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   LAG Nürnberg, 08.06.2000 - 2 Ta 65/00   

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https://dejure.org/2000,10707
LAG Nürnberg, 08.06.2000 - 2 Ta 65/00 (https://dejure.org/2000,10707)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 08.06.2000 - 2 Ta 65/00 (https://dejure.org/2000,10707)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 08. Juni 2000 - 2 Ta 65/00 (https://dejure.org/2000,10707)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendigkeit der Unterzeichnung eines Einspruches gegen ein Versäumnisurteil wegen der Qualität eines bestimmenden Schriftsatzes als Formerfordernis; Ziel eines Formerfordernisses i.R.d. Verschaffung von Klarheit über den Urheber einer Erklärung und über deren ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArbGG § 59; ZPO §§ 129 130 Nr. 6 § 340
    Arbeitsgerichtsverfahren: Unterzeichnung der Einspruchsschrift gegen ein Versäumnisurteil

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    §§ 129, 130, 340 ZPO; § 59 ArbGG
    Anforderungen an die Unterzeichnung einer Einspruchsschrift

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2000, 2076
  • NZA-RR 2000, 547
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.06.1987 - VIII ZR 154/86

    Einhaltung der Schriftform des Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid

    Auszug aus LAG Nürnberg, 08.06.2000 - 2 Ta 65/00
    b) Nach besteht auch für den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil wegen der Qualität eines bestimmenden Schriftsatzes die Notwendigkeit der Unterzeichnung (vgl. Stein-Jonas-Leipold, ZPO , 21. Auflage, § 129 Rz. 8 mit weiteren Nachweisen auch für die Gegenmeinung; BGH, Urteil vom 03.06.1987, NJW 1987, 2588 ebenfalls mit weiteren Nachweisen auch für die Gegenmeinung).

    Auch der BGH (Urteil vom 03.06.1987, NJW 1987, 2588 ) entnimmt den gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten Unterschriftszwang für bestimmende Schriftsätze daraus, dass Form- und Verfahrensvorschriften letztlich der Wahrung der materiellen Rechte der Prozessbeteiligten dienen, also eine einwandfreie Durchführung des Rechtsstreits unter Wahrung der Rechte aller Beteiligten sicherstellen und nicht behindern sollen.

    Der BGH hat in der Entscheidung vom 03.06.1987 (NJW 1987, 2588 ) zwar ausgeführt, die Meinung, der Unterschriftszwang unter bestimmte Schriftsätze werde allein aus dem Anwaltszwang oder doch aus der Anwaltsvertretung hergeleitet, sei zumindest in dieser Allgemeinheit nicht richtig, jedenfalls würde eine solche Ansicht nicht mehr den heute maßgebenden Gründen entsprechen, er hat jedoch in der Entscheidung vom 27.05.1993 (NJW 1993, S. 2056) die Unterzeichnung einer Berufungsbegründungsschrift mit dem Zusatz "I.A." dann als unschädlich angesehen, wenn der unterzeichnende Rechtsanwalt zum Kreis der beim Berufungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers zähle und unmittelbar in Ausführung des ihm selbst erteilten Mandats tätig werde.

  • BGH, 05.11.1987 - V ZR 139/87

    Revision - Revisionsschrift - Unterzeichnung - Wirksame Einlegung

    Auszug aus LAG Nürnberg, 08.06.2000 - 2 Ta 65/00
    Die vom Arbeitsgericht zitierten Fundstellen (BGH, NJW 1988, 210 ; BGH, NJW 1993, 2057 ; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO , 57. Auflage, § 129 Rdnr. 14 Stichwort "Im Auftrag") geben die zitierte Rechtsprechung verallgemeinernd und undifferenziert wieder.
  • BGH, 27.05.1993 - III ZB 9/93

    Unterzeichnung der Berufungsbegründung "im Auftrag"

    Auszug aus LAG Nürnberg, 08.06.2000 - 2 Ta 65/00
    Der BGH hat in der Entscheidung vom 03.06.1987 (NJW 1987, 2588 ) zwar ausgeführt, die Meinung, der Unterschriftszwang unter bestimmte Schriftsätze werde allein aus dem Anwaltszwang oder doch aus der Anwaltsvertretung hergeleitet, sei zumindest in dieser Allgemeinheit nicht richtig, jedenfalls würde eine solche Ansicht nicht mehr den heute maßgebenden Gründen entsprechen, er hat jedoch in der Entscheidung vom 27.05.1993 (NJW 1993, S. 2056) die Unterzeichnung einer Berufungsbegründungsschrift mit dem Zusatz "I.A." dann als unschädlich angesehen, wenn der unterzeichnende Rechtsanwalt zum Kreis der beim Berufungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers zähle und unmittelbar in Ausführung des ihm selbst erteilten Mandats tätig werde.
  • BAG, 22.05.1990 - 3 AZR 55/90

