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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 03.04.2012 - III-1 Ws 166/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,5603
OLG Hamm, 03.04.2012 - III-1 Ws 166/12 (https://dejure.org/2012,5603)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.04.2012 - III-1 Ws 166/12 (https://dejure.org/2012,5603)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03. April 2012 - III-1 Ws 166/12 (https://dejure.org/2012,5603)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Tatsächliches Begehen einer abgeurteilten Tat durch einen tatleugnenden Verurteilten wegen Vorliegens der Rechtskraft der Verurteilung im Vollstreckungsverfahren bzgl. Anordnung der Führungsaufsicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tatsächliches Begehen einer abgeurteilten Tat durch einen tatleugnenden Verurteilten wegen Vorliegens der Rechtskraft der Verurteilung im Vollstreckungsverfahren bzgl. Anordnung der Führungsaufsicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Reststrafenaussetzung: Auch der unbelehrbare = immer noch leugnende Verurteilte bekommt Bewährung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 31 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Frankfurt, 02.07.2002 - 3 Ws 668/02

    Entfallen der Führungsaufsicht nach Vollverbüßung

    Auszug aus OLG Hamm, 03.04.2012 - 1 Ws 166/12
    Dementsprechend ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass die durch § 68f Abs. 2 StGB ermöglichte Anordnung des Entfallens der Maßregel Ausnahmecharakter hat und nur in Betracht kommt, wenn konkrete Tatsachen für eine günstige Prognose vorliegen, die eine höhere als die zur Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB genügende Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit verlangt (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2002, 283, OLG Düsseldorf, StV 1995, 539, OLG Hamm, NZV 2010, 635).
  • OLG Köln, 09.07.2010 - 2 Ws 418/10

    Anforderungen an die Sozialprognose im Rahmen der Entscheidung der Beendigung der

    Auszug aus OLG Hamm, 03.04.2012 - 1 Ws 166/12
    Diese Erwartung muss sich zwar nicht zur Gewissheit verdichten, erforderlich ist aber eine entsprechende hohe Wahrscheinlichkeit, wobei Zweifel zu Lasten des Verurteilten gehen (zu vgl. OLG Köln, NStZ 2011, 162-163).
  • OLG Oldenburg, 03.02.2011 - 1 Ws 62/11

    Voraussetzungen für ein Entfallen der gesetzlich eingetretenen Führungsaufsicht

    Auszug aus OLG Hamm, 03.04.2012 - 1 Ws 166/12
    Das - hier danach unzutreffende - Tatleugnen eines Verurteilten begründet aber als solches nicht zwangsläufig die Besorgnis neuer Straftaten und schließt auch nicht zwingend die Wahrscheinlichkeit eines künftig straftatenfreien Verhaltens aus (zu vgl. OLG Oldenburg, NStZ-RR 2011, 189).
  • OLG Hamm, 15.04.2010 - 2 Ws 59/10

    Voraussetzungen für das Entfallen von Führungsaufsicht; Abstinenzweisung

    Auszug aus OLG Hamm, 03.04.2012 - 1 Ws 166/12
    Dementsprechend ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass die durch § 68f Abs. 2 StGB ermöglichte Anordnung des Entfallens der Maßregel Ausnahmecharakter hat und nur in Betracht kommt, wenn konkrete Tatsachen für eine günstige Prognose vorliegen, die eine höhere als die zur Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB genügende Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit verlangt (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2002, 283, OLG Düsseldorf, StV 1995, 539, OLG Hamm, NZV 2010, 635).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2017 - 11 S 1555/16

    Verbrauch des Ausweisungsinteresse; Serienstraftaten; Wiederholungsprognose bei

    Diese Erwartung muss sich zwar nicht zur Gewissheit verdichten, erforderlich ist aber eine entsprechende hohe Wahrscheinlichkeit, wobei Zweifel zu Lasten des Verurteilten gehen (OLG Hamm, Beschlüsse vom 06.12.2016 - III-5 Ws 303/16 -, juris Rn. 15 und vom 03.04.2012 - III-1 Ws 166/12 -, juris Rn. 3 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 18.07.2017 - 4 Ws 305/16

