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   BGH, 21.04.2011 - III ZR 114/10   

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BGH, 21.04.2011 - III ZR 114/10 (https://dejure.org/2011,3803)
BGH, Entscheidung vom 21.04.2011 - III ZR 114/10 (https://dejure.org/2011,3803)
BGH, Entscheidung vom 21. April 2011 - III ZR 114/10 (https://dejure.org/2011,3803)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 2 S 2 Nr 2 KHEntgG, § 17 Abs 1 KHEntgG, § 5 Abs 1 Nr 2 KHG, § 30 Abs 1 GewO
    Krankenhausentgeltrecht: Anwendbarkeit auf eine von dem Träger eines Plankrankenhauses als Alleingesellschafter einer GmbH auf dem Gelände des Plankrankenhauses betriebene Privatklinik

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Eine Privatkrankenanstalt unterliegt nicht Bestimmungen des Krankenhausentgeltrechts im Falle des Behandelns mit Hilfe der apparativen Ausstattung und unter Einsatz von Ärzten des Plankrankenhauses

  • rewis.io

    Krankenhausentgeltrecht: Anwendbarkeit auf eine von dem Träger eines Plankrankenhauses als Alleingesellschafter einer GmbH auf dem Gelände des Plankrankenhauses betriebene Privatklinik

  • ra.de
  • rewis.io

    Krankenhausentgeltrecht: Anwendbarkeit auf eine von dem Träger eines Plankrankenhauses als Alleingesellschafter einer GmbH auf dem Gelände des Plankrankenhauses betriebene Privatklinik

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    KHEntgG § 1; KHEntgG § 17; KHG § 5; GewO § 30
    Plankrankenhaus darf als Alleingesellschafter eine Privatkrankenanstalt betreiben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Reichweite der Bestimmungen des Krankenhausentgeltrechts für ein Privatkrankenanstalt im Falle des Behandelns mit Hilfe der apparativen Ausstattung und unter Einsatz von Ärzten des Plankrankenhauses

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Privatkrankenhaus und Nutzung des Plankrankenhauses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Privatkliniken in Plankrankenhäusern unterliegen nicht dem Krankenhausentgeltrecht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausgründung einer Privatklinik

  • matzen-partner.de (Kurzinformation)

    BGH bestätigt Rechtmäßigkeit der Ausgründung von Privatkliniken

  • matzen-partner.de (Kurzinformation)

    Rechtssicherheit bei der Gründung und dem Betrieb von Privatkliniken durch Plankrankenhäuser

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 716
  • NVwZ-RR 2011, 566
  • NZS 2011, 660 (Ls.)
  • NZS 2012, 700 (Ls.)
  • VersR 2011, 1187
  • DÖV 2011, 784
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.03.2003 - IV ZR 278/01

    Zur Erstattungsfähigkeit von Pauschalvergütungen reiner Privatkliniken in der

    Auszug aus BGH, 21.04.2011 - III ZR 114/10
    Demgegenüber haben nicht geförderte Krankenhäuser auf einer anderen wirtschaftlichen Grundlage zu kalkulieren (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2003 - IV ZR 278/01, BGHZ 154, 154, 162).

    Sie ist daher in ihrer Preisgestaltung - in den Grenzen der §§ 134, 138 BGB - grundsätzlich frei (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2003 aaO S. 158 ff).

  • BGH, 04.08.2000 - III ZR 158/99

    Höhe von Krankenhaus-Wahlleistungsentgelten

    Auszug aus BGH, 21.04.2011 - III ZR 114/10
    Außerhalb des in § 17 Abs. 1 Satz 5 KHEntgG angesprochenen Bereichs ist dem Kläger von Gesetzes wegen kein Recht eingeräumt worden, die Herabsetzung unangemessen hoher Entgelte zu verlangen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 4. August 2000 - III ZR 158/99, BGHZ 145, 66).
  • BGH, 01.02.1983 - VI ZR 104/81

