaussetzung zur Bewährung: Anrechnung von Freistellungstagen bei der

    (1) Zwar trifft es - worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme abgestellt hat - zu, dass die sofortige Beschwerde eines Verurteilten, mit der dieser sich gegen die Ablehnung seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft wendet, nach vollständiger Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafe prozessual überholt ist (vgl. OLG Hamm NStZ 2009, 592 - Rn. 1 nach juris; Meyer-Goßner /Schmitt, a. a. O., Vor § 296 Rn. 17).
  • OLG Celle, 20.07.2011 - 2 Ws 169/11

    Sicherungsverwahrung, Erledigung, Mischfälle, Anlass und Vortaten

    NStZ 2009, 592 [KG Berlin 27.03.2009 - 4 Ws 31/09] ).
  • OLG Celle, 20.07.2011 - 2 Ws 161/11

    Sicherungsverwahrung; Erledigung; Mischfall; Anlass; Vortat

    Sein Rechtsmittel ist damit prozessual überholt und gegenstandslos geworden, weil die vollständige Verbüßung aus tatsächlichen Gründen nicht mehr ungeschehen gemacht werden kann (vgl. OLG Hamm, NStZ 1998, 638; NStZ 2009, 592).
  • OLG Celle, 20.07.2011 - 2 Ws 162/11

    Sicherungsverwahrung, Erledigung, Mischfälle, Anlass und Vortaten

    NStZ 2009, 592 [KG Berlin 27.03.2009 - 4 Ws 31/09] ).
  • OLG Oldenburg, 09.06.2020 - 1 Ws 187/20

    Letzte gerichtliche Entscheidung als alleinige Grundlage für Anfechtung einer

    Da die prozessuale Überholung bereits vor Einlegung der Beschwerde eingetreten ist, ergibt sich die Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 30.03.2009, 2 Ws 84 u. 85/09, NStZ 2009, 592).
  • KG, 22.11.2013 - 2 Ws 558/13

    Verzicht auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen

    Denn der Aussetzungsantrag des Verurteilten ist verfahrensrechtlich überholt und dadurch gegenstandslos geworden (vgl. OLG Hamm NStZ 2009, 592; NStZ 1998, 638; OLG Zweibrücken MDR 1989, 843).
  • OLG Köln, 22.08.2012 - 2 Ws 610/12

    Voraussetzung für doe Auslegung eines Strafurteils

    Wird ein Rechtsmittel erst nach seiner Einlegung gegenstandslos, so ist es durch Beschluss für erledigt zu erklären und eine Kostenentscheidung nicht zu treffen (OLG Hamm NStZ 2010, 170 m.w.N.; Meyer-Goßner, a.a.O., vor § 296 Rdnr. 17).".
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Rechtsprechung
   KG, 27.03.2009 - 4 Ws 31/09, 1 AR 328/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,17505
KG, 27.03.2009 - 4 Ws 31/09, 1 AR 328/09 (https://dejure.org/2009,17505)
KG, Entscheidung vom 27.03.2009 - 4 Ws 31/09, 1 AR 328/09 (https://dejure.org/2009,17505)
KG, Entscheidung vom 27. März 2009 - 4 Ws 31/09, 1 AR 328/09 (https://dejure.org/2009,17505)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Oberlandesgericht als Beschwerdegericht bei einer Beschwerde gegen eine Verwerfung eines Wiederaufnahmeantrages durch ein unzuständiges Amtsgericht

  • Judicialis

    StPO § 310 Abs. 1; ; StPO § 310 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts bei Verwerfung eines Wiederaufnahmeantrages durch unzuständiges Amtsgericht

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 592 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • KG, 26.09.2005 - 5 Ws 430/05

    Widerruf der Strafaussetzung: Zuständigkeit für die Entscheidung bei

    Auszug aus KG, 27.03.2009 - 4 Ws 31/09
    In einem solchen Fall ist die (sofortige) Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts zulässig, weil die sonst vom Gesetz gewollte Entscheidung des dem Landgericht übergeordneten Gerichts im Beschwerdeverfahren nicht erreichbar wäre (vgl. KG NStZ 2007, 422 und Beschlüsse vom 17. März 2009 - 2 Ws 117/09 - und vom 8. Februar 2005 - 5 Ws 39/05 - OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 111; OLG Karlsruhe Justiz 2002, 23; Matt in Löwe-Rosenberg, StPO 25. A., § 310 Rdnr. 9; Meyer-Goßner, StPO 51. A., § 310 Rdnr. 2; Engelhardt in Karlsruher Kommentar, StPO 6. A., § 310 Rdnr. 4; a.A. OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Dezember 2000 - 1 Ws 389/99 - [juris]).

