Rechtsprechung
| BGH, 18.10.2011 - 4 StR 253/11 |
Volltextveröffentlichungen (12)
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§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 StGB; § 66 StGB; Art. 316e II EGStGB; § 354a StPO
Einschränkende Auslegung der Sicherungsverwahrung nach der Grundsatzentscheidung des BVerfG (Betrug); besonders schwerer Fall des Betruges (Vermögensverlust großen Ausmaßes; Gewerbsmäßigkeit) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Besonders schwerer Fall des Betrugs: Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 263 Abs 3 S 2 Nr 2 Alt 1 StGB
Besonders schwerer Fall des Betrugs: Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes - Wolters Kluwer
Zulässigkeit der Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung im Zusammenhang mit einer Betrugsstraftat
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zulässigkeit der Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung im Zusammenhang mit einer Betrugsstraftat
- datenbank.nwb.de
Besonders schwerer Fall des Betrugs: Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bochum, 30.11.2010 - 2 KLs 17/09
- BGH, 18.10.2011 - 4 StR 253/11
Papierfundstellen
- NStZ 2012, 213
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- BGH, 08.06.2011 - 4 StR 127/11
Anwendung des Meistbegünstigungsgrundsatzes auf die Sicherungsverwahrung
Auszug aus BGH, 18.10.2011 - 4 StR 253/11
In diesen Fällen ist nach Art. 316e Abs. 2 EGStGB, der auch in der Revisionsinstanz zu beachten ist (§ 354a StPO), das neue Recht als das mildere Gesetz anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 StR 127/11 mwN).Über Art. 316e EGStGB wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht befunden; die Vorschrift ist daher weiterhin geltendes Recht und als Sonderregelung gegenüber § 2 Abs. 6 StGB zu beachten (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2011 - 4 StR 127/11, vom 6. Juli 2011 - 2 StR 164/11).
Da der Betrug nach dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung vom 22. Dezember 2010 nicht mehr zum Katalog der Straftaten zählt, deren Begehung zur Anordnung dieser Maßregel der Besserung und Sicherung führen kann, und auch die vom Landgericht angeführten Vorverurteilungen die Voraussetzungen des neu gefassten § 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht (mehr) erfüllen, hat der Senat die vom Landgericht angeordnete Maßregel - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entfallen lassen (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2011 - 1 StR 528/10, vom 8. Juni 2011 - 4 StR 127/11, vom 6. Juli 2011 - 2 StR 164/11, dort auch zur Kostenentscheidung).
- BGH, 06.07.2011 - 2 StR 164/11
Rechtsfehlerhafte Anordnung der Sicherungsverwahrung
Auszug aus BGH, 18.10.2011 - 4 StR 253/11
Über Art. 316e EGStGB wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht befunden; die Vorschrift ist daher weiterhin geltendes Recht und als Sonderregelung gegenüber § 2 Abs. 6 StGB zu beachten (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2011 - 4 StR 127/11, vom 6. Juli 2011 - 2 StR 164/11).Da der Betrug nach dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung vom 22. Dezember 2010 nicht mehr zum Katalog der Straftaten zählt, deren Begehung zur Anordnung dieser Maßregel der Besserung und Sicherung führen kann, und auch die vom Landgericht angeführten Vorverurteilungen die Voraussetzungen des neu gefassten § 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht (mehr) erfüllen, hat der Senat die vom Landgericht angeordnete Maßregel - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entfallen lassen (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2011 - 1 StR 528/10, vom 8. Juni 2011 - 4 StR 127/11, vom 6. Juli 2011 - 2 StR 164/11, dort auch zur Kostenentscheidung).
- BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09
Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig
Auszug aus BGH, 18.10.2011 - 4 StR 253/11
Die Neufassung des § 66 StGB ist auf den vorliegenden Fall auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2365/09 u.a.) anzuwenden (vgl. Ziffer III.1. i.V.mit Ziffer II.1. des Tenors dieses Urteils). - BGH, 15.03.2011 - 1 StR 529/10
Verurteilung wegen "Hausverlosung" im Internet rechtskräftig
Auszug aus BGH, 18.10.2011 - 4 StR 253/11
Eine Addition der Einzelschäden kommt deshalb nur in Betracht, wenn sie - anders als hier - dasselbe Opfer betreffen (BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 1 StR 529/10, NJW 2011, 1825, 1827). - BGH, 11.01.2011 - 1 StR 528/10
Einschränkung der Sicherungsverwahrung durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts …
Auszug aus BGH, 18.10.2011 - 4 StR 253/11
Da der Betrug nach dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung vom 22. Dezember 2010 nicht mehr zum Katalog der Straftaten zählt, deren Begehung zur Anordnung dieser Maßregel der Besserung und Sicherung führen kann, und auch die vom Landgericht angeführten Vorverurteilungen die Voraussetzungen des neu gefassten § 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht (mehr) erfüllen, hat der Senat die vom Landgericht angeordnete Maßregel - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entfallen lassen (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2011 - 1 StR 528/10, vom 8. Juni 2011 - 4 StR 127/11, vom 6. Juli 2011 - 2 StR 164/11, dort auch zur Kostenentscheidung).
- BGH, 20.12.2012 - 4 StR 55/12
Verurteilungen wegen Sportwettenbetruges teilweise bestätigt
Eine Addition von Einzelschäden ist nur dann möglich, wenn sie dasselbe Opfer betreffen (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - 4 StR 253/11, NStZ 2012, 213; Beschluss vom 15. März 2011 - 1 StR 529/10, NJW 2011, 1825, 1827). - BGH, 21.12.2011 - 4 StR 453/11
Besonders schwerer Fall des Betruges (Anlagebetrug; Regelbeispiele; …
Eine Addition der Einzelschäden kommt deshalb nur insoweit in Betracht, als sie dasselbe Opfer betreffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. März 2011 - 1 StR 529/10, NStZ 2011, 401, 402; vom 18. Oktober 2011 - 4 StR 253/11 Rn. 3).
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