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Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 20.04.2016 - 7 UF 270/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,33256
OLG Nürnberg, 20.04.2016 - 7 UF 270/16 (https://dejure.org/2016,33256)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 20.04.2016 - 7 UF 270/16 (https://dejure.org/2016,33256)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 20. April 2016 - 7 UF 270/16 (https://dejure.org/2016,33256)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 59 Abs. 1; BGB § 1666; BGB § 1684
    Zulässigkeit der Beschwerde eines Elternteils gegen den Ausschluss des Umgangs nach Rücknahme des eigenen Antrags und Entscheidung von Amts wegen; Berücksichtigung des dem Umgang entgegenstehenden Kindeswillens

  • rechtsportal.de

    FamFG § 59 Abs. 1 ; BGB § 1666 ; BGB § 1684
    Zulässigkeit der Beschwerde eines Elternteils gegen den Ausschluss des Umgangs nach Rücknahme des eigenen Antrags und Entscheidung von Amts wegen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausschluss des Umgangsrechts bei entgegenstehendem Kindeswille

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zulässigkeit der Beschwerde eines Elternteils gegen den Ausschluss des Umgangs nach Rücknahme des eigenen Antrags und Entscheidung von Amts wegen; Berücksichtigung des dem Umgang entgegenstehenden Kindeswillens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZFam 2016, 1206
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 25.04.2015 - 1 BvR 3326/14

    Verfassungsbeschwerde gegen befristeten Umgangsausschluss und Fehlen eines …

    Auszug aus OLG Nürnberg, 20.04.2016 - 7 UF 270/16
    Das Umgangsrecht hat den Zweck, dem berechtigten Elternteil in erster Linie zu ermöglichen, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen aufrecht zu erhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem gegenseitigen Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 1093, Rn. 17).

    Das Bundesverfassungsgericht (FamRZ 2015, 1093) hat hierzu u. a. ausgeführt: "Eine Einschränkung oder der Ausschuss des Umgangsrechts kommen dann in Betracht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwenden (vgl. BVerfGE 31, 194, 209 ff.).

  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70

    Sorgerechtsregelung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 20.04.2016 - 7 UF 270/16
    Das Bundesverfassungsgericht (FamRZ 2015, 1093) hat hierzu u. a. ausgeführt: "Eine Einschränkung oder der Ausschuss des Umgangsrechts kommen dann in Betracht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwenden (vgl. BVerfGE 31, 194, 209 ff.).

    Das Gericht hat sowohl die betroffenen Grundrechtspositionen des Elternteils als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 64, 180 ).

  • BGH, 07.11.2012 - XII ZB 325/12

    Zulässigkeit der Berufung in einer Familiensache bei Falschbezeichnung der …

    Auszug aus OLG Nürnberg, 20.04.2016 - 7 UF 270/16
    Ein nachhaltig entgegenstehender Kindeswille kann den Ausschluss von Umgangskontakten rechtfertigen (vgl. BVerfG FamRZ 2013, 371).

    Das Bundesverfassungsgericht führt in der in FamRZ 2013, 371 veröffentlichen Entscheidung u. a. aus: "Das Oberlandesgericht hat im Rahmen der Erörterung der Möglichkeit begleiteter Umgangskontakte eine Kindswohlgefährdung mit dem entgegenstehenden Kindeswillen begründet.

  • BVerfG, 23.03.2007 - 1 BvR 156/07

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Umgangsregelung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 20.04.2016 - 7 UF 270/16
    Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass das Kind mit der Kundgabe seines Willens von seinem Recht auf Selbstbestimmung Gebrauch macht (vgl. BVerfGK 15, 509 ) und seinen Willen mit zunehmendem Alter mehr Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGK 9, 274 ; 10, 519 ).
  • BVerfG, 29.01.2010 - 1 BvR 374/09

    Abwägungskriterien zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde gegen die …

    Auszug aus OLG Nürnberg, 20.04.2016 - 7 UF 270/16
    Dies bedeutet, dass Umgang nur dann ausgeschlossen werden darf, wenn durch Umgangskontakte das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes konkret gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 60, 79; BVerfG FamRZ 2010, 713; FamRZ 2009, 1472).
  • BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80

    Unverschuldetes Elternversagen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 20.04.2016 - 7 UF 270/16
    Dies bedeutet, dass Umgang nur dann ausgeschlossen werden darf, wenn durch Umgangskontakte das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes konkret gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 60, 79; BVerfG FamRZ 2010, 713; FamRZ 2009, 1472).
  • BVerfG, 26.09.2006 - 1 BvR 1827/06

    Verfassungsrechtliche Prüfung einer Umgangsregelung, die keine Übernachtung und …

    Auszug aus OLG Nürnberg, 20.04.2016 - 7 UF 270/16
    Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass das Kind mit der Kundgabe seines Willens von seinem Recht auf Selbstbestimmung Gebrauch macht (vgl. BVerfGK 15, 509 ) und seinen Willen mit zunehmendem Alter mehr Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGK 9, 274 ; 10, 519 ).
  • BVerfG, 17.06.2009 - 1 BvR 467/09

