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   OLG Frankfurt, 22.10.2002 - 20 W 299/02   

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https://dejure.org/2002,4671
OLG Frankfurt, 22.10.2002 - 20 W 299/02 (https://dejure.org/2002,4671)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.10.2002 - 20 W 299/02 (https://dejure.org/2002,4671)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22. Oktober 2002 - 20 W 299/02 (https://dejure.org/2002,4671)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Heilung von Mängeln eines Verschmelzungsvertrages durch Eintragung; Unzulässigkeit einer Entschmelzung, Rückabwicklung oder Amtslöschung; Unbeachtlichkeit einer nicht ordnungsgemäßen Vertretung eines Gesellschafters

  • Judicialis

    UmwG § 20 Abs. 1 Ziffer 4; ; UmwG § 20 Abs. 2; ; FGG § 142; ; FGG § 144

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Rückgängigmachung einer im Handelsregister bereits vollzogenen Verschmelzung durch "Entschmelzung"

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Rückgängigmachung der bereits in das Handelsregister eingetragenen Verschmelzung nach Aufhebung des Verschmelzungsvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 2003, 638
  • FGPrax 2003, 40
  • DB 2003, 599
  • Rpfleger 2003, 137
  • NZG 2003, 236
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 27.11.2000 - 15 W 347/00

    Voraussetzungen der Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens gegen die Eintragung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.10.2002 - 20 W 299/02
    Wegen der gesetzlich in § 20 Abs. 2 UmwG normierten dinglichen Bestandskraft der in das Handelsregister eingetragenen Umwandlung kommt auch eine Amtslöschung nach §§ 142 oder 144 FGG unter Berufung auf etwaige Mängel nicht in Betracht (vgl. Lutter, a.a.O., Rn. 97; BayObLG AG 2000, 130; OLG Hamm, ZIP 2001, 569).
  • BayObLG, 15.10.1999 - 3Z BR 295/99

    Wirkung der Eintragung der Verschmelzung einer Gesellschaft im Handelsregister

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.10.2002 - 20 W 299/02
    Für den Eintritt dieser Rechtswirkung der konstitutiven Handelsregistereintragung der Verschmelzung kommt es nicht darauf an, welche Rechtshandlung im Rahmen des Umwandlungsverfahrens mit Mängeln behaftet ist und wie schwer eventuelle Mängel wiegen (vgl. BayObLG DB 1999, 2504; BGH NZG 1999, 705 und 80; Lutter, UmwG, 2. Aufl., § 20 Rn. 95; Kallmeyer, UmwG, 2. Aufl., § 20 Rn. 33; Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG, 3. Aufl., § 20 UmwG Rn. 68 ff).
  • OLG Frankfurt, 26.05.2003 - 20 W 61/03

    Verschmelzung: Keine Löschung der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister

    Wegen der gesetzlich in § 20 Abs. 2 UmwG normierten dinglichen Bestandskraft der in das Handelsregister eingetragenen Umwandlung kommt insbesondere eine Amtslöschung nach §§ 142 oder 144 FGG unter Berufung auf etwaige Mängel nicht in Betracht (vgl. Lutter/Grunewald, a.a.O., Rn. 97; BayObLG AG 2000, 130; OLG Hamm, ZIP 2001, 569; OLG Frankfurt am Main NZG 2003, 236).
  • OLG Hamm, 10.07.2014 - 15 W 189/14

    Anforderungen an den Nachweis eines Abspaltungs- und Übernahmevertrages bei

    Dies beruht auf der Erwägung des Gesetzgebers, dass die Rückgängigmachung einer Verschmelzung in der Praxis große Schwierigkeiten sowohl in rechtlicher als auch in praktischer Hinsicht bereiten würde und deshalb ausgeschlossen werden soll (vgl. zur Verschmelzung OLG Frankfurt NZG 2003, 236 unter Hinweis auf RegEBegr Bt-Drs 9/1065 zu § 352 a AktG S. 20 ff).
  • LG Köln, 23.08.2018 - 88 O 30/18

    Stefan Raabs Brainpool-Verkauf kommt vor Gericht

    Eine eingetragene Verschmelzung kann nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten rückgängig gemacht werden (vgl. OLG Frankfurt a.M., NZG 2003, 236).
  • OLG Frankfurt, 24.01.2012 - 20 W 504/10

    Zur Anwendung von § 20 II UmwG bei Kapitalherabsetzung

    Aus §§ 20 Abs. 2,16 Abs. 3 S. 10 UmwG folgt vielmehr das Verbot einer Entschmelzung und es kommt auch keine Amtslöschung der Verschmelzungseintragung in Betracht; vielmehr sind in diesem Fall lediglich Schadensersatzansprüche und einvernehmliche Korrekturen durch die Beteiligten möglich, letzteres jedoch auch nicht durch nachträgliche Aufhebung des Verschmelzungsvertrages selbst (vgl. zu allem: Beschlüsse des erkennenden Senats vom 22.10.2002, Az. 20 W 299/02, und vom 26.05.2003, Az. 20 W 61/03; Landgericht Hamburg, Urteil vom 23.11.2005, Az. 401 O 47/05; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 17.08.2007, Az. 11 U 277/05, zitiert jeweils nach Juris; Simon in Kölner Kommentar zum UmwG, 2009, § 20, Rn. 44 ff, 52; Marsch-Barner in Kallmeyer, UmwG, 4. Aufl., 2010, § 20, Rn. 33, 40 ff; Kübler in Semler/Stengel, UmwG, 3. Aufl., 2012, § 20 Rn. 84 ff; Bermel in Goutier/Knopf/Tulloch, UmwG, 1996, § 20 Rn. 57 ff; Krieger, Fehlerhafte Satzungsänderungen: Fallgruppen und Bestandskraft, in ZHR 158 (1994), 35 ff, 44, noch zur alten Regelung in § 352a AktG; Grunewald in Lutter, UmwG, 4. Auflage, 2009, § 20, Rn. 70 ff m.w.N., auch zur teilweise in der Literatur vertretenen Gegenansicht; Stratz in Schmitt/Hörtnagel/Stratz, UmwG, 5. Aufl. 2009, § 20, Rn. 121 ff, auch zur teilweisen Gegenansicht in der Literatur, die aus den Regeln der fehlerhaften Gesellschaft, zumindest in Extremfällen, eine Möglichkeit zur Entschmelzung bejahen will).
  • LG Köln, 23.08.2018 - 88 O 23/18

    Stefan Raabs Brainpool-Verkauf kommt vor Gericht

    Eine eingetragene Verschmelzung kann nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten rückgängig gemacht werden (vgl. OLG Frankfurt a.M., NZG 2003, 236).
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