    Der Mangel des angefochtenen Beschlusses kann im Beschwerdeverfahren in dem Sinne ausgeglichen werden, dass der Senat an die Stelle der an sich berufenen Kleinen Strafkammer tritt (vgl. KG NStZ 2007, 422 und Beschluss vom 8. Februar 2005, a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.).

  • OLG Düsseldorf, 16.10.2000 - 3 Ws 395/00

    Beschwerde gegen Widerruf der Strafaussetzung - Widerruf durch Amtsgericht

    Auszug aus KG, 27.03.2009 - 4 Ws 31/09
    In einem solchen Fall ist die (sofortige) Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts zulässig, weil die sonst vom Gesetz gewollte Entscheidung des dem Landgericht übergeordneten Gerichts im Beschwerdeverfahren nicht erreichbar wäre (vgl. KG NStZ 2007, 422 und Beschlüsse vom 17. März 2009 - 2 Ws 117/09 - und vom 8. Februar 2005 - 5 Ws 39/05 - OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 111; OLG Karlsruhe Justiz 2002, 23; Matt in Löwe-Rosenberg, StPO 25. A., § 310 Rdnr. 9; Meyer-Goßner, StPO 51. A., § 310 Rdnr. 2; Engelhardt in Karlsruher Kommentar, StPO 6. A., § 310 Rdnr. 4; a.A. OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Dezember 2000 - 1 Ws 389/99 - [juris]).
  • OLG Karlsruhe, 14.12.2005 - 3 Ws 506/05

    Ernst Zündel

    Auszug aus KG, 27.03.2009 - 4 Ws 31/09
    Denn die Beiordnung von Rechtsanwalt Prof. H als Verteidiger des Beschwerdeführers wirkt fort bis zum rechtskräftigen Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens nach § 370 Abs. 2 StPO (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Mai 2005 - 4 Ws 23/05 - KG, Beschluss vom 19. Juli 2006 - 3 Ws 506/05 - Meyer-Goßner, a.a.O., § 364a Rdnr. 2).
  • KG, 08.01.2001 - 3 Ws 644/00
    Auszug aus KG, 27.03.2009 - 4 Ws 31/09
    Die Bestellung eines Verteidigers nach §§ 364a, 364b StPO kommt nur in Betracht, wenn zuvor kein Verteidiger mitgewirkt hat oder dessen Vollmacht erloschen oder die Beiordnung als Pflichtverteidiger aufgehoben worden ist (vgl. Senat, a.a.O.; KG, Beschluss vom 8. Januar 2001 - 3 Ws 644/00 -).
  • OLG Naumburg, 15.12.2000 - 1 Ws 389/99
    Auszug aus KG, 27.03.2009 - 4 Ws 31/09
    In einem solchen Fall ist die (sofortige) Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts zulässig, weil die sonst vom Gesetz gewollte Entscheidung des dem Landgericht übergeordneten Gerichts im Beschwerdeverfahren nicht erreichbar wäre (vgl. KG NStZ 2007, 422 und Beschlüsse vom 17. März 2009 - 2 Ws 117/09 - und vom 8. Februar 2005 - 5 Ws 39/05 - OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 111; OLG Karlsruhe Justiz 2002, 23; Matt in Löwe-Rosenberg, StPO 25. A., § 310 Rdnr. 9; Meyer-Goßner, StPO 51. A., § 310 Rdnr. 2; Engelhardt in Karlsruher Kommentar, StPO 6. A., § 310 Rdnr. 4; a.A. OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Dezember 2000 - 1 Ws 389/99 - [juris]).
  • OLG Celle, 26.04.2016 - 1 Ws 217/16

    Organisationshaft als eine die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der

