Rechtsprechung
| BGH, 23.08.2005 - 5 StR 195/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 259 StGB; § 260 StGB; § 46 StGB
Gewerbsmäßige Hehlerei; Strafzumessung (problematische Strafmilderung wegen der Ausländereigenschaft) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
- Wolters Kluwer
Auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft; Ausländereigenschaft als Strafmilderungsgrund
- ra.de
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 46 Abs. 2
Strafmilderung bei einem Ausländer - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 2006, 35
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 09.09.1997 - 1 StR 408/97
Strafzumessung (besondere Strafempfindlichkeit eines Ausländers als …
Auszug aus BGH, 23.08.2005 - 5 StR 195/05
Solche Umstände kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Angeklagte bei Vollzug einer Freiheitsstrafe innerhalb der Haftanstalt erhebliche sprachliche Verständigungsschwierigkeiten zu gewärtigen hat oder der Kontakt zu seiner Familie erheblich erschwert ist (BGHSt 43, 233, 234;… BGHR StGB § 46 Abs. 2 Ausländer 2). - BGH, 27.05.1997 - 1 StR 151/97
Verwerfung einer Revision - Strafmildernde Berücksichtigung der besonderen …
Auszug aus BGH, 23.08.2005 - 5 StR 195/05
Solche Umstände kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Angeklagte bei Vollzug einer Freiheitsstrafe innerhalb der Haftanstalt erhebliche sprachliche Verständigungsschwierigkeiten zu gewärtigen hat oder der Kontakt zu seiner Familie erheblich erschwert ist (BGHSt 43, 233, 234; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Ausländer 2).
- BGH, 08.07.2010 - 3 StR 151/10
Strafzumessung (keine Verletzung eines weiteren Strafgesetzes; …
Die Ausländereigenschaft begründet für sich alleine keine besondere Strafempfindlichkeit; nur besondere Umstände wie Verständigungsprobleme, abweichende Lebensbedingungen und erschwerte familiäre Kontakte können ausnahmsweise zu einer anderen Beurteilung führen (BGHSt 43, 233; BGH NStZ 2006, 35;… Fischer, StGB, 57. Aufl., § 46 Rn. 43b).
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