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   OLG Karlsruhe, 25.03.2013 - 1 AK 102/11   

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https://dejure.org/2013,5241
OLG Karlsruhe, 25.03.2013 - 1 AK 102/11 (https://dejure.org/2013,5241)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.03.2013 - 1 AK 102/11 (https://dejure.org/2013,5241)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25. März 2013 - 1 AK 102/11 (https://dejure.org/2013,5241)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Auslieferung eines nicht deutschen Staatsangehörigen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls: Anwendbares Recht für die Frage des Eintritts der Verfolgungsverjährung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer Auslieferung aufgrund Europäischen Haftbefehls bei Verjährung nach deutschem Recht und Bestehen der deutschen Gerichtsbarkeit

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 9 Nr 2 IRG, § 3 StGB, § 9 StGB
    Auslieferung eines nicht deutschen Staatsangehörigen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls: Anwendbares Recht für die Frage des Eintritts der Verfolgungsverjährung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Auslieferung aufgrund Europäischen Haftbefehls bei Verjährung nach deutschem Recht bei Bestehen der deutschen Gerichtsbarkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Auslieferungshindernisse und Europäischer Haftbefehl

Papierfundstellen

  • NStZ 2013, 602
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 03.09.2009 - 2 BvR 1826/09

    Auslieferung (Europäischer Haftbefehl; Strafverfolgung; Verjährung; Substitution

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.03.2013 - 1 AK 102/11
    Im Übrigen ist der Senat der Ansicht, dass auch bei der Auslieferung nicht deutscher Staatsangehöriger aufgrund eines Europäischen Haftbefehls (zu deutschen Staatsangehörigen siehe ausdrücklich BVerfG StraFo 2009, 455; BGHSt 52, 191) eine insoweit notwendige Abweichung vom Wortlaut der Vorschrift des § 9 Nr. 2 IRG einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage bedarf, da insoweit jedenfalls in das dem Verfolgten zustehende Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG eingegriffen würde.
  • BGH, 15.04.2008 - 4 ARs 22/07

    Auslieferungsverbot nach Strafverfolgungsverjährung in Deutschland (Europäischer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.03.2013 - 1 AK 102/11
    Im Übrigen ist der Senat der Ansicht, dass auch bei der Auslieferung nicht deutscher Staatsangehöriger aufgrund eines Europäischen Haftbefehls (zu deutschen Staatsangehörigen siehe ausdrücklich BVerfG StraFo 2009, 455; BGHSt 52, 191) eine insoweit notwendige Abweichung vom Wortlaut der Vorschrift des § 9 Nr. 2 IRG einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage bedarf, da insoweit jedenfalls in das dem Verfolgten zustehende Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG eingegriffen würde.
  • BVerfG, 05.06.1992 - 2 BvR 1403/91

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Versagung von Haftentschädigung für

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.03.2013 - 1 AK 102/11
    Eine Entschädigungspflicht der Staatskasse nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen für die vollzogene Auslieferungshaft scheidet aus, weil eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes auf die Auslieferungshaft grundsätzlich ausgeschlossen ist (BGHSt 32, 221) und ein Fall, in welchen Behörden der Bundesrepublik Deutschland die nach deutschem Recht unberechtigte Verfolgung im Sinne eines Verschuldens zu vertreten hätten, nicht vorliegt (OLG Hamm StraFo 1997, 93; BVerfG, Beschluss vom 05.06.1992, 2 BvR 1403/91).
  • BGH, 17.01.1984 - 4 ARs 19/83

    Entschädigung für zu Unrecht vollzogene Auslieferungshaft und Erstattung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.03.2013 - 1 AK 102/11
    Eine Entschädigungspflicht der Staatskasse nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen für die vollzogene Auslieferungshaft scheidet aus, weil eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes auf die Auslieferungshaft grundsätzlich ausgeschlossen ist (BGHSt 32, 221) und ein Fall, in welchen Behörden der Bundesrepublik Deutschland die nach deutschem Recht unberechtigte Verfolgung im Sinne eines Verschuldens zu vertreten hätten, nicht vorliegt (OLG Hamm StraFo 1997, 93; BVerfG, Beschluss vom 05.06.1992, 2 BvR 1403/91).
  • BGH, 26.07.1984 - 4 ARs 8/84

    Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafverfolgung nach im Inland eingetretener

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.03.2013 - 1 AK 102/11
    Zwar hält der Bundesgerichtshof im Rahmen des EuAlÜbk eine solche Betrachtung für rechtlich zulässig (BGHSt 33, 26; in diesem Sinne auch jüngst OLG München, Beschluss vom 07.03.2013, OLG Ausl 14 Ausl. A 1033/12 (69/13) u.a.), eine Übertragung dieser Rechtsgrundsätze auf die Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union scheidet jedoch schon - wie oben dargestellt - mangels Fortgeltung des EuAlÜbk aus.
  • OLG Hamm, 17.01.1997 - 4 Ausl 30/91

    Entschädigung für Auslieferungshaft, Anwendbarkeit des StrEG, unberechtigte

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.03.2013 - 1 AK 102/11
    Eine Entschädigungspflicht der Staatskasse nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen für die vollzogene Auslieferungshaft scheidet aus, weil eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes auf die Auslieferungshaft grundsätzlich ausgeschlossen ist (BGHSt 32, 221) und ein Fall, in welchen Behörden der Bundesrepublik Deutschland die nach deutschem Recht unberechtigte Verfolgung im Sinne eines Verschuldens zu vertreten hätten, nicht vorliegt (OLG Hamm StraFo 1997, 93; BVerfG, Beschluss vom 05.06.1992, 2 BvR 1403/91).
  • EuGH, 12.08.2008 - C-296/08

    Santesteban Goicoechea - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.03.2013 - 1 AK 102/11
    Dabei kann der Senat offen lassen, ob die in §§ 1 Abs. 3, 78 Abs. 2 IRG genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen den nicht abschließend im Achten Teil getroffenen sonstigen Regelungen im IRG vorgehen oder Art. 31 Abs. 1 RbEuHb, wonach der RbEuHb die dort genannten internationalen Übereinkommen in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten ersetzt , einer solchen Bewertung entgegenstehen würde (so EuGH, Urt. v. 12.08.2008, C - 296/08 (Goicoechea); Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl. 2012, § 78 IRG Rn. 8).
  • OLG Karlsruhe, 09.10.2015 - 1 AK 64/15

    Zulässigkeit einer Auslieferung: Erhöhte Anforderungen an die Sachdarstellung und

    Besteht nämlich im Rahmen der Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls auch die deutsche Gerichtsbarkeit, richtet sich auch bei nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzenden Verfolgten die Frage des Bestehens eines Auslieferungshindernisses aufgrund des Eintritts der Verfolgungsverjährung allein nach deutschem Recht (vgl. hierzu näher Senat NStZ 2013, 602).

    Dieser Verweis auf § 9 Nr. 2 IRG, wonach eine Auslieferung unzulässig ist, wenn die Verfolgung oder Vollstreckung nach deutschem Recht verjährt wäre, beinhaltet die dem Vollstreckungsmitgliedstaat in Art. 4 Nr. 4 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/jI) eingeräumte Möglichkeit, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen, wenn die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaates verjährt ist und nach seinem eigenen Strafrecht Gerichtsbarkeit besteht (vgl. hierzu näher Senat NStZ 2013, 602).

    Damit besteht vorliegend aber ein der Zulässigkeit der Auslieferung entgegenstehendes Auslieferungshindernis nach § 9 Nr. 2 IRG (vgl. hierzu Senat NStZ 2013, 602).

  • OLG Karlsruhe, 29.01.2015 - 1 AK 16/11

    Unzulässigkeit der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen zur

    Dieser Verweis beinhaltet die dem Vollstreckungsmitgliedstaat in Art. 4 Nr. 4 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/jI) (RbEuHb) eingeräumte Möglichkeit, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen, wenn die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaates verjährt ist und - wie hier - nach seinem eigenen Strafrecht Gerichtsbarkeit bestand (vgl. hierzu Senat NStZ 2013, 602).

