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   OLG Hamburg, 21.10.1998 - 2 Ws 247 - 248/98, 2 Ws 247/98, 2 Ws 248/98   

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OLG Hamburg, 21.10.1998 - 2 Ws 247 - 248/98, 2 Ws 247/98, 2 Ws 248/98 (https://dejure.org/1998,11615)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.10.1998 - 2 Ws 247 - 248/98, 2 Ws 247/98, 2 Ws 248/98 (https://dejure.org/1998,11615)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21. Oktober 1998 - 2 Ws 247 - 248/98, 2 Ws 247/98, 2 Ws 248/98 (https://dejure.org/1998,11615)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Burhoff online

    Verlängerung der Bewährungszeit, Höchstmaß, mehrmalige Verlängerung, Beginn der Bewährungszeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1999, 330
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Düsseldorf, 02.03.1994 - 3 Ws 74/94
    Auszug aus OLG Hamburg, 21.10.1998 - 2 Ws 247/98
    Da nicht der Widerruf der Strafaussetzung, sondern nur die Verlängerung der Bewährungszeit beantragt und zunächst - beschlossen worden ist, liegt kein Fall des § 453 II 2 StPO vor, sondern ist gem. §§ 454 IV 1, 453 II 1 StPO allein die Beschwerde i.S. des § 304 StPO statthaft (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1994, 931).

    Nach nunmehr ganz überwiegender Meinung beschränkt sich der Anwendungsbereich des § 56 f II 2 StGB auf diejenigen Fälle, in denen anderenfalls die 5-Jahres-Grenze des § 56 a StGB überschritten würde (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1994, 931; KG, JR 1993, 75; OLG Braunschweig, StV 1989, 25; OLG Oldenburg, MDR 1988, 1070 und OLG Celle, StV 1987, 496; Tröndle, 48. Aufl., § 56 f Rdnr. 8; Gribbohm, in: LK-StGB, 11. Aufl., § 56 f Rdnr. 31).

    b) Entgegen der Auffassung der StVK und der StA bei dem OLG Hamburg ist es für die Entscheidung ohne Bedeutung, ob die "zunächst bestimmte Bewährungszeit", um deren Hälfte gem. § 56 f II 2 StGB höchstens verlängert werden darf, die in dem ersten Bewährungsbeschluß bestimmte ursprüngliche Bewährungszeit (vgl. OLG Zweibrücken, JR 1988, 30; OLG Düsseldorf, MDR 1994, 931; OLG Celle, StV 1987, 496 und OLG Frankfurt a.M., StV 1989, 25; Lackner/Kühl, 22. Aufl., § 56 f Rdnr. 13; Stree, in. Schönke/Schröder, 25. Aufl., § 56 f Rdnr. 10 a) oder die in dem letzten Verlängerungsbeschluß bestimmte bisherige Bewährungszeit (vgl. LG Itzehoe, SchlHA 1987, 186; Tröndle, § 56f Rdnr. 8; Maatz, MDR 1988, 1017 (1020); unter Umständen nur bei voraufgegangenen Verlängerungen gem. § 56 a II StGB; Horn, in: SK-StGB, 6. Aufl. (28. Lfg.), § 56 f Rdnr. 30 c; offengelassen von OLG Oldenburg, MDR 1988, 1070) ist.

    Ob die Summe der Verlängerungen die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit nicht überschreiten darf (so Gribbohm, in: LK-StGB, § 56 f Rdnr. 35 a.E.; Horn, in: SK-StGB, § 56 f Rdnr. 30 d; wohl auch LG Limburg, NStE Nr. 21 zu § 56 f StGB) oder ob nur die einzelne Verlängerung diese Schranke nicht übersteigen darf (so OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1996, 185 und OLG Düsseldorf, MDR 1994, 931; OLG Frankfurt a.M., StV 1989, 25 und OLG Zweibrücken, JR 1988, 30), ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten.

