Weitere Entscheidung unten: OLG Karlsruhe, 14.07.2016

Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 26.04.2016 - 2 Ws 204/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,26251
OLG Koblenz, 26.04.2016 - 2 Ws 204/16 (https://dejure.org/2016,26251)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 26.04.2016 - 2 Ws 204/16 (https://dejure.org/2016,26251)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 26. April 2016 - 2 Ws 204/16 (https://dejure.org/2016,26251)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 66 aF StGB, § 66 Abs 1 S 1 Nr 1 StGB vom 22.12.2010, § 67d Abs 2 StGB vom 22.12.2010, Art 316e Abs 3 S 1 StGBEG, Art 316f Abs 2 S 1 StGBEG
    Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Umfang einer vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung in Übergangsfällen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gebot der strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Entscheidung über Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wegen vor dem 1. Juni 2013 begangener Anlasstaten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 67d Abs. 2; EGStGB § 316e Abs. 3 S. 1
    Unterbringung; Sicherungsverwahrung; Altfall; Fortdauer; Außervollzugsetzung; Bewährung; Erledigung; Prognose; Verhältnismäßigkeit

  • rechtsportal.de

    Gebot der strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Entscheidung über Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wegen vor dem 1. Juni 2013 begangener Anlasstaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 355
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.04.2012 - 5 StR 451/11

    Erledigterklärung der nach § 66 StGB aF angeordneten Sicherungsverwahrung in

    Auszug aus OLG Koblenz, 26.04.2016 - 2 Ws 204/16
    3. In dem Verfahren nach Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB ist die nach § 66 StGB a.F. angeordnete Sicherungsverwahrung nur dann für erledigt zu erklären, wenn alle für die Anordnung der Sicherungsverwahrung kausalen Taten aus den Anlass- und Vorverurteilungen nicht mehr in den Katalog des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB in der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung fallen (BGH Vorlagebeschluss 5 StR 451/11 vom 25. April 2012, NJW 2012, 1824).

    Die Auffassung, dass in dem Verfahren nach Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB die nach § 66 StGB a. F. angeordnete Sicherungsverwahrung nur dann für erledigt zu erklären ist, wenn alle für die Anordnung der Sicherungsverwahrung kausalen Taten aus den Anlass- und Vorverurteilungen nicht mehr in den Katalog des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB in der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung fallen, hat der Bundesgerichtshof in dem auf Vorlage der Rechtsfrage ergangenen Beschluss 5 StR 451/11 vom 25. April 2012 (NJW 2012, 1824) bestätigt.

  • OLG Koblenz, 03.09.2014 - 2 Ws 411/14

    Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung bis zu 10 Jahren: Anzuwendendes

    Auszug aus OLG Koblenz, 26.04.2016 - 2 Ws 204/16
    Liegen die Anlasstaten vor dem 1. Juni 2013, sind bei Entscheidungen über die Fortdauer der Unterbringung gemäß Art. 316f Abs. 2 Satz 1 EGStGB - soweit in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist - die bis zum 31. Mai 2013 geltenden Vorschriften über die Sicherungsverwahrung unter Beachtung des bis zum 31. Mai 2013 geltenden Maßstabs "strikter Verhältnismäßigkeit" gemäß Urteil des Bundesverfassungsgerichts 2 BvR 2365/09 u.a. vom 4. Mai 2011 anzuwenden (Senat, Beschluss 2 Ws 411/14 vom 03.09.2014 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil 5 StR 563/13 vom 11.03.2014, NStZ 2014, 263).

    bis zu zehn Jahren geht, gemäß Art. 316e Abs. 1 Satz 1 und 2 EGStGB sowohl für Fälle vor als auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160) unter Beachtung des bis zum 31. Mai 2013 geltenden Maßstabs "strikter Verhältnismäßigkeit' gemäß Urteil des Bundesverfassungsgerichts 2 BvR 2365/09 u.a. vom 4. Mai 2011 (Senat, Beschl. 2 Ws 411/14 vom 03.09.2014 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil 5 StR 563/13 vom 11.03.2014, NStZ 2014, 263).