    Anrechnung des Maßregelvollzuges

    § 68 f Abs. 2 StGB stellt eine Norm mit Ausnahmecharakter dar und verlangt hinsichtlich der Kriminalprognose eine höhere Wahrscheinlichkeit dahingehend, dass der Verurteilte keine Straftat mehr begehen wird, als bei § 57 StGB (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2013, 31).
  • OLG Celle, 20.11.2015 - 1 Ws 568/15

    Entfallen der Führungsaufsicht bei belegbarer positiver Legalprognose

    Nach der Rechtsprechung soll ein Ausnahmefall im Sinne des § 68 f Abs. 2 StGB insbesondere dann angenommen werden können, wenn im letzten Stadium des Strafvollzugs Umstände eingetreten sind, die eine positive Prognose ermöglichen, eine Aussetzung des Strafrestes aber nicht mehr beschlossen werden konnte (OLG Hamm vom 3. April 2012 [AZ.: 1 Ws 166/12]).
  • OLG Hamm, 02.10.2018 - 3 Ws 364/18

    Erledigung; Unterbringung; psychiatrisches Krankenhaus; Schwere der Tat

    § 67d Abs. 6 Satz 5 StGB stellt - ebenso wie die gleichlautende Regelung in § 68f Abs. 2 StGB - eine Norm mit Ausnahmecharakter dar und verlangt hinsichtlich der Kriminalprognose eine höhere Wahrscheinlichkeit dahingehend, dass der Verurteilte keine Straftat mehr begehen wird, als bei § 57 StGB (OLG Hamm, Beschluss vom 3. April 2012 - III-1 Ws 166/12, BeckRS 2012, 20021; Beschluss vom 18. Juli 2017 - 4 Ws 305, 306/17, juris, Rdnr. 27, jeweils für § 68f Abs. 2 StGB).
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Rechtsprechung
   LG Potsdam, 20.04.2012 - 24 Qs 64/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,33168
LG Potsdam, 20.04.2012 - 24 Qs 64/11 (https://dejure.org/2012,33168)
LG Potsdam, Entscheidung vom 20.04.2012 - 24 Qs 64/11 (https://dejure.org/2012,33168)
LG Potsdam, Entscheidung vom 20. April 2012 - 24 Qs 64/11 (https://dejure.org/2012,33168)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 31
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.11.2002 - 2 ARs 239/02

    Keine Rechtsbeschwerde zum BGH gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss

    Auszug aus LG Potsdam, 20.04.2012 - 24 Qs 64/11
    Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach h. M. (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 464 b Rn. 6 m. w. N.), der die Kammer folgt, nach den Grundsätzen der StPO, woraus folgt, dass die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 S. 1 StPO gilt (BGHSt 48, 106, 107/108 m. w. N.) und im Beschwerdeverfahren in der für Strafverfahren vorgesehenen Besetzung entschieden wird (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 464 b Rn. 7; a. M.: OLG Düsseldorf, NStZ 2003, 324: gemäß § 568 S. 1 ZPO stets der Einzelrichter).
  • OLG Düsseldorf, 21.10.2002 - 3 Ws 336/02

    Kostenfestsetzung nach Durchführung eines Strafverfahrens gem. § 464b Satz 3 StPO

    Auszug aus LG Potsdam, 20.04.2012 - 24 Qs 64/11
    Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach h. M. (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 464 b Rn. 6 m. w. N.), der die Kammer folgt, nach den Grundsätzen der StPO, woraus folgt, dass die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 S. 1 StPO gilt (BGHSt 48, 106, 107/108 m. w. N.) und im Beschwerdeverfahren in der für Strafverfahren vorgesehenen Besetzung entschieden wird (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 464 b Rn. 7; a. M.: OLG Düsseldorf, NStZ 2003, 324: gemäß § 568 S. 1 ZPO stets der Einzelrichter).
  • KG, 11.08.2008 - 2 W 39/08

