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Weitere Entscheidung unten: BGH, 02.09.1997

Rechtsprechung
   BGH, 07.05.1996 - 4 StR 182/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,1916
BGH, 07.05.1996 - 4 StR 182/96 (https://dejure.org/1996,1916)
BGH, Entscheidung vom 07.05.1996 - 4 StR 182/96 (https://dejure.org/1996,1916)
BGH, Entscheidung vom 07. Mai 1996 - 4 StR 182/96 (https://dejure.org/1996,1916)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Jugendstrafe von mehr als 5 Jahren - Erzieherische Einwirkung - Bewertung der Schuld - Zumessung einer Jugendstrafe - Charakterliche Haltung - Persönlichkeitsbild - Äußerer Unrechtsgehalt der Tat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 18

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 478
  • NStZ 1996, 496
  • NStZ 1998, 39 (Ls.)
  • StV 1998, 336
 
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Wird zitiert von ... (24)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.11.1995 - 1 StR 634/95

    Jugendstrafrecht - Strafzumessung - Anstaltserziehung - Aussicht auf …

    Auszug aus BGH, 07.05.1996 - 4 StR 182/96
    aa) Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, den Strafausspruch aufzuheben, unter Hinweis auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 27. November 1995 - 1 StR 634/95 - und vom 20. März 1996 - 3 StR 10/96 - damit begründet, daß die Jugendkammer die verhängte Jugendstrafe in erster Linie mit der Notwendigkeit einer erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten begründet habe: Dabei habe sie "nicht beachtet, daß nach allgemeiner Meinung eine Anstaltserziehung nur bis zu fünf Jahren Erfolg verspricht und sich deswegen eine Jugendstrafe zwischen fünf und zehn Jahren erzieherisch nicht begründen läßt." Es könne "nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht, hätte es bedacht, daß eine Jugendstrafe zwischen fünf und zehn Jahren dem Erziehungsgedanken zuwiderläuft, trotz der außerordentlichen Schwere der Schuld auf eine mildere Strafe erkannt hätte.".

    Im übrigen haben auch der 1. und der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in den Entscheidungen vom 27. November 1995 - 1 StR 634/95 - und vom 20. März 1996 -3 StR 10/96-, auf die sich der Generalbundesanwalt beruft, keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine Berücksichtigung erzieherischer Gesichtspunkte bei der Zumessung von Jugendstrafen von mehr als fünf Jahren geäußert, sondern es nur als bedenklich bezeichnet, wenn eine solche Strafe "allein" (Beschluß des 1. Strafsenats vom 27. November 1995, Beschlußabdruck S. 4) bzw. "lediglich" (Beschluß des 3. Strafsenats vom 20. März 1996, Beschlußabdruck S. 3) erzieherisch begründet wird.

    Daß die danach vom Landgericht in seine Strafzumessungserwägungen auch einbezogene Schwere der Schuld neben dem Erziehungsgedanken berücksichtigt werden darf und beide Gesichtspunkte die Verhängung einer Strafe im oberen Bereich des Strafrahmens aus § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG rechtfertigen können, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH StV 1982, 121;… BGHR JGG § 17 Abs. 2 Strafzwecke 1; BGH, vom 27. November 1995 - 1 StR 634/95).

    Dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat kommt demgegenüber keine selbständige Bedeutung zu (BGHSt 15, 224, 226; 16, 261, 263 [BGH 29.09.1961 - 4 StR 301/61] ; BGH, Beschluß vom 27. November 1995 - 1 StR 634/95).