    Berufungsbegründung durch Unterbevollmächtigten

    Auszug aus LAG Nürnberg, 08.06.2000 - 2 Ta 65/00
    Das Bundesarbeitsgericht hat wie der BGH auf den Einzelfall abgestellt und in der Entscheidung vom 22.05.1990 (NJW 1990, S. 2706) in einem Berufungsverfahren und somit in einem Verfahren mit Anwaltszwang es genügen lassen, dass die Berufungsbegründung "für" einen anderen Rechtsanwalt erfolgte, da den Erfordernissen des § 11 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 130 Nr. 6 ZPO genügt war und der unterzeichnende Rechtsanwalt sich als selbständig verantwortlicher Bevollmächtigter zu erkennen gegeben habe.
  • LAG Niedersachsen, 17.11.1998 - 12 Sa 1959/98
    Auszug aus LAG Nürnberg, 08.06.2000 - 2 Ta 65/00
    Tragend war in diesen Entscheidungen ebenso wie in der Entscheidung des LAG Niedersachsen vom 17.11.1998 12 Sa 959/98 (DB 1999, S. 644, bestätigt durch Beschluss des BAG vom 25.01.1999, Az. 2 AZB 40/98, unveröffentlicht), dass mit einer Unterzeichnung "I.A." der Unterzeichnende zu erkennen gibt, dass er für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift eine Verantwortung nicht übernehmen wolle und nicht übernehme.
  • OLG Düsseldorf, 30.09.2015 - Kart 3/15

    Kartellrechtswidrigkeit sogenannter Radiusklauseln

    (2) Lediglich ergänzend wird ausgeführt, dass sich die von der Betroffenen reklamierte Unschädlichkeit einer mit dem Zusatz "i. A." versehenen Unterschrift - entgegen der von ihr vorgebrachten Auffassung - nicht auf die von ihr bemühten und nur teilweise wörtlich zitierten Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2011 - 12 Ta 17/11 - bzw. Nürnberg vom 8. Juni 2000 - 2 Ta 65/00 - (NZA-RR 2000, 547) stützen lässt.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.09.2020 - 8 Sa 411/19

    Kündigung - Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Kündigungserklärung - Schriftform

    Hiervon kann nur dann abgewichen werden, wenn der Unterzeichner durch weitere Zusätze bei seiner Unterschrift für den Rechtsverkehr hinreichend erkennbar verdeutlicht, dass sein Handzeichen zugleich die erforderlichen Handzeichen der übrigen Personen ersetzen soll, etwa durch den Vertretungszusatz "in Vertretung" ("i.V.") idealerweise unter namentlicher Benennung der übrigen Erklärenden, genügen kann uU der Zusatz "in Auftrag" ("i.A."; bezeichnet idR bloße Botenstellung, vgl. zur weitergehenden Auslegung dieses Zusatzes: BAG 13. Dezember 2007 - 6 AZR 145/07 - Rn. 15; LAG Nürnberg 8. Juni 2000 - 2 Ta 65/00 - zu II 2 b cc der Gründe, NZA-RR 2000, 547) oder bildhaft durch Hinzufügung eines autorisierten Firmenstempels an die Unterschrift (OLG Hamburg 20. Dezember 2018 - 4 U 60/18 - zu II 1 der Gründe mwN, BeckRS 2018, 42020; BGH 23. Januar 2013 - XII ZR 35/11 - Rn. 14).
  • LAG Baden-Württemberg, 21.10.2011 - 12 Ta 17/11

    Ordnungsgemäße Beschwerdeeinlegung durch Unterzeichnung mit Zusatz "i. A." im

    Die Rechtsprechung der Bundesgerichte zum Anwaltsprozess ist auf den Parteiprozess nicht ohne Weiteres übertragbar (vgl. LAG Nürnberg, Beschluss vom 08.06.2000, 2 Ta 65/00, NZA-RR 2000, 547 (549); LAG Hessen, Urteil vom 03.09.2001, 16 Sa 608/01, NZA-RR 2003, 90 f.).
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