    Verfassungsmäßigkeit der teilweisen Entziehung der elterlichen Sorge

    Auszug aus OLG Nürnberg, 20.04.2016 - 7 UF 270/16
    Dies bedeutet, dass Umgang nur dann ausgeschlossen werden darf, wenn durch Umgangskontakte das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes konkret gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 60, 79; BVerfG FamRZ 2010, 713; FamRZ 2009, 1472).
  • BVerfG, 18.05.2009 - 1 BvR 142/09

    Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Elternrecht

    Auszug aus OLG Nürnberg, 20.04.2016 - 7 UF 270/16
    Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass das Kind mit der Kundgabe seines Willens von seinem Recht auf Selbstbestimmung Gebrauch macht (vgl. BVerfGK 15, 509 ) und seinen Willen mit zunehmendem Alter mehr Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGK 9, 274 ; 10, 519 ).
  • BVerfG, 31.05.1983 - 1 BvL 11/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 1634 BGB

    Auszug aus OLG Nürnberg, 20.04.2016 - 7 UF 270/16
    Das Gericht hat sowohl die betroffenen Grundrechtspositionen des Elternteils als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 64, 180 ).
  • BVerfG, 02.04.2001 - 1 BvR 212/98

    Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung eines Umgangsrechts

  • OLG Frankfurt, 13.07.2020 - 5 UF 15/20

    Absehen von begleitetem Umgang des Kindsvaters mit 11-jährigem Kind aus Gründen …

    Selbst wenn man davon ausgeht, was durchaus wahrscheinlich ist, dass sie in ihrer den Vater ablehnenden Haltung von der Kindesmutter unterstützt und beeinflusst wird, darf nicht verkannt werden, dass diese Haltung vorwiegend gleichwohl auf eigenen Erfahrungen und offenkundigen seelischen Verletzungen oder Enttäuschungen mit dem Kindesvater beruht (vgl. OLG Hamm FamRZ 2016, 1940; OLG Nürnberg NZFam 2016, 1206).
  • OLG Koblenz, 23.09.2022 - 9 UF 352/22

    Verfahrenskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren gegen den Sorgerechtsentzug

    Dieser Umstand erlangt hier deshalb besonderes Gewicht, weil auch die Überwindung eines stark ausgeprägten konstanten Kindeswillens regelmäßig eine Kindeswohlgefährdung darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 24. August 2020 - 9 UF 366/20 - OLG Schleswig, FamRZ 2019, 48, 49; 453, 455 f.; OLG Koblenz…, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - 13 UF 562/17 -, juris, Rdnr. 26 f.; OLG Hamm…, Beschluss vom 6. Juni 2016 - II-4 UF 186/15 -, juris, Rdnr. 50;… Beschluss vom 17. Februar 2010 - II-8 UF 211/09 -, juris, Rdnr. 20 f.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 20. April 2016 - 7 UF 270/16 -, juris, Rdnr. 186; OLG Brandenburg…, Beschluss vom 24. März 2016 - 9 UF 132/15 -, juris, Rdnr. 26;… Erman-Döll, BGB, 16. Aufl. 2020, § 1666 BGB, Rdnr. 6a, m.w.N.).
  • AG Flensburg, 14.01.2022 - 90 F 81/20

    Kindschaftssache: Voraussetzungen für einen Umgangsausschluss; Umgangsverfahren …

    bb) Ergeben die amtswegigen gerichtlichen Ermittlungen in einem Verfahren betreffend den Elternumgang (§ 1684 BGB), dass ein solcher unter Kindesschutzgesichtspunkten nicht ohne Gefährdung des Kindeswohls stattfinden kann (§ 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB) oder eine zumindest kurzfristige Phase nicht stattfindenden Umgangs zur Wahrung des Kindeswohls erforderlich ist (§ 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB), ist infolge des gerichtlich (in beiden Konstellationen) zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (…vgl. Dürbeck aaO. Rn. 184;… Hennemann in: MüKo-BGB, 8. Aufl. § 1684 Rn. 70) mangels Erforderlichkeit eines gerichtlichen Eingriffs in das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Umgangsrecht der Eltern von einer entsprechenden Eingriffs-Entscheidung im Sinne eines Umgangsausschlusses immer dann Abstand zu nehmen und stattdessen das (auch) unter Kindesschutzgesichtspunkten betriebene Amtsverfahren mit der Feststellung einer nicht veranlassten gerichtlichen Umgangsregelung einzustellen, wenn sich der Umgang begehrende Elternteil ? in der Erkenntnis der im Verfahren ermittelten Kindeswohlgefährdung ? von seinem Umgangsverlangen glaubhaft und nachhaltig tragfähig distanziert (Dürbeck aaO. Rn. 184; OLG Frankfurt v. 20.11.2015, 1 UF 189/15 - juris Rn. 8 = FamRZ 2016, 479 mit Anm. Clausius in FamRB 2016, 140; vgl. auch OLG Nürnberg v. 20.04.2016, 7 UF 270/16 - juris Rn. 187 = NZFam 2016, 1206 unter Betonung des ? dort mangels tragfähiger freiwilliger Abstandnahme des umgangsbegehrenden Vaters vom kindeswohlgefährdenden Umgang fortbestehenden ? Regelungsbedürfnisses i.S.v. § 1684 Abs. 4 BGB; vgl. zum Regelungsbedürfnis auch Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. § 151 Rn. 50 m.w.N.; OLG Frankfurt v. 18.12.2019, 4 WF 162/19 - juris Rnrn.
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