    Hinweispflicht des Arztes auf zweifelhafte Eintrittspflicht des

    Auszug aus BGH, 21.04.2011 - III ZR 114/10
    Soweit die Beschwerde allgemein das Bedenken sieht, bei einer Zusammenarbeit, wie sie hier zwischen den Beklagten bestehe, sei es zum Nachteil der Privatpatienten möglich, diese in die wesentlich teurere Privatklinik zu legen, ist dem durch an den jeweiligen Einzelfall angepasste Hinweise des Arztes oder Krankenhausträgers zu begegnen, zu denen sie ohnehin insbesondere dann vertraglich verpflichtet sind, wenn begründete Zweifel an der Erstattungsfähigkeit der Behandlungskosten bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1983 - VI ZR 104/81, NJW 1983, 2630 f).
  • OLG München, 14.01.2010 - 29 U 5136/09

    Anspruch des Verbandes der privaten Krankenversicherer gegen eine aus einem

    Auszug aus BGH, 21.04.2011 - III ZR 114/10
    Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Januar 2010 - 29 U 5136/09 - wird zurückgewiesen.
  • BSG, 11.07.2017 - B 1 KR 1/17 R

    Krankenversicherung - fiktiv genehmigte Leistung in einer Privatklinik -

    Sie werden aufgrund einer Konzession nach § 30 Abs. 1 Gewerbeordnung als Privatkrankenanstalt betrieben und sind in ihrer Preisgestaltung - in den Grenzen der §§ 134, 138 BGB - grundsätzlich frei (vgl BSGE 111, 289 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 23 RdNr 39 ff; BGH Beschluss vom 21.4.2011 - III ZR 114/10 - RdNr 5, GesR 2011, 492 = MedR 2011, 801; vgl auch BGHZ 154, 154, 158).
  • BSG, 11.09.2012 - B 1 KR 3/12 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattungsanspruch für eine brustvergrößernde

    Eine solche aufgrund einer Konzession nach § 30 Abs. 1 Gewerbeordnung betriebene Privatkrankenanstalt - wie die H. ist in ihrer Preisgestaltung - in den Grenzen der §§ 134, 138 BGB - grundsätzlich frei (vgl BGH Beschluss vom 21.4.2011 - III ZR 114/10 - RdNr 5, GesR 2011, 492 = MedR 2011, 801; vgl auch BGHZ 154, 154, 158).
  • BGH, 17.05.2018 - III ZR 195/17

    Anspruch auf Zahlung allgemeiner Krankenhausleistungen: Begrenzung der

    Denn mit der Einfügung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG reagierte er auf eine Entscheidung des Senats (Beschluss vom 21. April 2011 - III ZR 114/10, NVwZ-RR 2011, 566).
  • OLG Karlsruhe, 19.07.2017 - 10 U 2/17

    Behandlungsvertrag mit einer Privatklinik: Wirksamkeit einer die

    Insbesondere sind Privatkrankenanstalten, die nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KHG gefördert werden, grundsätzlich in ihrer Preisgestaltung frei (vgl. BGH, GesR 2011, 492).

    Bei der Einführung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG handelt es sich um eine explizite Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.04.2011 (III ZR 114/10).

    In dieser Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof die Anwendung des Krankenhausentgeltrechts auf ein aus einem Plankrankenhaus ausgegründetes, mit diesem aber räumlich und organisatorisch verbundenen Privatkrankenhaus im Hinblick auf die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 KHEntG ausdrücklich abgelehnt (BGH, MedR 2011, 801).

  • BSG, 18.08.2022 - B 1 KR 29/21 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Liposuktion - partielle Einschränkung

    Für eine von einem Plankrankenhaus räumlich abgetrennte Privatkrankenanstalt, die nicht dem KHEntgG unterfällt (vgl BGH vom 17.5.2018 - III ZR 195/17 - BGHZ 219, 1; zum Rechtszustand vor dem 1.1.2012 BGH vom 21.4.2011 - III ZR 114/10 - juris = MedR 2011, 801) ist vorliegend nichts ersichtlich.
  • BVerfG, 20.08.2013 - 1 BvR 2402/12

    Entgeltbindung der mit Plankrankenhäusern verbundenen Privatkliniken (§ 17 Abs 1

    Es kam deshalb zu Rechtsstreitigkeiten und in der Folge zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, nach der entgegen der Auffassung der privaten Krankenversicherer auch eine räumlich und organisatorisch mit einem Plankrankenhaus verbundene Privatklinik nicht den Bestimmungen des Krankenhausentgeltrechts unterliegen sollte (Beschluss vom 21. April 2011 - III ZR 114/10 -, NVwZ-RR 2011, S. 566).