    Kostenfestsetzungeverfahren: Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten für

    Auszug aus LG Potsdam, 20.04.2012 - 24 Qs 64/11
    Sie ist deshalb bei entsprechender Notwendigkeit vom Auftraggeber, dem Rechtsanwalt zusätzlich zu den Auslagen des VV 7001, 7002 gemäß §§ 670, 675 BGB zu erstatten (vgl. KG JurBüro 2009, 93).
  • OLG Köln, 18.10.2017 - 2 Ws 673/17

    Entstehung der Gebühr RVG VV Nr. 4141 trotz späterer Fortführung des Verfahrens

    Auch hier gilt, dass dem Entstehen der Gebühr nach zutreffender Ansicht nicht entgegen steht, dass die gebührenauslösende Entscheidung auf die fristgerecht eingelegte Beschwerde aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt wurde (so auch: Burhoff, a.a.O., Rn. 43; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, Rn. 5; AG Tiergarten VRR 2014, 160; a.A.: LG Potsdam, 20.04.2012 - 24 Qs 64/11; Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, Rn. 3).
  • AG Gummersbach, 10.05.2013 - 85 OWi 205/12

    Aktenversendungspauschale, Nachweis, Zahlung, Glaubhaftmachung

    Das Urteil des Landgerichts Potsdams (AZ: 24 Qs 64/11), auf das sich die Rechtspflegerin bezieht, verweist insoweit zwar zutreffend darauf, dass es sich bei der Aktenversendungspauschale nicht um Portokosten oder sonstiges Entgelt für Post- und Telekommunikationsleistungen handelt und daher § 104 Abs. 2 Satz 2 ZPO, der die anwaltliche Versicherung der Zahlung für solche Kosten ausreichen lässt, nicht greift.
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 11.09.2012 - III-1 Vollz (Ws) 360/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,30012
OLG Hamm, 11.09.2012 - III-1 Vollz (Ws) 360/12 (https://dejure.org/2012,30012)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.09.2012 - III-1 Vollz (Ws) 360/12 (https://dejure.org/2012,30012)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. September 2012 - III-1 Vollz (Ws) 360/12 (https://dejure.org/2012,30012)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    MRVG NW 17; MRVG NRW 18
    Urinprobe, Verweigerung, Entzug von Lockerungen, Unterbringung

  • Burhoff online

    Unterbringung, Lockerungen, Entzug, Androhung, Urinprobe, Verweigerung

  • openjur.de

    Urinprobe, Entzug von Lockerungen

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    MRVG NW § 17; MRVG § 18; StVollzG § 56, StGB § 64
    Urinprobe, Entzug von Lockerungen

  • Wolters Kluwer

    Maßregelvollzug; Entzug von Lockerungen nach Weigerung zur Abgabe einer Urinprobe

  • rechtsportal.de

    MRVG NW § 17; MRVG § 18; StVollzG § 56; StGB § 64
    Maßregelvollzug; Entzug von Lockerungen nach Weigerung zur Abgabe einer Urinprobe

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Bielefeld - 101 StVK 974/12
  • OLG Hamm, 11.09.2012 - III-1 Vollz (Ws) 360/12

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 31 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 17.02.2006 - 2 BvR 204/06

    Strafrestaussetzung im Vollstreckungsverfahren - Gewährung von

    Auszug aus OLG Hamm, 11.09.2012 - 1 Vollz (Ws) 360/12
    Die Maßnahme dient weder der Herabwürdigung noch sonstigen rechtlich zu missbilligenden Zwecken, sondern unmittelbar der Resozialisierung des Straftäters, an der die Allgemeinheit ein überragendes Interesse hat (BVerfG, Beschl. v. 17.02.2006 - 2 BvR 204/06 -, juris).
  • KG, 08.02.2000 - 5 Ws 759/99
    Auszug aus OLG Hamm, 11.09.2012 - 1 Vollz (Ws) 360/12
    Ein Alkoholabhängiger (auch wenn er bisher noch keine Betäubungsmittel konsumiert hat), kann nicht erfolgversprechend therapiert werden, wenn die behandelnden Ärzte nicht wissen, ob er nicht inzwischen auch Betäubungsmittel konsumiert (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 08.02.2000 -1 AR 1536/99 -, juris).
  • OLG Hamm, 24.05.2022 - 1 Vollz (Ws) 120/22

