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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 23.09.1999 - 1 Ws 701/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,8165
OLG Düsseldorf, 23.09.1999 - 1 Ws 701/99 (https://dejure.org/1999,8165)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.09.1999 - 1 Ws 701/99 (https://dejure.org/1999,8165)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. September 1999 - 1 Ws 701/99 (https://dejure.org/1999,8165)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1
    Kosten des Rechtsmittels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2000, 223
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 04.09.1997 - 1 Ws 694/97
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.09.1999 - 1 Ws 701/99
    Deshalb ist in einem solchen Fall die Vorschrift des § 473 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 473 Abs. 2 Satz 1 StPO zugunsten des Angeklagten entsprechend anzuwenden und das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft als erfolglos zu behandeln (vgl. Senat wistra 98, 38 = Jur. Büro 98, 86 = NStZ-RR 1998, 159; BGHSt 18, 269; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 44. Aufl., § 473 Rdnr. 17; KK-Franke, StPO , 4. Aufl., § 473 Rdnr. 4, alle m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 04.12.2017 - 2 Ws 406/17

    Einstellung des Strafverfahrens wegen überdauerndem Verfahrenshindernisses:

    Da das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft nicht auf die Beseitigung einer auf einem Irrtum des Gerichts beruhenden gesetzwidrigen Entscheidung (vgl. dazu OLG Düsseldorf, 1 Ws 701/99 v. 23.09.1999 - NStZ-RR 2000, 223), sondern darauf abzielte, das Verfahren fortzusetzen und die Angeklagten im Sinne der Anklageschrift zu verurteilen, ist es zu Ungunsten der Angeklagten eingelegt, so dass die durch dieses Rechtsmittel entstandenen Gerichtskosten zu den "Kosten des Verfahrens" gehören, welche die Angeklagten dann zu tragen haben, wenn sie zu Strafe verurteilt werden (§ 465 StPO; vgl. BGH, 3 StR 55/63 v. 28.01.1964 - BGHSt 19, 226 ).
  • OLG Saarbrücken, 07.09.2017 - 1 Ws 141/17

    Straf- und Maßregelvollstreckung: Fortdauer der befristeten Führungsaufsicht bei

    Da die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel lediglich ihrer Aufgabe genügen wollte, die erstinstanzliche Entscheidung mit dem Gesetz in Einklang zu bringen - wofür die Kostenvorschriften der Strafprozessordnung (§§ 464 ff. StPO, insb. § 473 StPO) keine Regelung enthalten -, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Verurteilten darin entstandenen notwendigen Auslagen aus Gründen der Gerechtigkeit der Landeskasse aufzuerlegen (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 223, 224; Senatsbeschluss vom 21. Januar 2015 - 1 Ws 8/15 - Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 60. Aufl., § 473 Rn. 17; KK-Gieg, StPO, 7. Aufl., § 473 Rn. 5).
  • LG Potsdam, 15.09.2010 - 24 Qs 94/10

