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Weitere Entscheidung unten: OLG Celle, 12.11.1987

Rechtsprechung
   BGH, 24.11.1987 - 5 AR Vollz 4/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,1371
BGH, 24.11.1987 - 5 AR Vollz 4/87 (https://dejure.org/1987,1371)
BGH, Entscheidung vom 24.11.1987 - 5 AR Vollz 4/87 (https://dejure.org/1987,1371)
BGH, Entscheidung vom 24. November 1987 - 5 AR Vollz 4/87 (https://dejure.org/1987,1371)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bedeutung von Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz - Angemessener Umfang des Einkaufs vom Eigengeld - Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der Einschränkung der Einkaufsmöglichkeit von Strafgefangenen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 35, 101
  • NJW 1988, 2117
  • MDR 1988, 248
  • NStZ 1988, 196
  • StV 1988, 113
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 104.69

    Zurückstellung von Ingenieurschülern - § 12 Abs. 4 Nr. 3a WPflG, Selbstbindung …

    Auszug aus BGH, 24.11.1987 - 5 AR Vollz 4/87
    Verwaltungsvorschriften, die die Justizverwaltungen der Länder aufgrund ihrer allgemeinen Exekutivgewalt erlassen, sind kein "objektives Recht" (BVerwGE 34, 278, 280, 281 = NJW 1970, 675) und haben regelmäßig unmittelbare Verbindlichkeit allein im Innenverhältnis zwischen vorgesetzter und nachgeordneter Behörde (BVerwG NJW 1972, 1483).
  • BVerwG, 17.02.1972 - VIII C 66.70

    Rechtscharakter einer Einberufungsanordnung

    Auszug aus BGH, 24.11.1987 - 5 AR Vollz 4/87
    Verwaltungsvorschriften, die die Justizverwaltungen der Länder aufgrund ihrer allgemeinen Exekutivgewalt erlassen, sind kein "objektives Recht" (BVerwGE 34, 278, 280, 281 = NJW 1970, 675) und haben regelmäßig unmittelbare Verbindlichkeit allein im Innenverhältnis zwischen vorgesetzter und nachgeordneter Behörde (BVerwG NJW 1972, 1483).
  • OLG Frankfurt, 19.09.1985 - 3 Ws 686/85
    Auszug aus BGH, 24.11.1987 - 5 AR Vollz 4/87
    Den hiergegen gerichteten Antrag nach § 109 Abs. 1 Satz 2 StVollzG wies die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg in Straubing mit der Begründung zurück, zwar müsse in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. (ZfStrVO 1986, 58 = NStZ 1986, 381 mAnm Großkelwing) ein unverschuldet nicht über Hausgeld verfügender Gefangener von seinem Eigengeld monatlich etwa im gleichen Umfang einkaufen dürfen, wie es arbeitenden Gefangenen im Durchschnitt möglich ist, dies sei aber bei dem Antragsteller der Fall.
  • OLG Stuttgart, 05.02.2019 - 4 Ws 280/18

    Medizinische Versorgung im Strafvollzug in Baden-Württemberg: Kostenbeteiligung …

    Die Wahl eines unbestimmten Rechtsbegriffs mit einem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum anstelle der Anknüpfung an einen festen Betrag soll eine Einzelfallentscheidung ermöglichen, die den individuellen zumindest teilweise in der Zukunft liegenden Umständen, die durch eine Vielzahl von Faktoren geprägt ist, gerecht wird (so zum Begriff des angemessenen Umfangs bei der Gestattung des Einkaufs vom Eigengeld in § 22 Abs. 3 StVollzG bzw. in der entsprechenden Vorschrift des § 18 Abs. 3 JVollzGB III, BGH, Beschluss vom 24. November 1987 - 5 AR Vollz 4/87, BGHSt 35, 101, 105 f.).

    Dementsprechend beschränkt sich die gerichtliche Prüfung darauf, ob die Justizvollzugsanstalt bei ihrer Entscheidung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des angemessenen Umfangs zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenze des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (BGH, Beschluss vom 24. November 1987 - 5 AR Vollz 4/87, BGHSt 35, 101, 106).