    Die Rechtslage war bis zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2011 (III ZR 114/10, NVwZ-RR 2011, S. 566) ungeklärt.

  • OLG Köln, 01.12.2017 - 20 U 135/16

    Eintrittspflicht der privaten Krankenversicherung für in einer privaten

    Unabhängig davon sei die - als Reaktion auf die Entscheidung des BGH vom 21.04.2011 (Az. III ZR 114/10 -, VersR 2011, 1187) in das KHG eingefügte - Vorschrift des § 17 Abs. 1 S. 5 schon formell verfassungswidrig, weil sie nicht von einem nach Art. 76 Abs. 1 GG hierzu ermächtigten Verfassungsorgan als Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht worden sei, sondern auf einer Beschlussempfehlung und dem Bericht des von Lobbyisten der privaten Krankenversicherer beeinflussten Gesundheitsausschusses beruhe.

    Der Gesetzgeber habe vor dem Hintergrund des Beschlusses des BGH vom 21.04.2011 (Az. III ZR 114/10) mit der Einfügung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG eine Gesetzeslücke schließen wollen, was verfassungsrechtlich unproblematisch sei.

    III ZR 114/10 - lediglich der Anlass für die Neufassung von § 17 KHG, aber nicht der ausschließliche Anwendungsfall.

    Mit der Einführung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG hat der Gesetzgeber ausdrücklich (vgl. BT-Drucks. 17/8005, S. 133) auf die o.g. Entscheidung des BGH (III ZR 114/10), in der die Anwendung des Krankenhausentgeltrechts auf eine ausgegründete, mit einem Plankrankenhaus aber räumlich und organisatorisch verbundene Privatklinik im Hinblick auf die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 KHEntG ablehnt wurde, reagiert.

  • OLG Karlsruhe, 28.03.2017 - 12 U 143/16

    Krankheitskostenversicherung: Erstattungsfähigkeit des Entgelts für allgemeine

    Bei der Einführung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG handelt es sich um eine explizite Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.04.2011 (III ZR 114/10).

    Der von der Berufung angeführte Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21.04.2011 (III ZR 114/10) befasst sich mit der alten Rechtslage.

  • OLG Stuttgart, 08.01.2013 - 1 U 87/12

    Behandlungsvertrag: Hinweispflicht des Krankenhauses bei vorhandener Privatklinik

    Der Patient, der ein Krankenhaus besucht, in dem - ohne dass er das weiß - unter einem Dach eine Privatklinik und ein Plankrankenhaus betrieben werden, ist von der Behandlungsseite wirtschaftlich aufzuklären, wenn sie Anhaltspunkte dafür hat, dass der private Krankenversicherer die Behandlungskosten in der Privatklinik nur in der Höhe übernimmt, wie sie im Plankrankenhaus angefallen wären (vgl. BGH, Beschluss vom 21.4.2011 - III ZR 114/10).

    Die Bejahung einer unter diesen Umständen bestehenden Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung steht nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der vielmehr klargestellt hat (Beschluss vom 21.4.2011 - III ZR 114/10 - VersR 2011, 1187 Tz. 9): Sofern es beim Betrieb einer Privatklinik und eines Plankrankenhauses unter einem Dach zum Nachteil der Privatpatienten möglich sei, diese in die wesentlich teurere Privatklinik zu legen,.

  • LG Duisburg, 15.12.2022 - 12 O 190/21
    Nicht geförderte Krankenhäuser - wie die Privatklinik der Beklagten, eine Förderung nach § 5 KHG behauptet die Klägerin selbst nicht - müssen auf einer anderen wirtschaftlichen Grundlage kalkulieren (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2011 - III ZR 114/10 -, Rn. 4 - juris).

    Privatkrankenanstalten sind daher in ihrer Preisgestaltung - in den Grenzen der §§ 134, 138 BGB - grundsätzlich frei (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2011, aaO. Rn. 5, - juris).

    Bereits aus der Einfügung dieser Ausnahme ergibt sich die gesetzgeberische Intention, eine Bindung von Privatkliniken an das Krankenhausentgeltrecht und die GOÄ gerade nicht anzuordnen (vgl. im Ergebnis auch BGH, Beschluss vom 21. April 2011, aaO.).