    Diesem Nachteil kann durch die modifizierte Lösung, das 1 º-fache der gesetzlichen Höchstdauer von 5 Jahren als absolute Obergrenze für Bewährungszeiten zu verstehen, begegnet werden; somit beläuft sich auch bei wiederholten Verlängerungen die maximale Gesamtbewährungszeit auf 7 º Jahre (ebenso OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1996, 185 und OLG Düsseldorf, MDR 1994, 931 (932)).

  • OLG Düsseldorf, 07.12.1995 - 1 Ws 965/95
    Auszug aus OLG Hamburg, 21.10.1998 - 2 Ws 247/98
    Ob die Summe der Verlängerungen die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit nicht überschreiten darf (so Gribbohm, in: LK-StGB, § 56 f Rdnr. 35 a.E.; Horn, in: SK-StGB, § 56 f Rdnr. 30 d; wohl auch LG Limburg, NStE Nr. 21 zu § 56 f StGB) oder ob nur die einzelne Verlängerung diese Schranke nicht übersteigen darf (so OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1996, 185 und OLG Düsseldorf, MDR 1994, 931; OLG Frankfurt a.M., StV 1989, 25 und OLG Zweibrücken, JR 1988, 30), ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten.

    men als der Entziehung der durch Art. 2 II GG geschützten Freiheit zu ermöglichen, spricht gegen eine ausgreifende Beschränkung von Verlängerungsmöglichkeiten, die zu vermehrten Widerrufen von Strafaussetzungen in Fällen, in denen an sich mildere Reaktionen ausreichen würden, führen müßte (im Ergebnis ebenso OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1996, 185 und OLG Zweibrücken, JR 1988, 30).

    Diesem Nachteil kann durch die modifizierte Lösung, das 1 º-fache der gesetzlichen Höchstdauer von 5 Jahren als absolute Obergrenze für Bewährungszeiten zu verstehen, begegnet werden; somit beläuft sich auch bei wiederholten Verlängerungen die maximale Gesamtbewährungszeit auf 7 º Jahre (ebenso OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1996, 185 und OLG Düsseldorf, MDR 1994, 931 (932)).

    d. Schriftltg.: Zur wiederholten Verlängerung der Bewährungszeit vgl. OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1996, 185 und OLG Stuttgart, DJ 1998, 131.

  • OLG Zweibrücken, 09.04.1987 - 1 Ws 57/87

    Begrenzung der Verlängerung; Bewährungszeit; Verlängerung;

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.10.1998 - 2 Ws 247/98
    b) Entgegen der Auffassung der StVK und der StA bei dem OLG Hamburg ist es für die Entscheidung ohne Bedeutung, ob die "zunächst bestimmte Bewährungszeit", um deren Hälfte gem. § 56 f II 2 StGB höchstens verlängert werden darf, die in dem ersten Bewährungsbeschluß bestimmte ursprüngliche Bewährungszeit (vgl. OLG Zweibrücken, JR 1988, 30; OLG Düsseldorf, MDR 1994, 931; OLG Celle, StV 1987, 496 und OLG Frankfurt a.M., StV 1989, 25; Lackner/Kühl, 22. Aufl., § 56 f Rdnr. 13; Stree, in. Schönke/Schröder, 25. Aufl., § 56 f Rdnr. 10 a) oder die in dem letzten Verlängerungsbeschluß bestimmte bisherige Bewährungszeit (vgl. LG Itzehoe, SchlHA 1987, 186; Tröndle, § 56f Rdnr. 8; Maatz, MDR 1988, 1017 (1020); unter Umständen nur bei voraufgegangenen Verlängerungen gem. § 56 a II StGB; Horn, in: SK-StGB, 6. Aufl. (28. Lfg.), § 56 f Rdnr. 30 c; offengelassen von OLG Oldenburg, MDR 1988, 1070) ist.