  • BGH, 11.03.2014 - 5 StR 563/13

    Voraussetzungen der Anordnung von Sicherungsverwahrung gegen einen

    Auszug aus OLG Koblenz, 26.04.2016 - 2 Ws 204/16
    Liegen die Anlasstaten vor dem 1. Juni 2013, sind bei Entscheidungen über die Fortdauer der Unterbringung gemäß Art. 316f Abs. 2 Satz 1 EGStGB - soweit in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist - die bis zum 31. Mai 2013 geltenden Vorschriften über die Sicherungsverwahrung unter Beachtung des bis zum 31. Mai 2013 geltenden Maßstabs "strikter Verhältnismäßigkeit" gemäß Urteil des Bundesverfassungsgerichts 2 BvR 2365/09 u.a. vom 4. Mai 2011 anzuwenden (Senat, Beschluss 2 Ws 411/14 vom 03.09.2014 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil 5 StR 563/13 vom 11.03.2014, NStZ 2014, 263).

    bis zu zehn Jahren geht, gemäß Art. 316e Abs. 1 Satz 1 und 2 EGStGB sowohl für Fälle vor als auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160) unter Beachtung des bis zum 31. Mai 2013 geltenden Maßstabs "strikter Verhältnismäßigkeit' gemäß Urteil des Bundesverfassungsgerichts 2 BvR 2365/09 u.a. vom 4. Mai 2011 (Senat, Beschl. 2 Ws 411/14 vom 03.09.2014 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil 5 StR 563/13 vom 11.03.2014, NStZ 2014, 263).

  • OLG Hamm, 06.09.2018 - 3 Ws 308/18

    Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Fortdauer der Sicherungsverwahrung

    Soweit verschiedene Oberlandesgerichte auch nach Ablauf des Weitergeltungszeitraums bis zum 31. Mai 2013 bei Anordnungs- oder Fortdauerentscheidungen den Grundsatz strikter Verhältnismäßigkeit angewandt und - unter Bezugnahme auf die zitierte BGH-Rechtsprechung - auf länger zurück liegende Taten ausgeweitet haben (OLG Koblenz, Beschluss vom 3. September 2014 - 2 Ws 411/14, juris, Rdnr. 26 und Beschluss vom 26. April 2016 - 2 Ws 204/16, juris, Rdnr. 11 ff.; OLG Naumburg, Beschluss vom 17. November 2017 - 1 Ws (s) 328/17, juris; unklar KG Berlin, Beschluss vom 4. September 2013 - 2 Ws 327/13, 2 Ws 333/13, juris, Rdnr. 34, 35, Beschluss vom 21. Oktober 2013 - 2 Ws 446/13, juris, Rdnr. 23 und Beschluss vom 10. März 2016 - 2 Ws 53/16, juris, Rdnr. 20), tritt der Senat dieser Auffassung nicht bei.

    Soweit das Oberlandesgericht Naumburg in dem Beschluss vom 17. Januar 2017 (1 Ws (s) 328/17, juris) und das Oberlandesgericht Koblenz in dem Beschluss vom 26. April 2016 (2 Ws 204/16, juris) die angefochtenen Fortdauerentscheidungen der Strafvollstreckungskammern aufgehoben und in den Beschlussgründen gefordert haben, den Grundsatz strikter Verhältnismäßigkeit auf Taten anzuwenden, die vor dem 4. Mai 2011 begangen und abgeurteilt wurden, ist diese Rechtsauffassung in den zitierten Entscheidungen nicht entscheidungserheblich geworden.

  • OLG Brandenburg, 15.06.2021 - 1 Ws 43/21

    Voraussetzungen der Aussetzung der weiteren Vollziehung der wegen schwerer

    vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160) unter Beachtung des nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2011 (BVerfGE 128, 326, 405 f.) geltenden Maßstabs "strikter Verhältnismäßigkeit" davon ab, ob eine Gefahr schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist (vgl. BGH NStZ 2013, 524, 525; BGH NStZ-RR 2014, 43; OLG Dresden, Beschluss vom 4. April 2019, 2 Ws 75/18, zit. nach juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 26. April 2016, 2 Ws 204/16, zit. nach juris, dort Rn. 12 f.), wobei unter einer Gefahr im vorgenannten Sinne von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur eine "qualifizierte Gefahr" verstanden wird (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Juli 2019, 1 Ws 110/19, zit. n. juris, dort Rn. 20; Senatsbeschluss vom 2. Januar 2014, 1 Ws 165/13, zit. nach juris, dort Rn 14; OLG Dresden, Beschluss vom 4. April 2013, 2 Ws 75/19, zit. nach juris, dort Rn. 12; KG Beschluss vom 19. Februar 2015, 2 Ws 24/15, 141 AR 30/15, zit. nach juris, dort Rn 8; zum Grad der Gefahr siehe auch OLG Naumburg, BGH, Beschluss vom 18. Juli 2012, 2 StR 605/11, zit. nach juris, Rn. 23).
  • OLG Brandenburg, 03.02.2020 - 1 Ws 4/20