    Kein Zwang zur Einnahme des RUMA-Markers durch Strafgefangenen Keine

    Darüber hinaus hat der Senat bereits ausgeführt, dass zur sicheren Vermeidung von Manipulationen keine Bedenken dagegen bestehen, wenn die zum Zwecke der Suchtmittelkontrolle erfolgende Urinabgabe im Beisein eines (gleichgeschlechtlichen) Bediensteten der Anstalt abgegeben wird, der den Vorgang beobachtet (Senat, Beschluss vom 25. August 2021 zu III-1 Vollz(Ws) 337-344/21), wie es im Übrigen der alten Rechtslage entsprach, die insoweit einen körperlichen Eingriff nicht erlaubte (vgl. Senat, Beschluss vom 11. September 2012 zu III-1 Vollz(Ws) 360/12, zitiert nach juris Rn. 26 zu § 56 Abs. 2 StVollzG-Bund bzw. LT-Drs.

    Beteiligung des Gefangenen">6, 65 StVollzG NRW und der körperlichen Unversehrtheit des betroffenen Gefangenen führt dies letztlich dazu, dass dem Gefangenen statt der Einnahme des Markers seitens der Anstalt (jedenfalls) alternativ die Möglichkeit der Urinabgabe unter Sichtkontrolle eines (gleichgeschlechtlichen) Bediensteten zum Zwecke der Suchtmittelkontrolle ermöglicht werden muss, die gleichsam als Standardverfahren bzw. Regelfall nach alter Rechtslage, die einen körperlichen Eingriff ausdrücklich nicht erlaubte (vgl. § 65 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW i.d. bis zum 31. August 2017 geltenden Fassung), durchgeführt wurde, ohne dass dagegen rechtliche Bedenken bestanden bzw. bestehen (vgl. Senat, Beschluss vom Beschluss vom 11. September 2012 zu III-1 Vollz(Ws) 360/12, zitiert nach juris Rn. 23 ff.; vgl. auch Senat, Beschluss vom 25. August 2021 zu III-1 Vollz(Ws) 337-344/21).

  • OLG Hamm, 20.12.2012 - 1 Vollz (Ws) 566/12

    Disziplinarmaßnahmen im Strafvollzug; Beweiswürdigung bei Annahme der

    Die bewusste Verdünnung einer Urinprobe kann daher disziplinarisch nach §§ 102, 56 Abs. 2 StVollzG geahndet werden (zur gleichgelagerten Problematik bei Verweigerung einer Urinkontrolle vgl.: BVerfG, Beschl.v.06.08.2009 - 2 BvR 2280/07 - juris; OLG Hamm, Beschl. v. 11.09.2012 - 1 Vollz(Ws) 360/12 - juris).
  • LG Bonn, 25.02.2019 - 55 StVK 592/18
    Zugleich sind jedoch die bekannten Schwächen des Testverfahrens in die Betrachtung miteinzubeziehen, die sich daraus ergeben, dass ein erniedrigter Kreatininwert nicht zwangsläufig auf eine tatsächliche Manipulation der Urinprobe zurückzuführen sein muss, sondern auch Folge von medizinischen oder körperlichen Ursachen sein kann (OLG Hamm, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - III-1 Vollz (Ws) 566/12 - juris Rn. 9; KG, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - 2 Ws 92/17 - juris Rn. 14; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 11. September 2012 - III-1 Vollz (Ws) 360/12 - juris Rn. 14).
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