  • OLG Saarbrücken, 20.12.2017 - 5 U 36/17

    Krankheitskostenversicherung: Entgeltbeschränkung bei verbundenen Einrichtungen;

  • LG Köln, 22.06.2016 - 23 O 141/15

    Erstattung der Behandlungskosten von Versicherten in einer Sportklinik als

  • FG Köln, 22.05.2013 - 8 K 3374/10

    Frage der Steuerfreiheit der Umsätze einer Privatklinik

  • LSG Bayern, 07.11.2019 - L 20 KR 373/18

    Krankenversicherung: Keine Kostenerstattung bei nicht GOÄ-konformer Abrechnung

  • OLG Bamberg, 19.10.2017 - 1 U 29/17

    Krankheitskostenversicherung: Erstattungsfähigkeit des Entgelts für allgemeine

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Rechtsprechung
   BSG, 15.03.2012 - B 3 KR 13/11 R   

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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - ambulante Behandlung im Krankenhaus - Eignung eines Krankenhauses - Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgungssituation - keine drittschützende Wirkung von § 116b Abs 2 SGB 5 - Anfechtbarkeit des Bestimmungsbescheids durch Vertragsärzte nur bei ...

  • openjur.de

    Krankenversicherung; ambulante Behandlung im Krankenhaus; Eignung eines Krankenhauses; Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgungssituation; keine drittschützende Wirkung von § 116b Abs 2 SGB 5; Anfechtbarkeit des Bestimmungsbescheids durch Vertragsärzte nur bei ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 116b Abs 2 S 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 116b Abs 2 S 3 SGB 5 vom 26.03.2007, § 116b Abs 3 SGB 5 vom 26.03.2007, § 116b Abs 4 SGB 5 vom 26.03.2007, § 116b Abs 5 SGB 5 vom 26.03.2007
    Krankenversicherung - ambulante Behandlung im Krankenhaus - Eignung eines Krankenhauses - Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgungssituation - keine drittschützende Wirkung von § 116b Abs 2 SGB 5 - Anfechtbarkeit des Bestimmungsbescheids durch Vertragsärzte nur bei ...

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulassung eines Krankenhauses zur ambulanten Behandlung; Anfechtungsberechtigung von Vertragsärzten gegen den Bestimmungsbescheid

  • rewis.io

    Krankenversicherung - ambulante Behandlung im Krankenhaus - Eignung eines Krankenhauses - Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgungssituation - keine drittschützende Wirkung von § 116b Abs 2 SGB 5 - Anfechtbarkeit des Bestimmungsbescheids durch Vertragsärzte nur bei ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    SGB V § 116b Abs. 2; SGG § 10
    Zulassung eines Krankenhauses zur ambulanten Behandlung; Anfechtungsberechtigung von Vertragsärzten gegen den Bestimmungsbescheid

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Gesetzliche Krankenversicherung; soziale Pflegeversicherung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anfechtung einer Ambulanzzulassung nach § 116b Abs. 2 SGB V a. F. durch Vertragsärzte erlaubt

Besprechungen u.ä. (2)

  • meyer-koering.de (Kurzanmerkung)

    Krankenhausrecht: Streitigkeiten nach § 116 SGB V sind solche des GKV-Leistungserbringerrechts

  • wkdis.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kurznachricht zu "§ 116b SGB V nach In-Kraft-Treten des GKV-VStG" von Ltd. Ministerialrat Dr. Frank Stollmann, original erschienen in: NZS 2012, 485 - 492.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2012, 700
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (40)

  • BSG, 12.08.2009 - B 3 KR 10/07 R

    Aufnahme von Geräten der nichtinvasiven Magnetfeldtherapie in das

    Auszug aus BSG, 15.03.2012 - B 3 KR 13/11 R
    Für die Spruchkörperzuständigkeit ist ebenso wie für die Rechtswegzuständigkeit die materiell-rechtliche Zuordnung eines Klagebegehrens maßgebend (BSGE 104, 95 = SozR 4-2500 § 139 Nr. 4, RdNr 12; BSG SozR 4-1500 § 10 Nr. 3 RdNr 5) .

    Ausgehend vom Wortlaut des als Ausnahmevorschrift eng auszulegenden § 10 Abs. 2 SGG (zum Ausnahmecharakter vgl: BSGE 104, 95 = SozR 4-2500 § 139 Nr. 4, RdNr 12; BSG Vorlagebeschluss vom 10.3.2010 - B 3 KR 36/09 B) handelt es sich vorliegend nicht um eine dem Vertragsarztrecht zuzuordnende Streitigkeit.