    Ob die Summe der Verlängerungen die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit nicht überschreiten darf (so Gribbohm, in: LK-StGB, § 56 f Rdnr. 35 a.E.; Horn, in: SK-StGB, § 56 f Rdnr. 30 d; wohl auch LG Limburg, NStE Nr. 21 zu § 56 f StGB) oder ob nur die einzelne Verlängerung diese Schranke nicht übersteigen darf (so OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1996, 185 und OLG Düsseldorf, MDR 1994, 931; OLG Frankfurt a.M., StV 1989, 25 und OLG Zweibrücken, JR 1988, 30), ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten.

    men als der Entziehung der durch Art. 2 II GG geschützten Freiheit zu ermöglichen, spricht gegen eine ausgreifende Beschränkung von Verlängerungsmöglichkeiten, die zu vermehrten Widerrufen von Strafaussetzungen in Fällen, in denen an sich mildere Reaktionen ausreichen würden, führen müßte (im Ergebnis ebenso OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1996, 185 und OLG Zweibrücken, JR 1988, 30).

    Wollte man die Summe der Verlängerungen als durch § 56 f II 2 StGB begrenzt sehen, hätte dieses zur Folge, daß bei Verurteilten, gegen die wegen vergleichsweise schlechterer Prognose zunächst eine längere Bewährungszeit festgesetzt worden ist oder deren Bewährungszeit wegen voraufgegangenen Bewährungsversagens bereits hat verlängert werden müssen, zeitlich weiterreichende Verlängerungsmöglichkeiten bestanden als bei vergleichsweise günstiger zu beurteilenden Verurteilten, gegen die folglich eher der Widerruf statt der Verlängerung der Bewährungszeit angeordnet werden müßte (ebenso KG, JR 1993, 75, 77; OLG Zweibrücken, JR 1988, 30).

  • OLG Celle, 29.07.1987 - 3 Ws 193/87
    Auszug aus OLG Hamburg, 21.10.1998 - 2 Ws 247/98
    Nach nunmehr ganz überwiegender Meinung beschränkt sich der Anwendungsbereich des § 56 f II 2 StGB auf diejenigen Fälle, in denen anderenfalls die 5-Jahres-Grenze des § 56 a StGB überschritten würde (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1994, 931; KG, JR 1993, 75; OLG Braunschweig, StV 1989, 25; OLG Oldenburg, MDR 1988, 1070 und OLG Celle, StV 1987, 496; Tröndle, 48. Aufl., § 56 f Rdnr. 8; Gribbohm, in: LK-StGB, 11. Aufl., § 56 f Rdnr. 31).

    b) Entgegen der Auffassung der StVK und der StA bei dem OLG Hamburg ist es für die Entscheidung ohne Bedeutung, ob die "zunächst bestimmte Bewährungszeit", um deren Hälfte gem. § 56 f II 2 StGB höchstens verlängert werden darf, die in dem ersten Bewährungsbeschluß bestimmte ursprüngliche Bewährungszeit (vgl. OLG Zweibrücken, JR 1988, 30; OLG Düsseldorf, MDR 1994, 931; OLG Celle, StV 1987, 496 und OLG Frankfurt a.M., StV 1989, 25; Lackner/Kühl, 22. Aufl., § 56 f Rdnr. 13; Stree, in. Schönke/Schröder, 25. Aufl., § 56 f Rdnr. 10 a) oder die in dem letzten Verlängerungsbeschluß bestimmte bisherige Bewährungszeit (vgl. LG Itzehoe, SchlHA 1987, 186; Tröndle, § 56f Rdnr. 8; Maatz, MDR 1988, 1017 (1020); unter Umständen nur bei voraufgegangenen Verlängerungen gem. § 56 a II StGB; Horn, in: SK-StGB, 6. Aufl. (28. Lfg.), § 56 f Rdnr. 30 c; offengelassen von OLG Oldenburg, MDR 1988, 1070) ist.

