Weitere Entscheidung unten: LG Frankfurt/Oder, 14.06.2011

Rechtsprechung
   OLG Celle, 10.01.2012 - 1 Ws 7/12   

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OLG Celle, 10.01.2012 - 1 Ws 7/12 (https://dejure.org/2012,300)
OLG Celle, Entscheidung vom 10.01.2012 - 1 Ws 7/12 (https://dejure.org/2012,300)
OLG Celle, Entscheidung vom 10. Januar 2012 - 1 Ws 7/12 (https://dejure.org/2012,300)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Beschlagnahme, Beendigung, Herausgabe

  • openjur.de

    Herausgabe sichergestellter Sachen nach Rechtskraft des Urteils

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 111f Abs. 5 StPO; § 17a Abs. 2 GVG; §§ 73 ff. StGB
    Herausgabe sichergestellter Gegenstände an den letzten Gewahrsamsinhaber bei Besitzerlangung des Betreffenden an diesen durch strafbare Handlungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Herausgabe sichergestellter Gegenstände an den letzten Gewahrsamsinhaber bei Besitzerlangung des Betreffenden an diesen durch strafbare Handlungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 94; StPO § 111f Abs. 5
    Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges auch nach Rechtskraft des Urteils für Entscheidungen gegen Maßnahmen in Vollziehung eines Arrests; Geld aus Drogengeschäften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Beschlagnahme beeendet - wer bekommt die sichergestellten Gegenstände?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beschlagnahme und Herausgabe nach rechtskräftigem Strafurteil

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 176 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Düsseldorf, 05.07.1983 - 4 Ws 256/83
    Auszug aus OLG Celle, 10.01.2012 - 1 Ws 7/12
    Eine Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber (vorliegend der Drittbeteiligte Me.) kommt aber dann nicht in Betracht, wenn die sichergestellten Gegenstände zweifelsfrei durch irgendeine - wenn auch möglicherweise eine nicht in das Verfahren einbezogene - Straftat in den Besitz des Betreffenden gelangt sind (OLG Düsseldorf NStZ 1984, 567; OLG Hamm NStZ 1985, 376; OLG Schleswig NStZ 1994, 99; LG Hildesheim NStZ 1989, 336).
  • OLG Celle, 06.07.2010 - 2 Ws 236/10

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Vollziehung eines Arrestes nach Rechtskraft

    Auszug aus OLG Celle, 10.01.2012 - 1 Ws 7/12
    Der Senat folgt insoweit der auch vom hiesigen 2. Strafsenat vertretenen Auffassung, dass das Gericht des ersten Rechtszuges auch nach Rechtskraft des Urteils zuständig ist für Entscheidungen gegen Maßnahmen in Vollziehung eines Arrests (StV 2011, 147; vgl. auch LR-Schäfer, 25. Aufl. § 111k Rn. 22; KK-Nack, StPO, 6. Aufl., § 111f Rn. 7; Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 54. Aufl., § 111f Rn. 15; Hoffmann/Knierim, NStZ 2000, 461).
  • OLG Schleswig, 21.09.1993 - 1 Ws 283/93

    Fahrzeug; Beutegeld; Pfandrecht; Beschlagnahme; Pfandgläubiger; Entschädigung;

    Auszug aus OLG Celle, 10.01.2012 - 1 Ws 7/12
    Eine Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber (vorliegend der Drittbeteiligte Me.) kommt aber dann nicht in Betracht, wenn die sichergestellten Gegenstände zweifelsfrei durch irgendeine - wenn auch möglicherweise eine nicht in das Verfahren einbezogene - Straftat in den Besitz des Betreffenden gelangt sind (OLG Düsseldorf NStZ 1984, 567; OLG Hamm NStZ 1985, 376; OLG Schleswig NStZ 1994, 99; LG Hildesheim NStZ 1989, 336).
  • BGH, 09.11.1978 - III ZR 116/77

    Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände als Strafverfolgungsmaßnahme

    Auszug aus OLG Celle, 10.01.2012 - 1 Ws 7/12
    Auch der Bundesgerichtshof hat (in anderem Zusammenhang) ausgeführt, dass der Begriff der Beschlagnahme nicht nur deren Anordnung und Durchführung umfasse, sondern auch ihre Aufhebung und deren Vollzug (BGH NJW 1979, 425).
  • OLG Frankfurt, 03.09.2010 - 3 Ws 813/10