    Vielmehr handelt es sich um eine neue sektorenübergreifende Versorgungsform, die neben die ambulante Versorgung durch niedergelassene Vertragsärzte und die stationäre Versorgung durch Krankenhäuser tritt (iS einer neuen Versorgungsform schon BSGE 104, 95 = SozR 4-2500 § 139 Nr. 4, RdNr 13) und daher keiner der herkömmlichen Versorgungsformen - mithin auch nicht der vertragsärztlichen Versorgung - zuzuordnen ist.

    Zum einen ist für die Spruchkörperzuständigkeit allein die materiell-rechtliche Zuordnung der begehrten Rechtsfolge maßgebend, nicht dagegen der Status der Hauptverfahrensbeteiligten (BSGE 104, 95 = SozR 4-2500 § 139 Nr. 4, RdNr 12; BSGE 107, 86 = SozR 4-1300 § 83 Nr. 1, RdNr 12; anders tendenziell - aber unzutreffend - der 6. Senat des BSG: BSGE 103, 106 = SozR 4-2500 § 94 Nr. 2, RdNr 20 ff; BSGE 105, 243 = SozR 4-2500 § 116b Nr. 2, RdNr 16; nunmehr wohl eher im hier vertretenen Sinne: BSGE 108, 183 = SozR 4-2500 § 92 Nr. 12, RdNr 18 ff; BSGE 108, 35 = SozR 4-2500 § 115b Nr. 3, RdNr 21) .

    Die Zuständigkeit der Spruchkörper für das Vertragsarztrecht bildet wegen der besonderen Besetzung der Richterbank (§ 12 Abs. 3 SGG) eine von der Regelzuständigkeit des § 10 Abs. 1 SGG abweichende und daher rechtfertigungsbedürftige Ausnahme (BSGE 104, 95 = SozR 4-2500 § 139 Nr. 4, RdNr 12; BSG SozR 4-1500 § 10 Nr. 3 RdNr 5; BSG Beschluss vom 10.3.2010 - B 3 KR 36/09 B) .

    Von der Intention her sollen im Vertragsarztrecht als Teilbereich des Leistungserbringerrechts nur solche Personen im Spruchkörper mitwirken, die sachkundig und mit der besonderen Materie sowie den tatsächlichen Verhältnissen vertraut sind (BSGE 104, 95 = SozR 4-2500 § 139 Nr. 4, RdNr 12; BSG SozR 4-1500 § 10 Nr. 3 RdNr 9 mwN) .

    Dagegen reicht eine bloße mittelbare Betroffenheit von Vertragsärzten als Systembeteiligte nicht aus, insbesondere dann nicht, wenn keine vertragsärztliche Leistungserbringung im Streit steht (BSGE 104, 95 = SozR 4-2500 § 139 Nr. 4, RdNr 12; BSGE 107, 86 = SozR 4-1300 § 83 Nr. 1, RdNr 12) .

    Diese Bezugnahme auf das Krankenhausplanungsrecht hat ausschließlich verfahrensrechtliche Bedeutung (Klarstellung zu BSG Urteil vom 12.8.2009 - B 3 KR 10/07 R - BSGE 104, 95 = SozR 4-2500 § 139 Nr. 4, RdNr 13) und ist insbesondere für die Behördenzuständigkeit und die Beteiligungsrechte relevant: Über die Teilnahme eines Krankenhauses an der ambulanten spezialärztlichen Behandlung entscheidet die nach dem Landesrecht zuständige Krankenhausplanungsbehörde auf Antrag des die Bestimmung begehrenden Krankenhauses unter Mitwirkung der an der Krankenhausplanung unmittelbar Beteiligten (§ 116b Abs. 2 S 1 und 3 SGB V aF) .

    Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 12.8.2009 ausgeführt hat, dass sich die für die Bestimmung eines Krankenhauses nach § 116b Abs. 2 SGB V aF "maßgeblichen Voraussetzungen nach der regionalen Krankenhausplanung und damit ausschließlich nach Landesrecht richten", handelte es sich allein um eine Bezugnahme auf die formalen Voraussetzungen des Krankenhausplanungsrechts (Klarstellung zu BSG Urteil vom 12.8.2009 - B 3 KR 10/07 R - BSGE 104, 95 = SozR 4-2500 § 139 Nr. 4, RdNr 13) .