  • KG, 18.08.1992 - 5 Ws 232/92

    Fünf Jahre; Verlängerung; Bewährung; Bewährungszeit

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.10.1998 - 2 Ws 247/98
    Nach nunmehr ganz überwiegender Meinung beschränkt sich der Anwendungsbereich des § 56 f II 2 StGB auf diejenigen Fälle, in denen anderenfalls die 5-Jahres-Grenze des § 56 a StGB überschritten würde (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1994, 931; KG, JR 1993, 75; OLG Braunschweig, StV 1989, 25; OLG Oldenburg, MDR 1988, 1070 und OLG Celle, StV 1987, 496; Tröndle, 48. Aufl., § 56 f Rdnr. 8; Gribbohm, in: LK-StGB, 11. Aufl., § 56 f Rdnr. 31).

    Wollte man die Summe der Verlängerungen als durch § 56 f II 2 StGB begrenzt sehen, hätte dieses zur Folge, daß bei Verurteilten, gegen die wegen vergleichsweise schlechterer Prognose zunächst eine längere Bewährungszeit festgesetzt worden ist oder deren Bewährungszeit wegen voraufgegangenen Bewährungsversagens bereits hat verlängert werden müssen, zeitlich weiterreichende Verlängerungsmöglichkeiten bestanden als bei vergleichsweise günstiger zu beurteilenden Verurteilten, gegen die folglich eher der Widerruf statt der Verlängerung der Bewährungszeit angeordnet werden müßte (ebenso KG, JR 1993, 75, 77; OLG Zweibrücken, JR 1988, 30).

  • OLG Oldenburg, 12.06.1987 - 2 Ws 220/87

    5 jahres-frist, Strafaussetzung, Bewährung, Frist, 5-jahres-frist

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.10.1998 - 2 Ws 247/98
    Nach nunmehr ganz überwiegender Meinung beschränkt sich der Anwendungsbereich des § 56 f II 2 StGB auf diejenigen Fälle, in denen anderenfalls die 5-Jahres-Grenze des § 56 a StGB überschritten würde (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1994, 931; KG, JR 1993, 75; OLG Braunschweig, StV 1989, 25; OLG Oldenburg, MDR 1988, 1070 und OLG Celle, StV 1987, 496; Tröndle, 48. Aufl., § 56 f Rdnr. 8; Gribbohm, in: LK-StGB, 11. Aufl., § 56 f Rdnr. 31).

    b) Entgegen der Auffassung der StVK und der StA bei dem OLG Hamburg ist es für die Entscheidung ohne Bedeutung, ob die "zunächst bestimmte Bewährungszeit", um deren Hälfte gem. § 56 f II 2 StGB höchstens verlängert werden darf, die in dem ersten Bewährungsbeschluß bestimmte ursprüngliche Bewährungszeit (vgl. OLG Zweibrücken, JR 1988, 30; OLG Düsseldorf, MDR 1994, 931; OLG Celle, StV 1987, 496 und OLG Frankfurt a.M., StV 1989, 25; Lackner/Kühl, 22. Aufl., § 56 f Rdnr. 13; Stree, in. Schönke/Schröder, 25. Aufl., § 56 f Rdnr. 10 a) oder die in dem letzten Verlängerungsbeschluß bestimmte bisherige Bewährungszeit (vgl. LG Itzehoe, SchlHA 1987, 186; Tröndle, § 56f Rdnr. 8; Maatz, MDR 1988, 1017 (1020); unter Umständen nur bei voraufgegangenen Verlängerungen gem. § 56 a II StGB; Horn, in: SK-StGB, 6. Aufl. (28. Lfg.), § 56 f Rdnr. 30 c; offengelassen von OLG Oldenburg, MDR 1988, 1070) ist.