  • BGH, 20.03.1996 - 3 StR 10/96

    Wirksame Rücknahme eines Rechtsmittels durch den Pflichtverteidiger eines bereits …

    Auszug aus BGH, 07.05.1996 - 4 StR 182/96
    aa) Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, den Strafausspruch aufzuheben, unter Hinweis auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 27. November 1995 - 1 StR 634/95 - und vom 20. März 1996 - 3 StR 10/96 - damit begründet, daß die Jugendkammer die verhängte Jugendstrafe in erster Linie mit der Notwendigkeit einer erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten begründet habe: Dabei habe sie "nicht beachtet, daß nach allgemeiner Meinung eine Anstaltserziehung nur bis zu fünf Jahren Erfolg verspricht und sich deswegen eine Jugendstrafe zwischen fünf und zehn Jahren erzieherisch nicht begründen läßt." Es könne "nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht, hätte es bedacht, daß eine Jugendstrafe zwischen fünf und zehn Jahren dem Erziehungsgedanken zuwiderläuft, trotz der außerordentlichen Schwere der Schuld auf eine mildere Strafe erkannt hätte.".

    Im übrigen haben auch der 1. und der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in den Entscheidungen vom 27. November 1995 - 1 StR 634/95 - und vom 20. März 1996 -3 StR 10/96-, auf die sich der Generalbundesanwalt beruft, keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine Berücksichtigung erzieherischer Gesichtspunkte bei der Zumessung von Jugendstrafen von mehr als fünf Jahren geäußert, sondern es nur als bedenklich bezeichnet, wenn eine solche Strafe "allein" (Beschluß des 1. Strafsenats vom 27. November 1995, Beschlußabdruck S. 4) bzw. "lediglich" (Beschluß des 3. Strafsenats vom 20. März 1996, Beschlußabdruck S. 3) erzieherisch begründet wird.

  • BGH, 11.11.1960 - 4 StR 387/60

    "Schuldstrafe" nach § 17 JGG

    Auszug aus BGH, 07.05.1996 - 4 StR 182/96
    Dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat kommt demgegenüber keine selbständige Bedeutung zu (BGHSt 15, 224, 226; 16, 261, 263 [BGH 29.09.1961 - 4 StR 301/61] ; BGH, Beschluß vom 27. November 1995 - 1 StR 634/95).
  • BGH, 29.09.1961 - 4 StR 301/61

    Schädliche Neigungen II

    Auszug aus BGH, 07.05.1996 - 4 StR 182/96
    Dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat kommt demgegenüber keine selbständige Bedeutung zu (BGHSt 15, 224, 226; 16, 261, 263 [BGH 29.09.1961 - 4 StR 301/61] ; BGH, Beschluß vom 27. November 1995 - 1 StR 634/95).
  • BGH, 01.12.1981 - 1 StR 634/81

    Vorrang des Erziehungszwecks bei der Bemessung der Jugendstrafe - Eigenständige …

    Auszug aus BGH, 07.05.1996 - 4 StR 182/96
    Daß die danach vom Landgericht in seine Strafzumessungserwägungen auch einbezogene Schwere der Schuld neben dem Erziehungsgedanken berücksichtigt werden darf und beide Gesichtspunkte die Verhängung einer Strafe im oberen Bereich des Strafrahmens aus § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG rechtfertigen können, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH StV 1982, 121;… BGHR JGG § 17 Abs. 2 Strafzwecke 1; BGH, vom 27. November 1995 - 1 StR 634/95).
  • BGH, 08.07.1986 - 5 StR 234/86

    Sinn und Zweck einer hohen Jugendstrafe

    Auszug aus BGH, 07.05.1996 - 4 StR 182/96
    Daß die danach vom Landgericht in seine Strafzumessungserwägungen auch einbezogene Schwere der Schuld neben dem Erziehungsgedanken berücksichtigt werden darf und beide Gesichtspunkte die Verhängung einer Strafe im oberen Bereich des Strafrahmens aus § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG rechtfertigen können, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH StV 1982, 121; BGHR JGG § 17 Abs. 2 Strafzwecke 1; BGH, vom 27. November 1995 - 1 StR 634/95).
  • BGH, 24.09.1998 - 4 StR 272/98

    Versuchter Totschlag (Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung; Aufgabe der …

