Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 14.10.1982 - 3 Ws 250/82 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1983, 256
- NStZ 1983, 92
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Braunschweig, 27.05.2013 - 1 Ws 125/13
Auswahl des statthaften Rechtsmittels gegen einen Sicherungshaftbefehl; …
Zu folgen ist vielmehr der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, wonach die Sicherungshaft im Sinne des § 453 c StPO nicht unter den Begriff der Verhaftung im Sinne des § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO fällt (OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.07.2001, 3 Ws 672/01; OLG Köln, Beschl. v. 23.12.2010, 2 Ws 845/10, zitiert nach juris; jeweils m. w. N.; OLG Karlsruhe, NStZ 83, 92; OLG Düsseldorf, NStZ 1990, 251;… Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 310 Rn. 5). - OLG Frankfurt, 12.07.2001 - 3 Ws 672/01
Weitere Beschwerde; Sicherungshaftbefehl ; Rechtskräftige Schuldfeststellung; …
Er kann deshalb mit der herrschenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Bamberg, NJW 1975, 1526; OLG Düsseldorf, NJW 1977, 968; NStZ 1990, 251;.OLG Karlsruhe, NStZ 1983, 92; OLG Schleswig; SchlHA 1996, 96; OLG Stuttgart, MDR 1975, 951; KG, Beschl. v. 1..3.1999 - 5 Ws 104/99 u.v. 10.7.1997 -5 Ws 621/97 -jew. Juris) und Literatur (…Kleinknecht/ Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 453c Rdnr. 17, Fischer, in: KK-StPO, 4. Aufl., § 453 c Rdnr. 10;… Paulus, in KMR-StPO, 7. Aufl. § 453 c Rdnr. 7;… Müller, in: KMR-StPO, § 453c Rdnr. 14) nicht angefochten werden. - OLG Düsseldorf, 12.01.1990 - 1 Ws 11/90 Diese Unterschiede ändern aber nichts daran, daß auch der Sicherungshaftbefehl nach § 453 c StPO eine der Strafvollstreckung zugehörige Maßnahme ist und daher nicht der weiteren Beschwerde [des § 310 StPO] unterliegt (so Senatsbeschluß in NJW 1977, 968; OLG Karlsruhe, NStZ 1983, 92, 93; OLG Stuttgart, MDR 1975, 951 [hier: IV (466) 157 a]; OLG Bamberg, NJW 1975, 1526 [folgen Schrifttumshinw.].
Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 27.09.1982 - 3 Ws 245/82 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
StPO § 454 Abs. 1 S. 3
Papierfundstellen
- NStZ 1983, 92 (Ls.)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 13.09.1978 - StB 187/78
Mündliche Anhörung durch Strafvollstreckungskammer
Auszug aus OLG Stuttgart, 27.09.1982 - 3 Ws 245/82
In besonderen Fällen - namentlich, wenn dem persönlichen Eindruck nach Lage des Falles nur geringe Bedeutung zukommt - kann das Gericht die Anhörung dem beauftragten oder ersuchten Richter übertragen, muß dann aber in dem dafür notwendigen Beschluß begründen, weshalb es von der Regel abgewichen ist (im Anschluß an BGHSt 28, 138).«.
- OLG Jena, 17.10.2016 - 1 Ws 424/16
Entscheidung über die Fortdauer einer bereits mehr als 10 Jahre dauernden …
Die Kammer muss daher auch nicht bereits in ihrem Beschluss, mit dem die Anhörung dem beauftragten Richter übertragen wird, die hierfür maßgeblichen Ermessenserwägungen mitteilen (…vgl. OLG Braunschweig, a. a. O.; anderer Ansicht OLG Nürnberg NStZ-RR 2004, 318; OLG Stuttgart NStZ 1983, 92 mit der Einschränkung, dass 'spätestens in der abschließenden Entscheidung' Übertragungsgründe darzulegen sind;… KK-Appl, StPO, 7. Aufl., § 454, Rn. 16), mag dies auch zur Vermeidung eines grundsätzlich zu beanstandenden 'Übertragungsautomatismus' nützlich sein. - OLG Jena, 26.02.2015 - 1 Ws 530/14
Maßregelvollstreckung: Übertragung der mündlichen Anhörung des Untergebrachten …
Die Kammer muss daher auch nicht bereits in ihrem Beschluss, mit dem die Anhörung dem beauftragten Richter übertragen wird, die hierfür maßgeblichen Ermessenserwägungen mitteilen (…vgl. OLG Braunschweig, a. a. O.; anderer Ansicht OLG Nürnberg NStZ-RR 2004, 318; OLG Stuttgart NStZ 1983, 92 mit der Einschränkung, dass "spätestens in der abschließenden Entscheidung" Übertragungsgründe darzulegen sind;… KK-Appl, StPO, 7. Aufl., § 454, Rn. 16), mag dies auch zur Vermeidung eines grundsätzlich zu beanstandenden "Übertragungsautomatismus" nützlich sein.