Rechtsprechung
BGH, 27.05.2009 - 2 StR 103/09 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO; § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO; § 199 Abs. 1 Satz 1 ZPO
Beiordnung im Adhäsionsverfahren (fortwirkende Beistandsbestellung) und Prozesskostenhilfeantrag der Nebenklägerin im Adhäsionsverfahren (gesonderte Entscheidung) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Fortwirkung der Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397a Abs. 1 S. 1 Strafprozessordnung (StPO) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens; Wirkung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur für die jeweilige Instanz
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Fortwirkung der Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397a Abs. 1 S. 1 Strafprozessordnung ( StPO ) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens; Wirkung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur für die jeweilige Instanz
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BGH, 27.05.2009 - 2 StR 103/09
- BGH, 10.06.2009 - 2 StR 103/09
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2009, 253
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, 13.10.2010 - 5 StR 179/10
Prozesskostenhilfe für den Adhäsionskläger (Bewilligung jeweils nur für eine …
Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag der Nebenklägerin für die Revisionsinstanz gesondert zu entscheiden (vgl. BGH NJW 2001, 2486; NStZ-RR 2009, 253). - BGH, 25.07.2017 - 3 StR 132/17
Adhäsionsverfahren: Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach …
Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag des Nebenklägers für die jeweilige Instanz gesondert zu entscheiden (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 StPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2001 - 3 StR 25/01, NJW 2001, 2486 ff.; vom 27. Mai 2009 - 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 253). - BGH, 19.06.2019 - 5 StR 87/19
Auf den Zeitpunkt der Antragsstellung rückwirkende Entscheidung über die …
2 Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag für die jeweilige Instanz gesondert zu entscheiden (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2001 - 3 StR 25/01, NJW 2001, 2486 ff.; vom 27. Mai 2009 - 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 253).
- OLG Koblenz, 14.03.2014 - 2 Ws 104/14
Gebühr des Pflichtverteidigers: Erstreckung der Beiordnung auf das …
Denn die Beiordnung eines Beistandes für den Nebenkläger betrifft nur dessen aktive Beteiligungsbefugnis für die strafprozessualen Verfahrensabschnitte, während auch für ihn die Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen nach den Regeln des Adhäsionsverfahrens gemäß den §§ 403 ff. StPO erfolgt und auch insoweit eine gesonderte Beiordnung für das Adhäsionsverfahren erforderlich ist (allg. Auff.; BGH NStZ-RR 2009, 253). - BGH, 14.01.2016 - 1 StR 533/15
Gewährung von Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren
Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers für die Revisionsinstanz gesondert zu entscheiden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2010 - 5 StR 179/10, vom 30. März 2001 - 3 StR 25/01, NJW 2001, 2486 und vom 27. Mai 2009 - 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 253). - BGH, 07.03.2018 - 5 StR 587/17
Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren
Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag von Nebenklägern für die jeweilige Instanz gesondert zu entscheiden (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2001 - 3 StR 25/01, NJW 2001, 2486; vom 27. Mai 2009 - 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 253). - BGH, 10.08.2020 - 5 StR 616/19
Erforderlichkeit der Reise eines beigeordneten Nebenklägervertreters bzgl. …
Die in der ersten Instanz erfolgte Bestellung von Rechtsanwältin A. als Beistand (§ 397a Abs. 1 Nr. 4 StPO) wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 - 2 StR 103/09). - BGH, 06.09.2018 - 3 StR 618/17
Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz …
Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag für die jeweilige Instanz gesondert zu entscheiden (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2001 - 3 StR 25/01, NJW 2001, 2486 ff.; vom 27. Mai 2009 - 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 253). - BGH, 19.12.2019 - 4 StR 306/19
Adhäsionsverfahren (Antrag des Verletzten: gesonderte Entscheidung in jeweiliger …
Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag von Nebenklägern für die jeweilige Instanz gesondert zu entscheiden (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO;… vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2018 - 3 StR 324/18, juris Rn. 2; vom 27. Mai 2009 - 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 253; vom 30. März 2001 - 3 StR 25/01, StraFo 2001, 306).
Rechtsprechung
BGH, 27.01.2009 - 3 StR 592/08 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 400 Abs. 1 StPO; § 344 Abs. 1 StPO
Unzulässige Revision der Nebenklage (fehlender Vortrag eines rechtmäßigen Rechtsmittelziels; Gesetzesverletzung) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Anfechtbarkeit eines Urteils durch den Nebenkläger mit dem Ziel der Verhängung einer anderen Rechtsfolge
- Judicialis
StPO § 400 Abs. 1
- rechtsportal.de
StPO § 400 Abs. 1
Anfechtbarkeit eines Urteils durch den Nebenkläger mit dem Ziel der Verhängung einer anderen Rechtsfolge - datenbank.nwb.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2009, 253
Wird zitiert von ... (11)
- BGH, 10.07.2013 - 1 StR 278/13
Beschränkung der Revision gegen ein ausschließlich Zuchtmittel anordnendes Urteil …
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 4. Juni 2013 zutreffend ausgeführt hat, ist ein solches Erfordernis der Angabe eines zulässigen Angriffsziels in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die in § 400 Abs. 1 StPO enthaltenen Beschränkungen bei Rechtsmitteln des Nebenklägers seit langem anerkannt (etwa BGH, Beschlüsse vom 6. März 2001 - 4 StR 505/00, bei Becker NStZ-RR 2002, 97, 104; vom 11. März 2004 - 3 StR 493/03, bei Becker NStZ-RR 2005, 257, 262; und vom 27. Januar 2009 - 3 StR 592/08, NStZ-RR 2009, 253).Über diese hat das Revisionsgericht bei einer Entschädigungsentscheidung im Urteil lediglich dann zu befinden, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte zulässige Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Fall der erforderliche enge Zusammenhang zwischen den beiden Rechtsmitteln besteht (BGH, Beschlüsse vom 25. November 2008 - 4 StR 414/08, NStZ-RR 2009, 96; vom 27. Januar 2009 - 3 StR 592/08, NStZ-RR 2009, 253; und vom 9. Mai 2012 - 4 StR 649/11).