    Die Jugendkammer hat zur Höhe der erkannten Jugendstrafe nach eingehender Erörterung der Schwere der Tatschuld dargelegt, daß es von der Verhängung einer höheren Strafe abgesehen hat, weil "der Angeklagte bereits seit 8 Monaten sich in Untersuchungshaft befindet und eine Jugendstrafe von über 5 Jahren unter erzieherischem Gesichtspunkt für den erst 18jährigen Angeklagten zu lang bemessen erscheint" (vgl. hierzu BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafzwecke 4 und 5).
  • BGH, 06.05.2013 - 1 StR 178/13

    Vergewaltigung (Täterschaft: eigenhändige Verwirklichung); Anordnung der …

    Dem Gedanken des Schuldausgleichs ist insbesondere bei fünf Jahre übersteigenden Jugendstrafen Bedeutung zugemessen worden, weil bei derartigen Verbüßungszeiträumen eine (weitere) erzieherische Wirkung bezweifelt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 1995 - 1 StR 634/95, NStZ 1996, 232 f. und vom 20. März 1996 - 3 StR 10/96, StV 1998, 344; siehe aber auch BGH, Beschluss vom 7. Mai 1996 - 4 StR 182/96, NStZ 1996, 496 f.).
  • BGH, 16.04.2007 - 5 StR 335/06

    Urteil wegen Mordes gegen Jugendlichen aus Berlin bestätigt

    So ist die Verhängung einer Strafe im oberen Bereich des gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG eröffneten Strafrahmens - wovon die Jugendkammer hier selbst ausgegangen ist - in aller Regel allein mit dem Erziehungsgedanken nicht mehr zu begründen (BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafzwecke 1, 4, 5).
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Rechtsprechung
   BGH, 02.09.1997 - 1 StR 475/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,6870
BGH, 02.09.1997 - 1 StR 475/97 (https://dejure.org/1997,6870)
BGH, Entscheidung vom 02.09.1997 - 1 StR 475/97 (https://dejure.org/1997,6870)
BGH, Entscheidung vom 02. September 1997 - 1 StR 475/97 (https://dejure.org/1997,6870)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1998, 39
 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.11.1988 - 1 StR 262/88

    Sexualverkehr des HIV-Infizierten

    Auszug aus BGH, 02.09.1997 - 1 StR 475/97
    Dabei ist nicht zu entscheiden, ob - wie das Landgericht annimmt - der Grundsatz der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung in einem solchen Fall einer Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung entgegensteht (vgl. dazu BGHSt 32, 262 [BGH 14.02.1984 - 1 StR 808/83]; 36, 1, 17 [BGH 04.11.1988 - 1 StR 262/88]; 37, 179, 180).
  • BGH, 14.02.1984 - 1 StR 808/83

    Heroinspritzen - § 222 StGB, eigenverantwortliche Selbstgefährdung

    Auszug aus BGH, 02.09.1997 - 1 StR 475/97
    Dabei ist nicht zu entscheiden, ob - wie das Landgericht annimmt - der Grundsatz der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung in einem solchen Fall einer Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung entgegensteht (vgl. dazu BGHSt 32, 262 [BGH 14.02.1984 - 1 StR 808/83]; 36, 1, 17 [BGH 04.11.1988 - 1 StR 262/88]; 37, 179, 180).
  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus BGH, 02.09.1997 - 1 StR 475/97
    Es kann daher aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, wenn der Tatrichter in dieser Tatfolge einen zumessungserheblichen Umstand sieht und diesen zu Lasten des Täters gewichtet (vgl. BGHSt 34, 345, 350).
  • BGH, 25.09.1990 - 4 StR 359/90

    Strafbarkeit nach BtMG im Hinblick auf Selbstverantwortung und die Grundsätze der …

    Auszug aus BGH, 02.09.1997 - 1 StR 475/97
    Dabei ist nicht zu entscheiden, ob - wie das Landgericht annimmt - der Grundsatz der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung in einem solchen Fall einer Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung entgegensteht (vgl. dazu BGHSt 32, 262 [BGH 14.02.1984 - 1 StR 808/83]; 36, 1, 17 [BGH 04.11.1988 - 1 StR 262/88]; 37, 179, 180).
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