Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 29.09.1999 - 2 Ws 115/99 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2000, 256
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Stuttgart, 29.03.2004 - 4 Ws 65/04
Endgültige Einstellung eines Strafverfahrens: Unanfechtbarkeit des …
Der Einstellungsbeschluss ist auch in diesem Fall nicht anfechtbar (im Anschluss an OLG Düsseldorf MDR 1993, 786; gegen OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 256).Der Ansicht, dass bei schweren Verfahrensverstößen - hier die Versagung des rechtlichen Gehörs gem. § 33 Abs. 3 StPO bezüglich der von § 472 Abs. 1 und 2 Satz 2 StPO zum Nachteil des Nebenklägers abweichenden Kostenentscheidung - abweichend von § 464 Abs. 3 Satz 1 2. HS StPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben sei ( OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2000, 256 ), folgt der Senat nicht.
- OLG Frankfurt, 23.07.2008 - 2 Ws 109/08
Strafverfahren: Anfechtbarkeit des Einstellungsbeschlusses bei unterbliebener …
Unanfechtbarkeit eines Einstellungsbeschlusses nach § 153a StPO trotz unterbliebener Entscheidung über die Auslagen des Nebenklägers (Aufgabe der Vorentscheidung vom 29.9.1999 in NStZ-RR 2000, 256).Soweit der Senat mit Beschluss vom 29. September 1999 (NStZ-RR 2000, 256) in Fällen, in denen - wie hier - der Nebenkläger vor Erlass des endgültigen Einstellungsbeschlusses nicht angehört wurde, ausnahmsweise eine sofortige Beschwerde als zulässig erachtet hat, hält er hieran aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (NJW 2003 1924 ff), nach der von der Rechtsprechung geschaffene außerordentliche Rechtsbehelfe den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtmittelklarheit nicht genügen, weil sie nicht in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sind, nicht mehr fest.
- OLG Stuttgart, 29.03.2003 - 4 Ws 65/04
Anfechtbarkeit einer Auslagenentscheidung bei fehlender Anfechtbarkeit des …
Der Ansicht, dass bei schweren Verfahrensverstößen - hier die Versagung des rechtlichen Gehörs gem. § 33 Abs. 3 StPO bezüglich der von § 472 Abs. 1 und 2 Satz 2 StPO zum Nachteil des Nebenklägers abweichenden Kostenentscheidung - abweichend von § 464 Abs. 3 Satz 1 2. HS StPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben sei (OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2000, 256), folgt der Senat nicht.
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