    Beschlagnahme: Zuständigkeit für eine Klage auf Herausgabe nach Abschluss des

    Auszug aus OLG Celle, 10.01.2012 - 1 Ws 7/12
    Die gegenteilige, namentlich vom Oberlandesgericht Düsseldorf vertretene Auffassung (OLG Düsseldorf wistra 2009, 207; OLG Nürnberg StV 2011, 148; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 379), nach welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens nach Maßgabe von § 459g StPO ausschließlich die Zivilgerichte zuständig seien, weil eine nur vorläufig angeordnete Maßnahme nach Rechtskraft nicht mehr fortwirke, vermag nicht zu überzeugen.
  • LG Hildesheim, 07.11.1988 - 16 Qs 2/88
    Auszug aus OLG Celle, 10.01.2012 - 1 Ws 7/12
    Eine Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber (vorliegend der Drittbeteiligte Me.) kommt aber dann nicht in Betracht, wenn die sichergestellten Gegenstände zweifelsfrei durch irgendeine - wenn auch möglicherweise eine nicht in das Verfahren einbezogene - Straftat in den Besitz des Betreffenden gelangt sind (OLG Düsseldorf NStZ 1984, 567; OLG Hamm NStZ 1985, 376; OLG Schleswig NStZ 1994, 99; LG Hildesheim NStZ 1989, 336).
  • OLG Nürnberg, 22.03.2010 - 1 Ws 141/10

    Arrestvollziehung im Strafverfahren: Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs auf

    Auszug aus OLG Celle, 10.01.2012 - 1 Ws 7/12
    Die gegenteilige, namentlich vom Oberlandesgericht Düsseldorf vertretene Auffassung (OLG Düsseldorf wistra 2009, 207; OLG Nürnberg StV 2011, 148; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 379), nach welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens nach Maßgabe von § 459g StPO ausschließlich die Zivilgerichte zuständig seien, weil eine nur vorläufig angeordnete Maßnahme nach Rechtskraft nicht mehr fortwirke, vermag nicht zu überzeugen.
  • OLG Düsseldorf, 10.11.2008 - 4 Ws 590/08

    Geltendmachung von Rechten Dritter im Rahmen der Rückgewinnungshilfe und der

    Auszug aus OLG Celle, 10.01.2012 - 1 Ws 7/12
    Die gegenteilige, namentlich vom Oberlandesgericht Düsseldorf vertretene Auffassung (OLG Düsseldorf wistra 2009, 207; OLG Nürnberg StV 2011, 148; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 379), nach welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens nach Maßgabe von § 459g StPO ausschließlich die Zivilgerichte zuständig seien, weil eine nur vorläufig angeordnete Maßnahme nach Rechtskraft nicht mehr fortwirke, vermag nicht zu überzeugen.
  • OLG Saarbrücken, 12.04.2017 - 5 W 11/17

    Dinglicher Arrest nach Abschluss des Strafverfahrens: Zuständigkeit bei Antrag

    Unter der Geltung des § 111f Abs. 5 StPO bleibt es indessen auch nach Rechtskraft bei der Zuständigkeit des strafprozessualen Rechtswegs (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.09.2013 - III-2 Ws 434/13 - zitiert nach juris; OLG Celle, Beschl. v. 06.07.2010 - 2 Ws 236/10 - zitiert nach juris; Beschl. v. 10.01.2012 - 1 Ws 7/12 - BeckRS 2012, 02087; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 11.08.2014 - 1 Ws 92/14 - OLG Hamburg, Beschl. v. 11.01.2011 - 2 Ws 184/10 - BeckRS 2011, 03217; Spillecke in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, Rdn. 7; Johann in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2014, § 111f Rdn. 13; Gercke in Gercke/Julius/Temming u.a., StPO, 5. Aufl. 2012, § 111f Rdn. 11).

    Dieselben Erwägungen sprechen für die vorbeschriebene Auslegung des Begriffs einer Maßnahme "in Vollziehung einer Beschlagnahme" im Sinne des § 111f Abs. 5 StPO (so im Ergebnis auch OLG Celle, Beschl. v. 10.01.2012 - 1 Ws 7/12 - BeckRS 2012, 02087).

  • LG Saarbrücken, 22.12.2016 - 4 O 354/15

    Beendigung Strafverfahren, Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände, Zuständigkeit

    Nach teilweise vertretener Ansicht der Strafgerichte (OLG Gelle (Strafsenat), Beschluss vom 10.01.2012, Az. 1 Ws 7/12 unter Festhaltung an seiner bisherigen Rechtsprechung; OLG Düsseldorf Beschluss vom 30.09.2013, Az. 111-2 Ws 434/13) sowie einer in der (strafprozessualen) Literatur weit vertretenen Auffassung (vgl. z.B. Löwe-Rosenberg-Johann, St PO, 26. Auflage, 2014, § 111f St PO Rn. 13; Spillecke in Karlsruher Kommentar zur St PO, 7. Auflage, 2013, § 111f Rn. 7) sind die Strafgerichte auch nach Rechtskraft des Urteils für Entscheidungen gegen Maßnahmen in Vollziehung eines Arrestes nach § 111 d St PO zuständig.
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Rechtsprechung
   LG Frankfurt/Oder, 14.06.2011 - 6a T 38/11   

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https://dejure.org/2011,26006
LG Frankfurt/Oder, 14.06.2011 - 6a T 38/11 (https://dejure.org/2011,26006)
LG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 14.06.2011 - 6a T 38/11 (https://dejure.org/2011,26006)
LG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 14. Juni 2011 - 6a T 38/11 (https://dejure.org/2011,26006)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 176
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Schleswig, 21.09.1993 - 1 Ws 283/93