  • OLG Celle, 07.08.1989 - 1 Ws 198/89
    Auszug aus OLG Hamburg, 21.10.1998 - 2 Ws 247/98
    Anders verhielte es sich, wenn infolge fristbedingter Erschöpfung der Verlängerungsmöglichkeiten auch der Widerruf zu unterbleiben hätte (so in anderem Zusammenhang OLG Celle, StV 1990, 117: wenn die Verlängerung ausreicht, aber am zulässigen Höchstmaß scheitert, sei trotz Bewährungsversagens die Strafe zu erlassen, statt die Strafaussetzung zu widerrufen).
  • OLG Hamburg, 14.02.1979 - 2 Ws 431/78
    Auszug aus OLG Hamburg, 21.10.1998 - 2 Ws 247/98
    Diese Vorschrift gilt über die Verweisungsnorrn des § 57 III 1 StGB auch bei Reststrafenaussetzungen i.S. des § 57 StGB (vgl. OLG Hamburg, NJW 1979, 2623 und OLG Hamburg, MDR 1977, 512, sowie OLG Hamburg, Beschl. v. 19.02.1997 - 2 Ws 14/97 unveröff.; OLG Stuttgart, MDR 1986, 687; Tröndle, § 57 Rdnr. 10 m.w.Nachw.; a.A. OLG Zweibrücken, MDR 1969, 861: mit der Entlassung).
  • BVerwG, 17.12.1976 - VII C 69.74

    Voraussetzungen der Erteilung der Fahrerlaubnis - Anwendung des § 50 Abs. 2

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.10.1998 - 2 Ws 247/98
    Diese Vorschrift gilt über die Verweisungsnorrn des § 57 III 1 StGB auch bei Reststrafenaussetzungen i.S. des § 57 StGB (vgl. OLG Hamburg, NJW 1979, 2623 und OLG Hamburg, MDR 1977, 512, sowie OLG Hamburg, Beschl. v. 19.02.1997 - 2 Ws 14/97 unveröff.; OLG Stuttgart, MDR 1986, 687; Tröndle, § 57 Rdnr. 10 m.w.Nachw.; a.A. OLG Zweibrücken, MDR 1969, 861: mit der Entlassung).
  • OLG Jena, 15.01.2010 - 1 Ws 538/09

    Strafaussetzung zur Bewährung: Verlängerung der Bewährungszeit; Höchstfrist der

    Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur wirkt sich die Schranke des § 56f Abs. 2 Satz 2 StGB - soweit es um die Bestimmung der zulässigen Gesamtdauer der Bewährungszeit geht - daher nur für die Verlängerung der Bewährungszeit über fünf Jahre hinaus aus (Senatsbeschluss vom 26.08.2005, Az.: 1 Ws 319/05, bei juris; OLG Stuttgart, OLGSt, StGB § 56f Nr. 38; OLG Oldenburg NStZ 1988, 502; OLG Celle StV 1987, 496, 497 und NStZ 1991, 206; OLG Hamm NStZ-RR 2000, 346, 347; OLG Braunschweig StV 1989, 25; OLG Düsseldorf StV 1990, 118 und StV 1996, 218; OLG Hamburg NStZ-RR 1999, 330, 331; LK/Hubrach, StGB, 12. Aufl., § 56f Rdnr. 34; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 56f Rdnr. 17b; MüKo/Groß, StGB, § 56f Rdnr. 22).

    Sie hätte zur Folge, dass bei Verurteilten, gegen die wegen vergleichsweise schlechter Prognose zunächst eine längere Bewährungszeit festgesetzt worden ist, zeitlich weiterreichende Verlängerungsmöglichkeiten bestünden als bei vergleichsweise günstig zu beurteilenden Verurteilten, gegen die folglich eher der Widerruf statt der Verlängerung der Bewährungszeit angeordnet werden müsste (siehe Senatsbeschluss vom 26.08.2005, Az.: 1 Ws 319/05, bei juris; OLG Hamburg NStZ-RR 1999, 330, 331 f. m.w.N.).

    Der Senat geht bei der Bestimmung des 'absoluten Höchstmaßes' der Bewährungszeitverlängerung von dem durch § 56a Abs. 1 Satz 2 StGB vorgegebenen Regelhöchstmaß von fünf Jahren aus und hält dessen Überschreitung um die Hälfte der ursprünglich (im ersten Bewährungsbeschluss) bestimmten Bewährungszeit für zulässig (so schon Senatsbeschluss vom 26.08.2005, a.a.O.; OLG Celle StV 1990, 117, 118; OLG Frankfurt StV 1989, 25; OLG Hamburg NStZ-RR 1999 330, 332).