    Voraussetzungen der Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in

    vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160) unter Beachtung des nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2011 (BVerfGE 128, 326, 405 f.) geltenden Maßstabs "strikter Verhältnismäßigkeit" davon ab, ob eine Gefahr schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist (vgl. BGH NStZ 2013, 524, 525; BGH NStZ-RR 2014, 43; OLG Koblenz, Beschluss vom 26. April 2016, 2 Ws 204/16, zit. nach juris, dort Rn. 12 f.), wobei unter einer Gefahr im vorgenannten Sinne von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur eine "qualifizierte Gefahr" verstanden wird (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Juli 2019, 1 Ws 110/19, zit. n. juris, dort Rn. 20; Senatsbeschluss vom 2. Januar 2014, 1 Ws 165/13, zit. nach juris, dort Rn 14; OLG Dresden, Beschluss vom 4. April 2013, 2 Ws 75/19, zit. nach juris, dort Rn. 12; KG Beschluss vom 19. Februar 2015, 2 Ws 24/15, 141 AR 30/15, zit. nach juris, dort Rn 8; zum Grad der Gefahr siehe auch OLG Naumburg, BGH, Beschluss vom 18. Juli 2012, 2 StR 605/11, zit. nach juris, Rn. 23).
  • OLG Oldenburg, 11.02.2021 - 1 Ws 14/21

    Fortdauer der Sicherungshaft bei Gefahr erheblicher Straftaten; Rechtsgrundlage

    Zwar wird in Rechtsprechung und Literatur zum Teil die Auffassung vertreten, dass auch in Fällen, in denen die Anlasstaten für die Anordnung der Sicherungsverwahrung vor Verkündung der genannten Entscheidung begangen wurden und die Unterbringung noch keine zehn Jahre andauert, die vom Bundesverfassungsgericht geforderte strikte Verhältnismäßigkeit im oben genannten Sinne zu prüfen sei (vgl. OLG Koblenz in, Beschluss vom 26. April 2016 - 2 Ws 204/16, juris; KG, Beschluss vom 10. März 2016 - 2 Ws 53-16/141 AR 88/16, BeckRS 2016, 14577; OLG Naumburg, Beschluss vom 17. November 2017 - 1 Ws (s) 328/17, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 4. April 2019 - 2 Ws 75/19, NStZ-RR 2019, 326; OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Februar 2020 - 1 Ws 4/20, juris; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 67d Rn. 13b; BeckOK StGB/Ziegler, 48. Ed. 1.11.2020, StGB § 67d Rn. 7).
  • OLG Dresden, 04.04.2019 - 2 Ws 75/19

    Entscheidungsmaßstab für die Fortdauer der Sicherungsverwahrung

    Die Fortdauer der Sicherungsverwahrung hängt deshalb davon ab, ob eine Gefahr schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist, (BVerfGE a.a.O.; OLG Koblenz, Beschluss vom 26. April 2016, - 2 Ws 204/16 -, Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 18. September 2017, Az.: Vf 97-IV-17, Rdnr. 16; jeweils zitiert nach juris, vgl. auch BGH, NStZ 2013, 524, [525]; NStZ-RR 2014, 43; NStZ 2014, 263, [264] ).
  • OLG Naumburg, 17.11.2017 - 1 Ws (s) 328/17

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Anforderungen an die Prüfung der

    Wie der Betroffene zutreffend vorträgt, hängt die Fortdauer der Unterbringung in Fällen, in denen die Anlasstat wie hier vor dem 01.06.2013 begangen worden ist, gem. Art. 316 e Abs. 1 S. 3, 316 f Abs. 2 S. 1 EGStGB i.V.m. § 67 d Abs. 2 S. 1 StGB in der Fassung vom 26.01.1998 (BGBl. I S. 160) unter Beachtung des nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.2011 (BVerfGE 128, 326, 405 f) geltenden Maßstabs "strikter Verhältnismäßigkeit" davon ab, ob eine Gefahr schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten aus konkre ten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist (vgl. BGH, NStZ 2013, 524, 525; NStZ-RR 2014, 43; NStZ 2014, 263, 264; OLG Koblenz, Beschl. v. 26.04.2016, 2 Ws 204/16, Rn. 12, 13; Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschl. v. 18.09.2017, Vf 97-IV-17, Rn. 16; jeweils zitiert nach juris), wobei unter einer Gefahr im vorgenannten Sinne von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur eine hohe Gefahr verstanden wird (vgl. BGH, Beschl. v. 25.05.2011, 4 StR 164/11, Rn. 8; Urt. v. 18.07.2012, 2 StR 605/11, Rn. 23; jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Brandenburg, 31.07.2019 - 1 Ws 110/19

    Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung

    vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160) unter Beachtung des nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2011 (BVerfGE 128, 326, 405 f.) geltenden Maßstabs "strikter Verhältnismäßigkeit" davon ab, ob eine Gefahr schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist (vgl. BGH NStZ 2013, 524, 525; BGH NStZ-RR 2014, 43; OLG Koblenz, Beschluss vom 26. April 2016, 2 Ws 204/16, zit. nach juris, dort Rn. 12 f.), wobei unter einer Gefahr im vorgenannten Sinne von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur eine "qualifizierte Gefahr" verstanden wird (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Januar 2014, 1 Ws 165/13, zit. nach juris, dort Rn. 14; OLG Dresden, Beschluss vom 4. April 2013, 2 Ws 75/19, zit. nach juris, dort Rn. 12; KG Beschluss vom 19. Februar 2015, 2 Ws 24/15, 141 AR 30/15, zit. nach juris, dort Rn. 8; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Juli 2012, 2 StR 605/11, zit. nach juris, Rn. 23).
  • OLG Frankfurt, 23.02.2023 - 3 Ws 36/23

    Maßstab für die Prüfung der Erledigung einer mehr als zehn Jahre andauernden

    Zudem ist die Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten (OLG Koblenz BeckRS 2016, 15817 Rn. 9; Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 67d Rn. 15a).
  • OLG Hamm, 15.01.2019 - 3 Ws 54/18

    Unterbringung Sicherungsverwahrung Maßstab strikter Verhältnismäßigkeit Altfälle

    Soweit verschiedene Oberlandesgerichte auch nach Ablauf des Weitergeltungszeitraums bis zum 31. Mai 2013 bei Anordnungs- oder Fortdauerentscheidungen den Grundsatz strikter Verhältnismäßigkeit angewandt und - unter Bezugnahme auf die zitierte BGH-Rechtsprechung - auf länger zurück liegende Taten ausgeweitet haben (OLG Koblenz, Beschluss vom 3. September 2014 - 2 Ws 411/14, juris, Rdnr. 26 und Beschluss vom 26. April 2016 - 2 Ws 204/16, juris, Rdnr. 11 ff.; OLG Naumburg, Beschluss vom 17. November 2017 - 1 Ws (s) 328/17, juris; unklar KG Berlin, Beschluss vom 4. September 2013 - 2 Ws 327/13, 2 Ws 333/13, juris, Rdnr. 34, 35, Beschluss vom 21. Oktober 2013 - 2 Ws 446/13, juris, Rdnr. 23 und Beschluss vom 10. März 2016 - 2 Ws 53/16, juris, Rdnr. 20), tritt der Senat dieser Auffassung nicht bei.
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 14.07.2016 - 2 Ws 233/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,21609
OLG Karlsruhe, 14.07.2016 - 2 Ws 233/16 (https://dejure.org/2016,21609)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.07.2016 - 2 Ws 233/16 (https://dejure.org/2016,21609)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14. Juli 2016 - 2 Ws 233/16 (https://dejure.org/2016,21609)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Verfahren der Strafvollstreckungskammer bei unterschiedlichen Diagnosen der Behandler des Maßregelvollzugs und des externen Sachverständigen

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 67d StGB, § 67e StGB, § 454 Abs 2 S 4 StPO, § 463 Abs 3 S 3 StPO
    Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Verfahrensfehler wegen unterlassener Anhörung des externen Sachverständigen bei von dem Behandler abweichender Diagnose

  • rechtsportal.de

    Mündliche Anhörung bei unterschiedlichen Diagnosen

  • rechtsportal.de

    Verfahren der Strafvollstreckungskammer bei unterschiedlichen Diagnosen der Behandler des Maßregelvollzugs und des externen Sachverständigen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 355
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Karlsruhe, 31.08.2009 - 2 Ws 309/09

    Anforderungen an die Begründung der Entscheidung über die Fortdauer der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.07.2016 - 2 Ws 233/16
    Von einer mündlichen Anhörung kann daher nur ausnahmsweise bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 454 Abs. 2 Satz 4 StPO abgesehen werden, wenn der Richter eine eigenständige Prognoseentscheidung verlässlich bereits auf der Grundlage des schriftlichen Gutachtens treffen kann, da von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen keine weitere Sachaufklärung zu erwarten ist (vgl. Senat Die Justiz 2011, 10 und Beschluss vom 26.8.2015 - 2 Ws 326-327/15).
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