    Unbefugte Nachstellung: Hinreichender Tatverdacht für eine Nachstellung durch

    Wurde das Rechtsmittel weder zugunsten noch zuungunsten des Beschuldigten eingelegt, hat die Staatsanwaltschaft vielmehr ihre Aufgabe wahrgenommen, Gerichtsentscheidungen ohne Rücksicht darauf, welche Wirkung damit für den Beschuldigten erzielt wird, mit dem Gesetz in Einklang zu bringen, trägt in der Regel die Staatskasse die Kosten und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten (vgl. BGHSt 18, 268; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1998, 159; 2000, 223).
  • OLG Koblenz, 04.12.2017 - 2 Ws 411/17
    Da das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft nicht auf die Beseitigung einer auf einem Irrtum des Gerichts beruhenden gesetzwidrigen Entscheidung (vgl. dazu OLG Düsseldorf, 1 Ws 701/99 v. 23.09.1999 - NStZ-RR 2000, 223 ), sondern darauf abzielte, das Verfahren fortzusetzen und die Angeklagten im Sinne der Anklageschrift zu verurteilen, ist es zu Ungunsten der Angeklagten eingelegt, so dass die durch dieses Rechtsmittel entstandenen Gerichtskosten zu den "Kosten des Verfahrens" gehören, welche die Angeklagten dann zu tragen haben, wenn sie zu Strafe verurteilt werden (§ 465 StPO ; vgl. BGH, 3 StR 55/63 v. 28.01.1964 - BGHSt 19, 226 ).
  • OLG Koblenz, 04.12.2017 - 2 Ws 418/17
    Da das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft nicht auf die Beseitigung einer auf einem Irrtum des Gerichts beruhenden gesetzwidrigen Entscheidung (vgl. dazu OLG Düsseldorf, 1 Ws 701/99 v. 23.09.1999 - NStZ-RR 2000, 223 ), sondern darauf abzielte, das Verfahren fortzusetzen und die Angeklagten im Sinne der Anklageschrift zu verurteilen, ist es zu Ungunsten der Angeklagten eingelegt, so dass die durch dieses Rechtsmittel entstandenen Gerichtskosten zu den "Kosten des Verfahrens" gehören, welche die Angeklagten dann zu tragen haben, wenn sie zu Strafe verurteilt werden (§ 465 StPO ; vgl. BGH, 3 StR 55/63 v. 28.01.1964 - BGHSt 19, 226 ).
  • OLG Saarbrücken, 21.01.2015 - 1 Ws 8/15

    Strafrestaussetzung zur Bewährung: Anrechnung von Freistellungstagen bei der

    Da die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel lediglich ihrer Aufgabe genügen wollte, die erstinstanzliche Entscheidung mit dem Gesetz in Einklang zu bringen - wofür die Kostenvorschriften der Strafprozessordnung (§§ 464 ff. StPO, insb. § 473 StPO) keine Regelung enthalten -, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Verurteilten darin entstandenen notwendigen Auslagen aus Gründen der Gerechtigkeit der Landeskasse aufzuerlegen (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 223, 224; Meyer-Goßner /Schmitt, a. a. O., § 473 Rn. 17; KK-Gieg, a. a. O., § 473 Rn. 5).
  • KG, 16.04.2012 - 4 Ws 30/12

    Zuständigkeit des Landgerichts wegen besonderen Umfangs der Sache

    Kosten, die durch die Einlegung eines Rechtsmittels entstehen, mit dem lediglich der gesetzesmäßige Zustand hergestellt werden soll, fallen der Landeskasse zur Last (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 1963 - 4 StR 497/62 - = BGHSt 18, 268; OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 23. September 1999 - 1 Ws 701/99 - = NStZ-RR 2000, 223 und vom 4. September 1997 - 1 Ws 694/97 - = NStZ-RR 1998, 159; Meyer-Goßner, a.a.O., § 473 Rdn. 17).
  • LG Schwerin, 24.06.2021 - 33 Qs 47/21

    Terminsverlegung, Ablehung, Ermessensabwägung

    Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 467, 473 Abs. 1 und 2 StPO analog (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 23.09.1999, 1 Ws 701/99, KG Berlin, Beschluss v. 06.01.2017, 4 Ws 212/16, juris).
  • KG, 03.08.2015 - 2 Ws 163/15

    Möglichkeit des Erlasses einer durch Einbeziehung in eine nachträglich gebildete

    Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung der § 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 223 [OLG Düsseldorf 23.09.1999 - 1 Ws 701/99] ).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 30.12.1999 - 1 Ws 329/99, 1 Ws 377/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,14672
OLG Karlsruhe, 30.12.1999 - 1 Ws 329/99, 1 Ws 377/99 (https://dejure.org/1999,14672)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.12.1999 - 1 Ws 329/99, 1 Ws 377/99 (https://dejure.org/1999,14672)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30. Dezember 1999 - 1 Ws 329/99, 1 Ws 377/99 (https://dejure.org/1999,14672)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2000, 223
 
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Wird zitiert von ...