  • OLG Hamm, 15.03.2011 - 2 Ws 29/11

    Verlängerung der Bewährungszeit; Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft; Umfang

    2 St 88/89|BGH; 09.01.1990; 5 StR 601/89">MDR 1990, 356, StV 1990118, MDR 1994, 31 f., StV 1996, 218 sowie NStZ-RR 1996, 185; OLG Celle StV 1990, 117; KG Berlin JR 1993, 75 f.; OLG Hamburg NStZ-RR 1999, 330 f.; OLG Thüringen, Beschluss vom 26.08.2005, 1 Ws 319/05 - bei Juris und jetzt auch OLG Thüringen, Beschluss vom 15. Januar 2010, 1 Ws 538/09, VRS 118, 274; Dölling, NStZ 1989, 347; Schönke Schröder - Stree, aaO, § 56 f Rz 10a).

    Eine andere Handhabung würde zudem zu dem paradoxen Ergebnis führen, dass bei Verurteilten, gegen die wegen vergleichsweise schlechter Prognose zunächst eine längere Bewährungszeit festgesetzt worden ist, bei erneuter Straffälligkeit zeitlich weitreichendere Verlängerungsmöglichkeiten bestünden als bei anfangs günstiger zu beurteilenden Verurteilten, bei denen folglich bei erneuter Straffälligkeit - wegen der eingeschränkten Verlängerungsmöglichkeit - eher der Widerruf statt der Verlängerung der Bewährungszeit angeordnet werden müsste (vgl Thüringer OLG, Beschlüsse vom 15. Januar 2010, 1 Ws 538/09, VRS 118, 274 und vom 26. August 2005, 1 Ws 319/05, bei iuris; OLG Hamburg, NStZ-RR 1999, 330).

  • OLG Karlsruhe, 26.11.2012 - 2 Ws 412/12

    Strafaussetzung zur Bewährung: Verlängerung der Bewährungszeit über die

    Denn § 56f Abs. 2 Satz 2 StGB erlaubt eine Überschreitung dieser Höchstgrenze bis zur Hälfte der ursprünglich bestimmten Bewährungsdauer unabhängig von der Dauer der zunächst bestimmten Bewährungszeit (OLG Braunschweig NdsRpfl 2011, 269; OLG Jena VRS 118, 274; OLG Brandenburg OLGSt StGB § 56f Nr. 49; OLG Hamburg NStZ-RR 1999, 330; JR 1993, 75; OLG Frankfurt StV 1989, 25; OLG Oldenburg NStZ 1988, 502; OLG Hamm JMBlNW 1987, 6; Dölling NStZ 1989, 345, 347; Maatz MDR 1988, 1017; Mosbacher in Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB, Rn. 28 zu § 56f; a.A. OLG Dresden Rpfleger 2011, 114; OLG Celle NdsRPfl 2010, 412; OLG Köln, B. v. 29.03.2010 - 2 Ws 194/10, bei juris; OLG Schleswig SchlHA 2010, 91; OLG Karlsruhe, B. v. 11.03.2010 - 3 Ws 483/09; OLG Stuttgart Die Justiz 2000, 315; Hubrach a.a.O., Rn. 38 f. zu § 56f; SK-Schall, StGB, 8. Aufl., Rn. 38 zu § 56f; Ostendorf in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 3. Aufl., Rn. 14 zu § 56f; Schrader MDR 1990, 391, 394 - wonach nur dann eine Durchbrechung der Fünfjahresgrenze möglich ist, wenn und soweit das Eineinhalbfache der ursprünglichen Bewährungszeit über fünf Jahre hinausgeht).
  • OLG Köln, 15.10.2013 - 2 Ws 512/13