- BGH, 27.09.2011 - 3 StR 255/11
Prozessuale Tat; Anklagegrundsatz; Identität der Tat (individualisierende …
Diese Feststellung wirkt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2009 - 3 StR 592/08, NStZ-RR 2009, 253). - BGH, 05.11.2013 - 1 StR 518/13
Eingeschränktes Revisionsrecht des Nebenklägers (erforderliche Begründung des …
Aus dieser Beschränkung des Anfechtungsrechts des Nebenklägers leitet die Rechtsprechung ab, dass die Revision des Nebenklägers als Zulässigkeitsvoraussetzung eines Revisionsantrags oder einer Revisionsbegründung bedarf, aus denen sich das Verfolgen eines zulässigen Rechtsmittelziels, regelmäßig eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts, ergibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. März 2001 - 4 StR 505/00, bei Becker NStZ-RR 2002, 97, 104; vom 11. März 2004 - 3 StR 493/03, bei Becker NStZ-RR 2005, 257, 262; vom 27. Januar 2009 - 3 StR 592/08, NStZ-RR 2009, 253 jeweils mwN).
- BGH, 23.08.2012 - 2 StR 322/12
Unzulässige Revision der Nebenklage (Gesetzesverletzung); Fortwirkung der …
Die Begründung der Revision des Nebenklägers muss daher erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, die die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluss an das Verfahren begründet; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH NStZ 2007, 700; BGH NStZ-RR 2009, 253;… Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. § 400 Rn. 6 m.w.N.).Sowohl die Feststellung der Nebenklageberechtigung (BGH NStZ 2012, 466) als auch die Beistandsbestellung durch das erstinstanzliche Gericht nach § 397a Abs. 1 StPO (BGH NStZ 2010, 714) wirken bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstrecken sich somit auch auf die Revisionsinstanz (BGH NStZ 2000, 552; BGH NStZ-RR 2009, 253).".
- OLG Koblenz, 04.11.2014 - 2 Ws 499/14
Strafvollzug in Rheinland-Pfalz: Auszahlungstag für das monatliche Taschengeld
Als Rechtsbeschwerdegericht hätte der Senat über dieses Rechtsmittel gemäß § 121 Abs. 4 StVollzG iVm. § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO aber nur dann zu entscheiden, wenn er zugleich über die vom Antragsteller eingelegte Rechtsbeschwerde in der Sache zu befinden hätte, weil nur in diesem Fall der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (…vgl. BGH, 3 StR 130/87 v. 15.4.1987 - BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 1; 3 StR 592/08 v. 27.1.2009 - NStZ-RR 2009, 253). - BGH, 09.05.2012 - 4 StR 649/11
Unzulässige Revision (mangelnde Beschwer nach dem Urteilstenor); exklusive …
Das Revisionsgericht ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Entschädigungsentscheidung im Urteil gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG, § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO nur dann zuständig, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte zulässige Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Falle der erforderliche enge Zusammenhang zwischen den Rechtsmitteln besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. November 2008 - 4 StR 414/08, NStZ-RR 2009, 96 und vom 27. Januar 2009 - 3 StR 592/08, NStZ-RR 2009, 253 jeweils m.w.N.). - BGH, 13.11.2012 - 3 StR 393/12
Anforderungen an eine Revisionsbegründung der Nebenklägerin; …
Aber auch im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel der Nebenklägerin als unzulässig: Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO ist die Möglichkeit der Urteilsanfechtung durch den Nebenkläger beschränkt; deshalb bedarf seine Revision in der Regel eines Revisionsantrags oder einer Revisionsbegründung, die deutlich macht, dass mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2009 - 3 StR 592/08, NStZ-RR 2009, 253 mwN;… Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 400 Rn. 6). - BGH, 06.11.2012 - 5 StR 533/12
Verwerfung der Revision als unzulässig
Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die im vorgenannten Urteil enthaltene Kostenentscheidung ist das Kammergericht berufen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2009 - 3 StR 592/08, NStZ-RR 2009, 253). - BGH, 16.06.2016 - 3 StR 1/16
Sofortige Beschwerde des Nebenbeteiligten bzgl. der unterbliebenen Auferlegung …
Nachdem dieser die Revision gegen die Verfallsanordnung zwischenzeitlich zurückgenommen hat, fehlt dem Senat als Revisionsgericht die Zuständigkeit für eine Entscheidung über die von dem Nebenbeteiligten weiter betriebene sofortige Beschwerde, mit der er sich gegen die unterbliebene Auferlegung seiner Auslagen auf den Angeklagten wendet (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2009 - 3 StR 592/08, NStZ-RR 2009, 253). - BGH, 14.11.2019 - 5 StR 354/19
Verwerfung der Revision als unbegründet
Auch der Revisionsbegründung kann das Revisionsziel nicht entnommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2009 - 3 StR 592/08, NStZ-RR 2009, 253). - BGH, 20.08.2019 - 3 StR 272/19
Änderung der Kostenentscheidung hinsichtlich Kostentragung der notwendigen …