  • BVerfG, 21.08.2001 - 2 BvR 282/00

    Zur Ablehnung der Bearbeitung von Anträgen auf gerichtliche Entscheidung gegen

    a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Dezember 1999 - 1 Ws 329/99, 1 Ws 377/99 -,.

    Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Dezember 1999 - 1 Ws 329/99 und 1 Ws 377/99 sowie 1 Ws 420/99 - verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 19 Absatz 4. Sie werden aufgehoben.

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 11.02.1999 - 1 Vollz (Ws) 4/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,10269
OLG Hamm, 11.02.1999 - 1 Vollz (Ws) 4/99 (https://dejure.org/1999,10269)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.02.1999 - 1 Vollz (Ws) 4/99 (https://dejure.org/1999,10269)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. Februar 1999 - 1 Vollz (Ws) 4/99 (https://dejure.org/1999,10269)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einziehung eines privaten Fernsehgerätes auf einem Patientenzimmer; Versagung eines privaten Fernsehempfangs durch die Vollzugsbehörde; Unterbringung eines Verurteilten wegen einer schwerwiegenden Neurose; Grundrecht auf Informationsfreiheit

  • rewis.io
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2000, 223 (Ls.)
  • JR 2000, 168
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 28.09.1995 - 2 BvR 902/95

    Widerruf der Genehmigung zum Besitz von Gegenständen im Strafvollzug -

    Auszug aus OLG Hamm, 11.02.1999 - 1 Vollz (Ws) 4/99
    Vor dem Hintergrund dieser von der Anstalt offensichtlich seit Jahren geübten Handhabung kann es nicht zweifelhaft sein, daß dem Betroffenen nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes auch das Recht auf Bestandsschutz zusteht, wenn nicht neuerdings wichtige Gründe eingetreten sind, die nunmehr einen Widerruf dieser Übung rechtfertigen (vgl. BVerfG, StV 96, 48; Senatsentscheidung 1 Vollz (Ws) 96/96 OLG Hamm vom 26.09.1996).

    Daraus folgt zunächst, daß dem Betroffenen nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes auch ein Recht auf Bestandsschutz zusteht, wenn nicht neuerdings wichtige Gründe, die insbesondere in der Person des Betroffenen oder seiner Behandlung liegen können, eingetreten sind, die diesem Bestandsschutz entgegenstehen und einen Widerruf rechtfertigen (vgl. BVerfG StV 96, 48; Senatsentscheidungen vom 26. September 1996 - 1 Vollz (Ws) 96/96 - und vom 10. Juni 1997 - 1 Vollz (Ws) 73/97 -).

  • OLG Hamm, 26.09.1996 - 1 Vollz (Ws) 96/96
    Auszug aus OLG Hamm, 11.02.1999 - 1 Vollz (Ws) 4/99
    Vor dem Hintergrund dieser von der Anstalt offensichtlich seit Jahren geübten Handhabung kann es nicht zweifelhaft sein, daß dem Betroffenen nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes auch das Recht auf Bestandsschutz zusteht, wenn nicht neuerdings wichtige Gründe eingetreten sind, die nunmehr einen Widerruf dieser Übung rechtfertigen (vgl. BVerfG, StV 96, 48; Senatsentscheidung 1 Vollz (Ws) 96/96 OLG Hamm vom 26.09.1996).

    Daraus folgt zunächst, daß dem Betroffenen nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes auch ein Recht auf Bestandsschutz zusteht, wenn nicht neuerdings wichtige Gründe, die insbesondere in der Person des Betroffenen oder seiner Behandlung liegen können, eingetreten sind, die diesem Bestandsschutz entgegenstehen und einen Widerruf rechtfertigen (vgl. BVerfG StV 96, 48; Senatsentscheidungen vom 26. September 1996 - 1 Vollz (Ws) 96/96 - und vom 10. Juni 1997 - 1 Vollz (Ws) 73/97 -).