    Verlängerung der Bewährungszeit über die Höchstgrenze von fünf Jahren hinaus

    Eine andere Sichtweise hätte im Übrigen zur Folge, dass bei Verurteilten mit eher schlechter Prognose und deshalb anfänglich längerer Bewährungszeit bei erneuter Straffälligkeit zeitlich weitreichendere Verlängerungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden, als bei einem anfangs vergleichsweise günstiger zu beurteilendem Verurteilten mit kürzerer Bewährungszeit, bei dem es wegen der eingeschränkten Verlängerungsmöglichkeit eher zu einem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung kommen müsste (vgl. dazu etwa OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - III-2 Ws 29/11; OLG Braunschweig, Beschluss vom 15.11.2010 - Ws 292/10; OLG Hamburg, Beschluss vom 21.10.1998 - 2 Ws 247/98).
  • OLG Hamburg, 04.01.2012 - 2 Ws 106/11

    Festsetzung der Dauer der Bewährungszeit

    Die Möglichkeit einer gewissen - in der Regel voraussichtlich verhältnismäßig geringfügigen - Überschneidung von restlicher Haft- und anfänglicher Bewährungszeit stellt deshalb keinen sachlich rechtfertigenden Grund dar, bei entsprechender Anwendung des § 56a Abs. 2 S. 1 StGB im Falle nachträglicher Aussetzung einer Reststrafe von dieser Regelung abzuweichen und von einem Beginn der Bewährungszeit mit Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft auszugehen (h.M., vgl. OLG Stuttgart, a.a.O., m.w.N.; ständige Rechtsprechung des Senates, u.a. in NStZ-RR 1999, 330, 331 und Beschluss vom 2. März 2011, Az.: 2 Ws 131/10; Hubrach in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 57 Rdn. 55 m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 11.12.2017 - 3 Ws 85/17

    Straftatbegehung innerhalb der Bewährungszeit: Höchstmaß der möglichen

    Vor diesem Hintergrund überzeugt auch der Einwand, dass hierdurch Verurteilte mit eher schlechter Prognose und deshalb anfänglich längerer Bewährungszeit weitreichendere Verlängerungsmöglichkeiten haben und damit besser gestellt seien als Verurteilte mit kürzeren Bewährungszeiten, bei denen es wegen der eingeschränkten Verlängerungsmöglichkeiten eher zu einem Widerruf komme (so OLG Köln, aaO; OLG Hamburg, NStZ-RR 1999, 330), nicht.
  • OLG Brandenburg, 06.01.2020 - 1 Ws 218/19

    Widerruf der Strafaussetzung bei Verbüßung von Strafhaft in anderer Sache nach

    Angesichts durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 11. Dezember 2017 erfolgter Verlängerung der ursprünglich vierjährigen Bewährungszeit um ein Jahr ist eine neuerliche Verlängerung um ein weiteres Jahr möglich, denn dadurch wird die zunächst bestimmte Bewährungszeit insgesamt um nicht mehr als die Hälfte verlängert (vgl. zu dieser Obergrenze Hanseatisches OLG, Beschluss vom 21. Oktober 1998 - 2 Ws 247-248/98, Rn. 18, Juris; Fischer, a. a. O., zu § 56 f Rn. 17 m. w. N.).
  • OLG Celle, 01.07.2010 - 2 Ws 222/10

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verlängerung einer dreijährigen

    Einer dritten Ansicht zufolge kann die Bewährungszeit stets auf sieben Jahre und sechs Monate verlängert werden, doch sei hinsichtlich jeder einzelnen Verlängerung das in § 56f Abs. 2 Satz 2 StGB festgesetzte Höchstmaß zu beachten, weil so dem Zweck der Bewährung, einen Strafvollzug zu vermeiden, am Besten Rechnung getragen werden könne (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1996, 185; OLG Hamburg, NStZ-RR 1999, 330 [331 f.]).
  • OLG Hamburg, 22.04.2013 - 2 Ws 33/13

    Widerruf der Bewährung: Erfordernis einer aktuellen Prognose

    zwei Jahre sechs Monate (vergleiche Senat in NStZ-RR 1999, Seite 330 f.).
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