  • BVerfG, 17.08.2004 - 1 BvR 378/00

    Rechtsschutz gegen die Ermächtigung von Krankenhausärzten zur Teilnahme an

    Auszug aus BSG, 15.03.2012 - B 3 KR 13/11 R
    b) Auch unter dem Blickwinkel der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Vertragsarztrecht entwickelten Kriterien für den Drittschutz in Fällen der defensiven Konkurrentenklage (stRspr seit BSGE 98, 98 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 10, RdNr 19 ff im Anschluss an BVerfG SozR 4-1500 § 54 Nr. 4; zuletzt BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 19) entfaltet § 116b Abs. 2 SGB V aF keine drittschützende Wirkung zugunsten der von der Bestimmung betroffenen Vertragsärzte.

    aa) Das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG schützt bereits am Markt tätige Leistungserbringer grundsätzlich nicht vor einer Veränderung der Marktsituation durch das Hinzutreten weiterer Konkurrenten (BVerfG SozR 4-1500 § 54 Nr. 4 RdNr 19 = juris RdNr 21 mwN) .

    Soweit Art. 12 Abs. 1 GG die Freiheit der Berufsausübung als Grundlage der persönlichen und wirtschaftlichen Lebensführung (BVerfG SozR 4-1500 § 54 Nr. 4 RdNr 18 = juris RdNr 20 mwN) und in diesem Rahmen die Teilnahme am Wettbewerb gewährleistet, bezieht sich dieser Schutz allein auf die Teilnahme am Wettbewerb "nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen" (BVerfGE 116, 135, 152 mwN) .

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine in Zusammenhang mit staatlicher Planung und der Verteilung staatlicher Mittel stehende, dh einen regulierten Markt betreffende Wettbewerbsänderung durch Einzelakt zu erheblichen Konkurrenznachteilen führt (BVerfG SozR 4-1500 § 54 Nr. 4 RdNr 19 = juris RdNr 21; BVerfGE 82, 209, 224) .

    Zwar handelt es sich bei den das Versorgungssystem der GKV bislang prägenden Sektoren der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung und der stationären Versorgung durch Krankenhäuser um öffentlich regulierte Marktsegmente (zur Regulierung des Vertragsarztrechts BVerfG SozR 4-1500 § 54 Nr. 4 RdNr 20 = juris RdNr 22 ff mwN; zur Regulierung der Krankenhausplanung BVerfG Beschluss vom 23.4.2009 - 1 BvR 3405/08 - GesR 2009, 376) .

    Bislang wurde in regulierten Märkten lediglich eine Verwerfung der Konkurrenzverhältnisse durch hoheitliche Maßnahmen als mit Art. 12 Abs. 1 nicht vereinbar angesehen, wobei eine solche Verwerfung der Konkurrenzverhältnisse angenommen wurde, wenn den bereits zum Markt zugelassenen Leistungserbringern ein gesetzlicher Vorrang gegenüber auf den Markt drängenden Konkurrenten eingeräumt ist (BVerfG SozR 4-1500 § 54 Nr. 4 RdNr 24 = juris RdNr 26; BVerfG Beschluss vom 23.4.2009 - 1 BvR 3405/08) .

  • LSG Sachsen, 03.06.2010 - L 1 KR 94/10

    Vertragsärzte können gerichtlich gegen Krankenhäuser vorgehen

    Auszug aus BSG, 15.03.2012 - B 3 KR 13/11 R
    Die von den Klägern begehrte Aufhebung der Bestimmung der C. Klinik S. zur ambulanten Diagnostik und Versorgung von erwachsenen Patientinnen mit gynäkologischen Tumoren ist ein Verwaltungsakt iS des § 31 S 1 SGB X. Bei der Bestimmung eines Krankenhauses zur ambulanten spezialärztlichen Behandlung nach § 116b Abs. 2 SGB V aF handelt es sich - ungeachtet der vom Gesetzgeber gewählten Terminologie - um eine "Entscheidung ... im Rahmen der Krankenhausplanung" (BT-Drucks 16/3100 S 139) , dh in einem Über-Unterordnungsverhältnis, mit der einem Krankenhaus im Einzelfall verbindlich und mit Außenwirkung die Berechtigung zur ambulanten Erbringung der in § 116b Abs. 3 und 4 SGB V aF genannten Katalogleistungen erteilt und somit eine unmittelbare Rechtsfolge gesetzt wird (in diesem Sinne auch: Sächsisches LSG Beschluss vom 3.6.2010 - L 1 KR 94/10 B ER mwN; LSG NRW in stRspr, zuletzt Beschluss vom 4.5.2011 - L 11 KA 120/10 B ER mwN; Hänlein in LPK-SGB V, 3. Aufl 2009, § 116b RdNr 17; Knittel in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, § 116b RdNr 18, Stand Juli 2009; Hess in Kasseler Komm, SGB V, § 116b RdNr 6c, Stand Dezember 2010) .