  • OLG Hamm, 10.04.1997 - 1 Vollz (Ws) 44/97
    Auszug aus OLG Hamm, 11.02.1999 - 1 Vollz (Ws) 4/99
    In seiner Entscheidung vom 10. April 1997 (1 Vollz (Ws) 44/97) hatte der Senat bereits darauf hingewiesen, daß ein für die Vollzugseinrichtung allgemeingültiges Verbot des Betriebes privater Fernsehgeräte für diejenigen Patienten, die bereits seit längerem beanstandungsfrei im Besitz eines solchen Gerätes sind, nur dann in Betracht kommt, wenn dies aus Sicherheits- oder Behandlungsgründen, die auch in der Person des Patienten gegeben sind, geboten ist.
  • OLG Hamm, 15.01.2024 - 1 Vollz 593/23

    Bestandsschutz, Vertrauensschutz, Anstaltswechsel; Fortbestehen

    Der Senat hat unter Geltung des MRVG NRW wiederholt entschieden, dass auch im Maßregelvollzug Bestandsschutz in Bezug auf den Besitz von Gegenständen begründet werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 11.02.1999 - III-1 Vollz(Ws) 4/99 - Beschluss vom 14.05.2013 - III-1 Vollz(Ws) 139/13 - Beschluss vom 03.04.2018 - III-1Vollz(Ws) 74/18 - Beschluss vom 12.01.2023 - III-1 Vollz(Ws) 138/22-; jeweils bei juris).
  • OLG Hamm, 12.01.2023 - 1 Vollz (Ws) 138/22
    Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 11. Februar 1999 zu III-1 Vollz(Ws) 4/99 (veröffentlicht bei juris) entschieden, dass im Anwendungsbereich des Gesetzes über den Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG - NRW) grundsätzlich Bestandsschutz in Bezug auf den Besitz von Gegenständen begründet werden kann.

    Danach entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Senats, dass einem Untergebrachten hinsichtlich einer (zumindest konkludent) erteilten Erlaubnis zum Besitz eines Gegenstandes nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes Bestandsschutz zusteht, wenn nicht neuerdings wichtige Gründe eingetreten sind, die nunmehr einen Widerruf rechtfertigen (Senat, Beschluss vom 11. Februar 1999 zu 1 Vollz(Ws) 4/99, Rn. 16, juris, m.w.N.).

  • OLG Hamm, 05.02.2019 - 1 Vollz (Ws) 700/18

    Maßregelvollzug; Nachträgliche Beschränkung des persönlichen Gewahrsams bzw. des

    Auch § 7 Abs. 3 MRVG NRW enthält jedenfalls für den Fall einer Umstrukturierung der Vollzugsanstalt keine Ermächtigungsgrundlage für die nachträgliche Beschränkung des Gewahrsams bzw. des mittelbaren oder unmittelbaren Besitzes des Betroffenen (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 11.02.1999 - 1 Vollz (Ws) 4/99 -, juris).

    Allerdings hat der Senat bereits entschieden, dass einem Untergebrachten, dem die Benutzung von Gegenständen seitens der Vollzugsbehörde (ursprünglich) gestattet worden ist und der jahrelang von dieser Erlaubnis beanstandungsfrei Gebrauch gemacht hat, nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes grundsätzlich ein Recht auf Bestandsschutz zusteht, diese Gestattung indes widerrufen werden kann, wenn neuerdings wichtige Gründe, die insbesondere in der Person des Betroffenen oder seiner Behandlung liegen können, eingetreten sind, die diesem Bestandsschutz entgegenstehen (Senatsbeschluss vom 11. Februar 1999 zu 1 Vollz (Ws) 4/99, zitiert nach juris16 m.w.N. - Widerruf einer Besitzerlaubnis für ein Fernsehgerät, nachdem dessen Betrieb zur Verweigerung der therapeutischen Behandlung und einer Anwendung vom Gemeinschaftsleben führte).

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