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Rechtsprechung
   BGH, 02.10.2007 - 3 StR 373/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,4589
BGH, 02.10.2007 - 3 StR 373/07 (https://dejure.org/2007,4589)
BGH, Entscheidung vom 02.10.2007 - 3 StR 373/07 (https://dejure.org/2007,4589)
BGH, Entscheidung vom 02. Oktober 2007 - 3 StR 373/07 (https://dejure.org/2007,4589)
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Volltextveröffentlichungen (10)

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  • HRR Strafrecht

    § 244 StPO; § 34 StPO; § 238 StPO; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 6 EMRK
    Entscheidung über einen Beweisermittlungsantrag (Anordnung des Vorsitzenden; Begründung); Recht auf ein faires Verfahren; Aufklärungspflicht

  • openjur.de

Papierfundstellen

  • NStZ 2008, 109
  • StV 2008, 59
  • AnwBl 2008, 181
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 18.11.1993 - 1 StR 315/93

    Zulässigkeit der Zurückweisung eines Beweisantrags durch den Vorsitzenden - …

    Auszug aus BGH, 02.10.2007 - 3 StR 373/07
    Ob es hierzu gemäß § 244 Abs. 6 StPO unmittelbar eines Gerichtsbeschlusses bedurfte (so BGH StV 1994, 172 für den Fall, dass das Begehren erkennbar als Beweisantrag gestellt worden ist), oder ob dies ebenfalls (zunächst) durch Anordnung des Vorsitzenden geschehen konnte, kann hier offen bleiben.
  • OLG Oldenburg, 16.06.2017 - 1 Ss 115/17

    Begriff des Führens eines nicht versicherten Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen; …

    Fehlt sie oder ist sie in wesentlichen Teilen unvollständig, so ist dies ein Mangel des Urteils, der auf die Sachrüge zu dessen Aufhebung führt (vgl. BGH…, Beschluss vom 9. März 2011 - 2 StR 428/10 -, Rn. 5, juris; BGH, NStZ 2008, 109).
  • BGH, 09.03.2011 - 2 StR 428/10

    Aufhebung eines auf einer Verständigung basierenden Urteils wegen mangelnder …

    Fehlt sie oder ist sie in wesentlichen Teilen unvollständig oder widersprüchlich, so ist dies ein Mangel des Urteils, der auf die Sachrüge zu dessen Aufhebung führt (…vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 3; BGH, NStZ 2008, 109).
  • BGH, 17.07.2008 - 3 StR 250/08

    Unzulässige Beschränkung der Verteidigung durch (unterlassenen) Gerichtsbeschluss

    Über diesen durfte jedoch - zumindest vorab (s. § 238 Abs. 2 StPO) - der Vorsitzende allein befinden (vgl. BGHSt 6, 128; BGH NStZ 2008, 109 f.;… Gollwitzer in LR 25. Aufl. § 244 Rdn. 121 sowie Meyer-Goßner aaO § 244 Rdn. 27 m. w. N.).

    Rn. 3 2. Soweit die Revision geltend macht, durch die Nichtbeiziehung der genannten Akten habe das Landgericht gegen seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verstoßen, ist die Rüge unzulässig; denn sie teilt nicht mit, zu welchen konkreten verfahrensrelevanten Erkenntnissen die Beiziehung der Akten geführt hätte (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; s. demgegenüber den Sachverhalt, der der Entscheidung des Senats NStZ 2008, 109 zugrunde lag).

  • BGH, 09.10.2018 - KRB 60/17

    Flüssiggas III - Kartellbußgeldsache: Möglichkeit der sofortigen Vernehmung eines …

    Die für die Ablehnung wesentlichen Überlegungen sind aber so weit zu benennen, dass den Verfahrensbeteiligten ermöglicht wird, ihr weiteres Prozessverhalten auf die der Ablehnung zugrunde liegende Auffassung einzurichten, und das Rechtsbeschwerdegericht die antizipatorische Würdigung auf Rechtsfehler überprüfen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 3 StR 373/07, NStZ 2008, 109, 110;… LR-Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 165;… MüKoStPO/Trüg/Habetha, § 244 Rn. 173).
  • KG, 11.09.2012 - 161 Ss 89/12

    Beweisaufnahme im Strafverfahren: Zulässigkeit eines auf die Bewertung der …

    Eine Begründung ist grundsätzlich erforderlich, um dem Antragsteller zu ermöglichen, sein weiteres Prozessverhalten auf die der Ablehnung zugrunde liegende Auffassung einzurichten, insbesondere darüber zu befinden, ob er andere Anträge stellt (vgl. BGH NStZ 2008, 109 [110]).
  • OLG Düsseldorf, 26.05.2017 - 1 RBs 55/16

    Bescheidung eines Beweisermittlungsantrags im Ordnungswidrigkeitenverfahren

    Dies ändert indes nichts daran, dass über den Antrag eine Entscheidung hätte getroffen werden müssen, entweder durch die Anordnung des Tatrichters, dass dem Begehren nachzugehen ist, oder aber durch die Ablehnung des Antrags, die nach § 34 StPO so zu begründen gewesen wäre, dass der Antragsteller über den Grund der Ablehnung ausreichend unterrichtet und dadurch in die Lage versetzt wird, sein weiteres Prozessverhalten darauf einzurichten und eventuell weitere Beweisanträge zu stellen (vgl. BGH Beschluss vom 2. Oktober 2010 - 3 StR 373/07 ).
  • OLG Hamm, 22.06.2018 - 2 RBs 86/18

    Bescheidung, Beweisantrag, Formulierung

    Dies ändert indes nichts daran, dass über den Antrag eine Entscheidung hätte getroffen werden müssen, entweder durch die Anordnung des Tatrichters, dass dem Begehren nachzugehen ist, oder aber durch die Ablehnung des Antrags, die nach 34 StPO so zu begründen gewesen wäre, dass der Antragsteller über den Grund der Ablehnung ausreichend unterrichtet und dadurch in die Lage versetzt wird, sein weiteres Prozessverhalten darauf einzustellen und eventuell weitere Beweisanträge zu stellen (zu vgl. BGH, Beschluss vom 02.10.2010 - 3 StR 373/07 -).
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