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Rechtsprechung
   BayObLG, 09.04.1998 - 2Z BR 20/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,5579
BayObLG, 09.04.1998 - 2Z BR 20/98 (https://dejure.org/1998,5579)
BayObLG, Entscheidung vom 09.04.1998 - 2Z BR 20/98 (https://dejure.org/1998,5579)
BayObLG, Entscheidung vom 09. April 1998 - 2Z BR 20/98 (https://dejure.org/1998,5579)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 47
    Erstattung außergerichtlicher Kosten eines Gegners bei Zurücknahme eines Antrags oder eines Rechtsmittels

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses, der den Abschluss einer Glasversicherung zum Bestand hat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 1998, 977
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 07.05.1997 - 2Z BR 135/96

    Keine Abänderung vorinstanzlicher Kostenentscheidung nach Rücknahme der …

    Auszug aus BayObLG, 09.04.1998 - 2Z BR 20/98
    Das Rechtsbeschwerdegericht kann diese Entscheidung nur daraufhin überprüfen, ob der Tatrichter die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten, insbesondere, ob er wesentliche Gesichtspunkte außer acht gelassen hat, sich mit den Denkgesetzen in Widerspruch gesetzt oder sonst von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechenden Gebrauch gemacht hat (vgl. BayObLGZ 1997, 148/151 m.w.N.).
  • BayObLG, 06.06.1991 - BReg. 2 Z 67/91
    Auszug aus BayObLG, 09.04.1998 - 2Z BR 20/98
    Gegen die isolierte Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts findet in Wohnungseigentumssachen die sofortige weitere Beschwerde statt, wenn auch gegen die Entscheidung in der Hauptsache die sofortige weitere Beschwerde zulässig wäre und der Wert des Beschwerdegegenstands 200 DM übersteigt (§ 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 WEG , § 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 , § 20a Abs. 2 FGG ; vgl. BayObLGZ 1991 203).
  • BayObLG, 22.04.1999 - 2Z BR 9/99

    Ermessensfehler bei der Kostenentscheidung

    Es ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß derjenige, der ein Rechtsmittelverfahren in Gang gesetzt hat, grundsätzlich die dadurch verursachten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat, wenn er sein Rechtsmittel wieder zurücknimmt (§tändige Rechtsprechung des Senats, vgl. BayObLG WUM 1989, 469; 1991, 134; WE 1993, 285; 1995, 250; 1997, 238; NZM 1998, 977 ; ebenso OLG Stuttgart OLGZ 1993, 171).

    Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; so ist es grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, von der Anordnung der Kostenerstattung abzusehen, wenn die Zurücknahme des Rechtsmittels oder des Antrags auf der vom Gericht vermittelten Einsicht in dessen Aussichtslosigkeit beruht (vgl. BayObLG WUM 1991, 134; 1992, 569; 1993, 492; 1996, 506; WE 1992, 232; 1993, 285; 1997, 238; 1998, 87; 1998, 402; NZM 1998, 977 ).

  • BayObLG, 12.08.1999 - 2Z BR 59/99

    Kostenentscheidung bei Rücknahme eines Antrags im Wohnungseigentumsverfahren

    (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat derjenige, der seinen Antrag oder sein Rechtsmittel zurücknimmt, grundsätzlich nicht nur die Gerichtskosten zu tragen, sondern auch die dem Gegner infolge des Antrags oder des Rechtsmittels erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten (vgl. z.B. BayObLG WE 1997, 238 m.w.N.; BayObLG NZM 1998, 977 ).

    2 Z 146/90">WuM 1991, 134 ; 1992, 569; 1993, 492; 1996, 506; BayObLG, WE 1989, 32; 1992, 232; 1993, 285; 1997, 75; 1997, 238; 1998, 87; 1998, 402; BayObLG NZM 1998, 977 ), liegt hier nicht vor.

  • BayObLG, 21.09.2000 - 2Z BR 91/00

    Kostenentscheidung nach Zurücknahme eines Antrags oder eines Rechtsmittels

    c) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat grundsätzlich derjenige, der seinen Antrag oder sein Rechtsmittel zurücknimmt, die Gerichtskosten zu tragen (vgl. z.B. BayObLG WE 1997, 238 m.w.N.; NZM 1998, 977).
  • OLG Köln, 07.05.1999 - 16 Wx 131/98
    Dieser Ausnahmefall liegt nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25.2.1998 -16 Wx 323/97- und -16 Wx 24/98- sowie Beschluss vom 26.8.1998 -16 Wx 134/98-) nicht bereits dann vor, wenn ein Beschwerdeführer sein Rechtsmittel zurücknimmt, denn § 47 WEG enthält für diesen Fall keine abweichende Regelung und unterscheidet sich insoweit von § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG ( ebenso KG OLGZ 88, 317;… Weitnauer/Hauger § 47 WEG Rn. 6;… Bärmann/Pick/Merle § 47 WEG Rn. 44; a.A. BayObLG in st. Rspr., beisielsweise NZM 1998, 977; ebenso OLG Stuttgart OLGZ 83, 171: Im Regelfall grundsätzlich Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelgegners entspr. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
  • BayObLG, 02.11.2000 - 2Z BR 69/00

    Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache

    b) Zwar hat nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich derjenige, der seinen Antrag oder sein Rechtsmittel zurücknimmt, die Gerichtskosten zu tragen (vgl. z.B. BayObLG WE 1997, 238 M.W.N.; NZM 1998, 977); hier liegt aber einer der Fälle vor, in denen eine Ausnahme davon gemacht werden kann (vgl. z.B. BayObLG WUM 1996, 506; 1994, 160; BayObLG WE 1998, 78; 1997, 238), wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht befunden hat.
  • BayObLG, 25.03.1999 - 2Z BR 22/99

    Zur Kostenentscheidung im Wohngeldverfahren

    Es ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß derjenige, der ein Rechtsmittelverfahren in Gang gesetzt hat, grundsätzlich die dadurch verursachten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat, wenn er sein Rechtsmittel wieder zurücknimmt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BayObLG WUM 1989, 469; 1991, 134; WE 1993, 285; 1995, 250; 1997, 238; 1997, 373; NZM 1998, 977 ; ebenso OLG Stuttgart OLGZ 1993, 171).
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