  • OLG Frankfurt, 21.05.2013 - 3 Ws 1077/12

    Heranziehung zu Unterbringungskosten

    Rn. 5 Die gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG ist eingeschränkt, wenn der Behörde bei ihrer Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. BGHSt 30, 320, 327; 35, 101 106; OLG Frankfurt [Senat] NStZ-RR 2002, 155;… Arloth StVollzG 3. Aufl. § 115 Rn. 16).

    Bei dieser Sachlage war der angefochtene Bescheid nach dem zuvor genannten Überprüfungsmaßstab ohne weiteres aufzuheben (BGHSt 35, 101, 106).

  • OLG Stuttgart, 05.08.2020 - 4 Ws 271/19

    Strafvollzug in Baden-Württemberg: Erstattung der Kosten einer medizinisch …

    Dementsprechend beschränkt sich die gerichtliche Prüfung darauf, ob die Justizvollzugsanstalt bei ihrer Entscheidung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff der notwendigen Versorgung zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenze des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (…vgl. Senatsbeschluss vom 5. Februar 2019 - V 4 Ws 280/18, juris Rn. 20; BGH, Beschluss vom 24. November 1987 - 5 AR Vollz 4/87, BGHSt 35, 101, 106).
  • OLG Zweibrücken, 21.02.2017 - 1 Ws 216/16

    Strafvollzug in Rheinland-Pfalz: Verwendung von Eigengeld eines Gefangenen für …

    Es handelt sich um einen die Vollzugsbehörde bindenden Rechtsatz, der auf der Rechtsfolgenseite einen unbestimmten Rechtsbegriff enthält, welcher gerichtlich überprüfbar ist, allerdings der Vollzugsbehörde einen Beurteilungsspielraum eröffnet (BGHSt 35, 101 [104 ff.] = NStZ 1988, 196 [197] zu § 22 StVollzG).
  • OLG Hamm, 22.03.2001 - 28 W 98/00

    Pfändbarkeit des durch eigene Arbeitskraft verdienten Hausgeldes eines …

    siehe auch BGH in NJW 1988, 2117 zum Zweck des Hausgeldes im Rahmen der Erörterung des angemessenen Umfangs des gemäß § 22 Abs. 3 StVollzG zu bewilligenden Einkaufs vom Eigengeld).
  • KG, 21.06.2005 - 5 Ws 574/04

    Freistellungsanspruch des arbeitenden Strafgefangenen: Unwirksame Einschränkung …

    Danach handelt es sich bei ihnen nicht um materielle Rechtssätze, sondern um innerbehördliche Entscheidungshilfen für die Vollzugspraxis, die allein für die Vollzugsbehörden, nicht aber für die Gerichte verbindlich sind (vgl. BGHSt 35, 101; OLG Hamm ZfStrVo 1987, 369; NStZ 1984, 143; OLG Hamburg NStZ 1981, 237; OLG Frankfurt am Main NStZ 1978, 334; Senat, Beschlüsse vom 19. Januar 2005 - 5 Ws 653/04 Vollz -, 3. Juli 2002 - 5 Ws 311/02 Vollz - und vom 30. Mai 1984 - 5 Ws 82/84 Vollz - jew. mit weit.
  • LG Regensburg, 25.06.1997 - 3 StVK 67/96
    Dabei steht der Behörde ein Beurteilungsspielraum zu, der eine gerichtliche Überprüfung nur entsprechend § 115 Abs. 5 StVollzG gestattet (BGH NStZ 1988, 196 ).
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 12.11.1987 - 1 Ws 340/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,4004
OLG Celle, 12.11.1987 - 1 Ws 340/87 (https://dejure.org/1987,4004)
OLG Celle, Entscheidung vom 12.11.1987 - 1 Ws 340/87 (https://dejure.org/1987,4004)
OLG Celle, Entscheidung vom 12. November 1987 - 1 Ws 340/87 (https://dejure.org/1987,4004)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ 1988, 196
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.06.1981 - 4 ARs 4/81

