Rechtsprechung
| KG, 16.05.2011 - 8 U 2/11 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 242 BGB, § 535 Abs 1 BGB, § 522 Abs 2 ZPO
Gewerberaumietvertrag: Nachvertragliche Verpflichtung des Vermieters zur Erbringung der Versorgungsleistungen - zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Keine Einstellung der Wasserversorgung durch den Vermieter zur Durchsetzung seines Interesses auf Räumung
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB §§ 242, 535
Versorgungseinstellung bei beendetem Mietverhältnis; Stromsperre; Wassersperre - rabüro.de
Zur Frage der Aufrechterhaltung mit Versorgungsleistungen durch den Vermieter nach Ende des Mietvertrages
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 242
Pflicht des Vermieters eines Friseursalons zur Aufrechterhaltung der Wasserversorgung nach Kündigung des Mietvertrages - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Endet Gebrauchsüberlassung mit Ende des Mietvertrags?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Nicht das Wasser abdrehen!
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Vermieter darf Wasserversorgung nicht einstellen
- schluender.info (Kurzinformation)
Wasserversorgung nach Beendigung des Mietverhältnisses - Was schuldet der Vermieter?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Verpflichtung des Vermieters zur Gebrauchsüberlassung der Mietsache über die Mietzeit hinaus an die ehemaligen Mieter aus Treu und Glauben; Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Feststellung einer Vermieterverpflichtung zur Gebrauchsüberlassung der Mietsache über ...
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Pflicht des Vermieters zur Wasserversorgung auch nach Beendigung des Mietvertrags? (IMR 2011, 326)
Verfahrensgang
- LG Berlin - 12 O 471/10
- KG, 16.05.2011 - 8 U 2/11
Papierfundstellen
- NJW-RR 2012, 15
- NZM 2011, 778
- ZMR 2011, 858
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- BGH, 06.05.2009 - XII ZR 137/07
Versorgungssperre durch den Vermieter nach beendetem Mietverhältnis
Auszug aus KG, 16.05.2011 - 8 U 2/11
Die trotz beendeten Vertrages aus Treu und Glauben nach § 242 BGB herzuleitende Verpflichtung zur Wasserversorgung ist hier jedoch dadurch gerechtfertigt, dass sie den berechtigten Interessen des Verfügungsbeklagten nicht in einer Weise zuwiderläuft, die ihm die weitere Leistung unzumutbar macht (vgl. insoweit BGH, BGHZ 180, 300).
- OLG Hamburg, 05.02.2025 - 4 U 95/24
Anspruch auf Wiederherstellung der Wasserversorgung während Räumungsprozess
Allerdings können nach Treu und Glauben einzelne Verpflichtungen des Vermieters noch nach der Vertragsbeendigung bestehen, wozu auch die Pflicht zur Erbringung von Versorgungsleistungen gehören kann (vgl. BGH…, Urteil vom 6. Mai 2009 - XII ZR 137/07 = NJW 2009, 1947, Rn. 16; Urteil vom 27. Mai 2015 - XII ZR 66/13 = NJW 2015, 2795; KG Berlin, Beschluss vom 16. Mai 2011 - 8 U 2/11 = NZM 2011, 778, für die Wasserversorgung; KG Berlin, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 8 U 178/14, MDR 2015, 19, für die Stromversorgung).Rn. 42 Auf Basis dieser Erwägungen des Bundesgerichtshofes ist nach Auffassung des Kammergerichts Berlin, welcher sich der Senat anschließt, im Rahmen einer Interessenabwägung nur das Interesse der Verfügungsklägerin an der Aufrechterhaltung der Wasserversorgung gegenüber dem Interesse des Verfügungsbeklagten an der Einstellung der Versorgungsleistungen abzuwägen, nicht hingegen das Interesse an der Aufrechterhaltung des Gebrauchs gegenüber dem Interesse auf Räumung (KG Berlin, Beschluss vom 16. Mai 2011 - 8 U 2/11 -, Rn. 4, juris = NZM 2011, 778;… a.A.: Guhling/Günter-Menn/Günter, Gewerberaummiete, 3. Aufl. 2024, BGB § 535 Rn. 318).
- AG Ludwigslust, 31.05.2013 - 5 C 324/13
Vertrag nicht gekündigt: Versorgungssperre durch Vermieter zulässig?
Dahinstehen kann dabei, ob das streitgegenständliche Mietverhältnis durch eine der Kündigungen des Verfügungsbeklagten bereits wirksam beendet worden ist, und ob in diesem Falle angesichts der Umstände des Einzelfalles nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB überhaupt noch eine nachvertragliche Pflicht des Verfügungsbeklagten zur weiteren Versorgung der fraglichen Wohnung bestünde (vgl. dazu KG WuM 2011, 519); anderenfalls ergäbe sich ein Verfügungsanspruch für die Verfügungsklägerin unmittelbar aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten hat. - OLG Naumburg, 05.09.2016 - 12 U 132/15
Störung der Geschäftsgrundlage: Anspruch auf Vertragsanpassung
Im Ergebnis zweier daraufhin angestrengter Gerichtsverfahren bei dem Landgericht Magdeburg (Geschäftszeichen 9 O 1564/10 und 5 O 771/12) sowie der nachfolgenden Berufungsverfahren bei dem Oberlandesgericht Naumburg (Geschäftszeichen 8 U 2/11 und 8 U 3/12) wurde festgestellt, dass eine offene Darlehensschuld des Erblassers gegenüber dem Sohn der Klägerin und des Erblassers nicht nachgewiesen werden konnte und die Beklagte somit an den Kläger zu 2) aus diesem Rechtsgrund keine Zahlungen leisten musste.Rn. 25 Der Senat hat die Urteile des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. März 2013 (8 U 3/12) und vom 24. Oktober 2013 (8 U 2/11) beigezogen.
- AG Oldenburg/Holstein, 24.04.2013 - 25 C 294/13
Gewerberaummietverhältnis: Rechtsschutz gegen vermieterseitige Stromsperren im …
Gleichwohl kann der Vermieter auch nach Ablauf des Mietvertrages nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB zu weiteren Versorgungsleistungen bzw. zur Duldung des Bezugs von Versorgungsgütern an bzw. durch den noch verbleibenden Mieter verpflichtet sein (KG, Hinweisbeschl. v. 16.5. 2011, Az. 8 U 2/11 = NJW-RR 2012, 15).Unerheblich ist dabei das Interesse des Vermieters auf Räumung (KG, Hinweisbeschl. v. 16.5. 2011, a.a.O.).
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