    Unabhängig davon, dass sie für deutsche Staatsangehörige ohnehin keine Gültigkeit beanspruchen kann, hat die Bundesrepublik Deutschland nämlich im November 2010 ihre Erklärung im Ratsdokument 12509/06 nach Art. 31 Abs. 2 Unterabsatz 4 RbEuHb vom 07.09.2006, wonach die mit einzelnen EU-Staaten geschlossenen bilateralen Vereinbarungen u.a. dann anwendbar bleiben, wenn sie "die Möglichkeit bieten, über die Ziele des Europäischen Haftbefehls hinauszugehen" und "zu einer Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren beitragen", ausdrücklich zurückgenommen, so dass der Vertrag über die Ergänzung des EuAlÜbk vom 17.07.2003 hier keine Anwendung findet (vgl. hierzu auch Senat NStZ 2013, 602; KG StraFo 2014, 217).

    Eine entsprechende Anwendung der für die Auslieferung aufgrund des Europäischen Auslieferungsübereinkommens möglichen Unterbrechung der Verjährung bei nichtdeutschen Staatsangehörigen (vgl. hierzu BGHSt 33, 26; OLG München NStZ-RR 2013, 179) kommt für die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger nicht in Betracht, denn eine derart weite Auslegung der Vorschrift des § 9 Nr. 2 IRG würde die Tragweite des Grundrechts des Art. 16 GG nicht hinreichend berücksichtigen und unverhältnismäßig in die Auslieferungsfreiheit nach Art. 16 Abs. 2 GG eingreifen (BVerfG StrafFo 2009, 455; OLG Oldenburg NJW 2009, 2320; im Ergebnis ebenso für die Auslieferung nichtdeutscher Staatsangehörigen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls Senat NStZ 2013, 602; KG StraFo 2014, 217).

  • OLG Karlsruhe, 10.11.2015 - 1 AK 111/14

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferung eines ETA-Terroristen von

    Dieser Verweis beinhaltet die dem Vollstreckungsmitgliedstaat in Art. 4 Nr. 4 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/jI) eingeräumte Möglichkeit, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen, wenn die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaates verjährt ist und - wie hier - nach seinem eigenen Strafrecht Gerichtsbarkeit bestand (vgl. hierzu näher Senat NStZ 2013, 602 und jüngst Beschluss vom 09.10.2015, 1 AK 64/15, abgedruckt bei juris).
  • OLG Dresden, 10.07.2014 - Ausl 53/14

    Schmuggel geschützter wildlebender Tiere (hier Reptilien und lebende Weichtiere)

    Eine Entschädigungspflicht der Staatskasse nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen für die vollzogene Auslieferungshaft scheidet aus, weil eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes auf die Auslieferungshaft grundsätzlich ausgeschlossen ist (BGHSt 32, 221) und ein Fall, in welchem Behörden der Bundesrepublik Deutschland die nach deutschem Recht unberechtigte Verfolgung im Sinne eines Verschuldens zu vertreten hätten, nicht vorliegt (OLG Hamm StraFo 1997, 93; BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 1992, - 2 BvR 1403/91-; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. März 2013 - 1 AK 102/11 -, juris).
  • OLG Karlsruhe, 06.10.2020 - Ausl 301 AR 34/20

    Zulässigkeit einer Auslieferung an einen EU-Mitgliedstaat: Erhöhte Anforderungen

    So besteht etwa bei Verfahren gegen deutsche Staatsangehörige bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung stets auch die deutsche Gerichtsbarkeit, so dass sich im Zulässigkeitsverfahren Fragen der Verjährung (Senat NStZ 2013, 602, ders. NStZ-RR 2015, 387) stellen und sich im Bewilligungsverfahren die Frage stellt, ob die dem Verfolgten vorgeworfenen Straftaten auch in Deutschland verfolgt werden können (vgl. hierzu Senat NStZ-RR 2015, 219, 63).
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