    Fahrzeug; Beutegeld; Pfandrecht; Beschlagnahme; Pfandgläubiger; Entschädigung;

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 14.06.2011 - 6a T 38/11
    Der Bestimmung des § 111k S. 1 StPO, wonach die Herausgabe an den Verletzten erfolgen soll, liegt der Gedanke des Opferschutzes zugrunde, weil sich der Staat nicht an der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes beteiligen und dem Rechtsbrecher so die Früchte seiner Tat sichern darf (OLG Schleswig NStZ 1994, 99; OLG Hamm NStZ 1985, 376).

    Sofern vertreten wird, dass einem Dritten im Rahmen des Verfahrens nach §§ 111k, 111f Abs. 5 StPO eine (einmonatige) Frist zur gerichtlichen Geltendmachung, "z.B. durch einstweilige Verfügung" zu setzen sei (Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 111k Rn. 8, unter Hinweis auf Malitz, NStZ 2003, 64; OLG Schleswig NStZ 1994, 99), ist schon nicht ersichtlich, ob es nur auf die gerichtliche Geltendmachung oder auf die Erlangung eines entsprechenden Titels ankommen soll (für letzteres: Nack, in: KK, StPO, 6. Aufl., § 111k Rn. 6).

  • BGH, 23.01.1985 - 1 StR 722/84

    Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Verlesung

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 14.06.2011 - 6a T 38/11
    Der Bestimmung des § 111k S. 1 StPO, wonach die Herausgabe an den Verletzten erfolgen soll, liegt der Gedanke des Opferschutzes zugrunde, weil sich der Staat nicht an der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes beteiligen und dem Rechtsbrecher so die Früchte seiner Tat sichern darf (OLG Schleswig NStZ 1994, 99; OLG Hamm NStZ 1985, 376).
  • OLG Hamm, 02.09.2008 - 5 Ws 275/08

    Beschlagnahme, Rückgabe, Sicherstellung; Verletzter; Begriff

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 14.06.2011 - 6a T 38/11
    Bei der in Rede stehenden Konstellation kommt eine Herausgabe an den durch Betrug Verletzten (hier der Antragsgegner) gemäß § 111k StPO in der Regel nicht in Betracht, weil mögliche Ansprüche des gutgläubigen Erwerbers (es reicht insoweit eine zweifelhafte Rechtslage; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 376), nämlich solche des Antragstellers, bestehen (können).
  • BGH, 24.05.2007 - IX ZR 97/04

    Auszahlung einer beschlagnahmten Geldforderung an den Verletzten im

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 14.06.2011 - 6a T 38/11
    Eine vorläufige Besitzstandsregelung durch das Strafgericht hindert den Dritten bzw. den Verletzten nicht, sein möglicherweise besseres Recht gegen den Anordnungsbesitzer zu verfolgen, an den die beschlagnahmte Sache herausgegeben worden ist (BGHZ 172, 278 m.w.N.).
  • BGH, 03.06.1997 - 1 StR 183/97

    Gebotene Beweiserhebung bei strafschärfender Einbeziehung einer früheren

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 14.06.2011 - 6a T 38/11
    Für die Frage, ob die Sache durch eine Straftat entzogen wurde, haben die Feststellungen eines bereits ergangenen Strafurteils ausreichenden Beweiswert (Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 111k Rn. 10 m.w.N.; vgl. BGHSt 43, 106).
  • OLG Saarbrücken, 17.05.2017 - 2 U 72/16

    Gutgläubiger Eigentumserwerb: Rechtliches Interesse an der Feststellung des

    Demgegenüber wird in der zivilrechtlichen Instanzrechtsprechung das Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Verfügung des Dritten in Fällen der vorliegenden Art verneint (vgl. LG Frankfurt/Oder, NStZ-RR 2012, 176, 177).
  • OLG Hamm, 27.01.2023 - 11 U 60/20

    Öffentlich-rechtliche Verwahrung; Amtshaftung; Beschlagnahme; Sicherstellung;

    Es geht lediglich um die Entscheidung nach Aktenlage über die Herausgabe beziehungsweise das vorläufige Besitzrecht an einem Gegenstand; diese vorläufige Besitzstandsregelung hindert den Dritten nicht, sein besseres Recht gegen den Anordnungsbesitzer zu verfolgen, an den die beschlagnahmte Sache herausgegeben worden ist (BGH, Urteil vom 24.05.2007 - IX ZR 97/04, juris Rn. 22; LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 14.06.2011 - 6a T 38/11, juris Rn. 10; Johann , in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2014, § 111k Rn. 3; Bittmann , in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Auflage 2014, § 111k Rn. 3; Huber , in: Graf, BeckOK StPO, 18. Edition, Stand 24.03.2014, § 111k Rn. 2).
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