    § 310 Abs. 2 StPO stehe einer oberlandesgerichtlichen Beschwerdeentscheidung daher nicht entgegen (OLG Hamm, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - III-2 Ws 372/12; KG Berlin, Beschluss vom 26. September 2009 - 5 Ws 430/05, NStZ 2007, 422; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Oktober 2000 - 3 Ws 395/00; NStZ-RR 2001, 111; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Dezember 1995 - 1 Ws 276/95; SK-StPO/ Frisch , Bd. VI, 4. Aufl. 2013, § 310 Rn. 7 ff.; Hoch , in: Satzger/Schluckebier/Widmaier [Hrsg.], StPO, 2014, § 310 Rn. 3; LR-StPO/ Matt , Bd. 7/1, 26. Aufl. 2014, § 310 Rn. 9; Merz , in: Radtke/Hohmann [Hrsg.], StPO, 2011, § 310 Rn. 3; MüKo-StPO/ Neuheuser , Bd. 2, 2016, § 310 Rn. 5; Meyer-Goßner /Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 310 Rn. 2; KK-StPO/ Zabeck , 7. Aufl. 2013, § 310 Rn. 4. Siehe auch - für ähnliche Fallkonstellationen - OLG Celle, Beschluss vom 26. Juni 2012 - 2 Ws 168/12, NZV 2012, 556; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - 3 Ws 398, 413/11, StV 2012, 616; KG Berlin, Beschluss vom 27. März 2009 - 4 Ws 31/09, NStZ 2009, 592; OLG Koblenz, Beschluss vom 13. November 2000 - 1 Ws 649/00, NZV 2001, 314; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. September 1979 - 1 Ws (B) 192/79, NJW 1980, 1808).
  • OLG Karlsruhe, 28.10.2011 - 3 Ws 398/11

    Bewährungswiderruf: Anfechtbarkeit einer landgerichtlichen Beschwerdeentscheidung

    Nach ganz überwiegender obergerichtlicher Rechtsprechung liegt eine "weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidung" nach § 310 Abs. 2 StPO dann nicht vor, wenn das Landgericht, das auf die (sofortige) Beschwerde gegen die Entscheidung des objektiv unzuständigen Amtsgerichts als Beschwerdegericht entschieden hat, für die Entscheidung (über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung) sachlich zuständig war, weshalb seine Entscheidung als - mit der (sofortigen) Beschwerde anfechtbare - erstinstanzliche Entscheidung und nicht als unanfechtbare Beschwerdeentscheidung zu behandeln ist (vgl. BayObLGSt 55, 19; OLG Bremen, NJW 1967, 1975; OLG Frankfurt/M, NJW 1980, 1808; OLG Düsseldorf, MDR 1992, 71; SchlHA 2003, 187; KG Berlin, NStZ 2009, 592; OLG Koblenz, NStZ-RR 2011, 211; SK-Frisch, StPO, Rdnrn 7 bis 10 zu § 310 m.w.N.; LR-Matt, StPO, 25. Aufl., Rdn. 9 zu § 310 StPO; HK-Rautenberg, StPO, 4. Aufl., Rdn. 5 zu § 310 StPO; KMR-Blöd, StPO, Rdn. 1 zu § 310 StPO; Graf-Cirener, StPO, Rdn. 6 zu § 310 StPO; Pfeiffer, StPO, 5. Aufl., Rdn. 2 zu § 310 StPO; zu den Fällen, in denen weder das Amtsgericht noch das Landgericht als Beschwerdegericht, sondern die Strafvollstreckungskammer und damit das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zuständig ist: vgl. OLG Hamm, MDR 1981, 425; OLG Düsseldorf, MDR 1982, 518; OLG Karlsruhe, B. v. 29.12.1995 - 1 Ws 276/95; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2001, 111; Senat, Die Justiz 2002, 23; a.A. OLG Naumburg, B. v. 15.12.2000 - 1 Ws 389/99; Thüringer OLG, B. v. 13.4.2010 - 1 Ws 108/10).
  • KG, 19.10.2020 - 3 Ws 241/20

    Entzug der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen: Statthaftigkeit der weiteren

    Die Entscheidung des Landgerichts, das rechtsirrig annimmt, der Beschuldigte habe Beschwerde eingelegt, wird dadurch noch nicht zu einer - der weiteren Anfechtung entzogenen - Beschwerdeentscheidung (Senat, Beschluss vom 8. Februar 2017 - 3 Ws 39/17 -, juris; KG, Beschluss vom 27. März 2009 - 4 Ws 31/09 -, BeckRS 2009, 12737; Matt in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 310 Rn. 6).
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