    Beurteilung der Frage über das Vorliegen eines Entschädigungsanspruchs in Höhe …

    Auszug aus OLG Celle, 12.11.1987 - 1 Ws 340/87
    Wird ein Antrag nicht gestellt, kommt Ä wie bei der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens vor Anklageerhebung Ä eine Auslagenerstattung auf der Grundlage der §§ 467 und 467 a StPO (§ 121 StVollzG ) nicht in Betracht (vgl. BGHSt 30, 152 [hier: IV (467) 137 b-c] mit Anm. Schätzler, NStZ 1981, 442).
  • OLG Braunschweig, 15.10.2014 - 1 Ws 267/14

    Keine Kosten- und Auslagenentscheidung bei einem die Vollstreckung betreffenden …

    Aus dem in §§ 465 Abs. 1, 464a Abs. 1 StPO zum Ausdruck kommenden Grundgedanken lässt sich entnehmen, dass ein Verurteilter auch in einem die Vollstreckung betreffenden Nachtragsverfahren bei Fehlen einer ausdrücklichen anderweitigen gesetzlichen Regelung nicht von Kosten und Auslagen freigestellt werden kann und eine Kosten- und Auslagenentscheidung nicht zu treffen ist (vgl. OLG Karlsruhe…, Beschluss vom 9.10.1997 - 2 Ws 116/97 - zitiert nach juris, Rdnr. 6; OLG Celle, Beschluss vom 12.11.1987 - 1 Ws 340/87 - NStZ 1988, 196).

    Rn. 19 So wurde in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bisher unter anderem entschieden, dass folgende erstinstanzliche Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren nicht mit einer Kostenentscheidung zu versehen seien: Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer nach § 57 StGB (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9.10.1997 - 2 Ws 116/97 - zitiert nach juris), Entscheidungen im Widerrufsverfahren (OLG Braunschweig, Beschluss vom 25.1.2001 - Ws 9/01 - zitiert nach juris; OLG Celle, Beschluss vom 12.11.1987 - 1 Ws 340/87 - NStZ 1986, 196), Entscheidungen über einen Straferlass (OLG Köln, Beschluss vom 10.6.1999 - 2 Ws 272/1999, zitiert nach juris), Entscheidungen über die Verlängerung der Bewährungszeit (OLG Stuttgart, Beschluss vom 6.3.1992 - 4 Ws 47/92 - zitiert nach juris) sowie Entscheidungen darüber, ob und wann eine rechtskräftig verhängte Maßregel erledigt ist (KG Berlin, Beschluss vom 23.1.1989 - 5 Ws 502/88 - NStZ 1989, 490).

  • OLG Celle, 08.03.2004 - 2 Ws 63/04

    Gebühren und Kosten: Kostenverteilung bei nachträglicher Bewährungsentscheidung

    Darum handelt es sich bei dem Verfahren über den Widerruf nach § 67g StGB nicht, weil die Strafkammer in Verfahren und Entscheidung nicht vom Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft abhängig ist und durch die Rücknahme des Wiederrufsantrags auch nicht der aktuelle (potentielle) Widerrufsgrund verbraucht wird (vgl. näher die eingehende Begründung des hiesigen 1. Strafsenats, Beschluss vom 12. November 1987, 1 Ws 340/87 = NdsRpfl. 1988, 13 f. = NStZ 1988, 196).
  • OLG Köln, 10.06.1999 - 2 Ws 272/99
    Beschlüsse, durch die in Vollstreckungsverfahren Anträge des Verurteilten oder der Staatsanwaltschaft abgelehnt werden, sind einer Kosten- und Auslagenentscheidung nicht zugänglich, da sie weder verfahrensabschließende Beschlüsse (in dem Sinne, daß sie den Entscheidungen nach § 464 Abs. 1 StPO gleichzustellen wären) darstellen noch in einem selbständigen Zwischenverfahren ergangen sind (vgl. OLG Hamm NStZ 84, 332; OLG Celle NStZ 88, 196; OLG Düsseldorf JMBl. NW 91, 59; OLG Karlsruhe NStZ 89, 272;… Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 464 Rn. 11; dem folgend auch SenE vom 20. April 1999 - 2 Ws 48 und 55/99 -).
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