    Vorliegend kann offenbleiben, ob - wie von der Vorinstanz angenommen - eine Verletzung der Kläger in eigenen Rechten bereits in Anbetracht der kontrovers diskutierten und höchstrichterlich noch nicht geklärten drittschützenden Wirkung des § 116b Abs. 2 SGB V aF als möglich angesehen werden kann (vgl dazu: BSG Urteil vom 17.8.2011 - B 6 KA 27/10 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 18; ebenso Sächsisches LSG Beschluss vom 3.6.2010 - L 1 KR 94/10 B ER und LSG NRW in stRspr, zuletzt Beschluss vom 4.5.2011 - L 11 KA 120/10 B ER, jeweils zu § 116b Abs. 2 SGB V aF) , weil jedenfalls vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 GG die gerichtliche Überprüfung einer behördlichen Entscheidung zumindest dann nicht ausgeschlossen werden darf, wenn der Gesetzgeber die bisherigen Versorgungsstrukturen durch Einführung einer neuen Versorgungsform weiterentwickelt und die hiervon betroffenen Systembeteiligten die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten - insbesondere Grundrechten - konkret darlegen können bzw eine solche nicht ausgeschlossen ist.

    b) In materiell-rechtlicher Hinsicht entscheidet die landesrechtlich zuständige Krankenhausplanungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Bestimmung eines Krankenhauses zur ambulanten spezialärztlichen Versorgung nach § 116b Abs. 2 SGB V aF (Hänlein in Kruse/Hänlein, LPK-SGB V, 3. Aufl 2009, § 116b RdNr 10; Schroeder, NZS 2010, 437, 442 f; Stollmann, ZMGR 2007, 134, 136; offengelassen Sächsisches LSG Beschluss vom 3.6.2010 - L 1 KR 94/10 B ER; iS eines Beurteilungsspielraums LSG NRW in stRspr, zuletzt Beschluss vom 30.3.2011 - L 11 KA 98/10 B ER; Knittel in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, § 116b SGB V RdNr 8, Stand Juli 2009; iS einer gebundenen Entscheidung Quaas/Zuck, Medizinrecht, 2. Aufl 2008, § 15 RdNr 86; Deutsche Krankenhausgesellschaft, Das Krankenhaus 2007, 411, 416) , wobei die Bestimmung nicht erfolgen "darf", wenn und soweit das Krankenhaus nicht geeignet ist.

    Obwohl es sich hierbei um teilweise prognostische Bewertungen handelt, steht der Bestimmungsbehörde insoweit kein - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer - Beurteilungsspielraum zu (aA Sächsisches LSG Beschluss vom 3.6.2010 - L 1 KR 94/10 B ER; LSG NRW in stRspr, zuletzt Beschluss vom 13.4.2011 - L 11 KA 109/10 B ER mwN) .

    Insbesondere dient das darin enthaltene Gebot, die vertragsärztliche Versorgungssituation zu berücksichtigen, nicht subjektiv dem Schutz der im räumlichen Einzugsbereich des bestimmten Krankenhauses niedergelassenen Vertragsärzte mit vergleichbarem Leistungsangebot (im hier vertretenen Sinne: Becker in Becker/Kingreen, SGB V, 2. Aufl 2010, § 116b RdNr 8; Stollmann, NZS 2009, 248, 251; aA Sächsisches LSG Beschluss vom 3.6.2010 - L 1 KR 94/10 B ER; Blöcher, SGb 2010, 627 ff; Hänlein in Kruse/Hänlein, LPK-SGB V, 3. Aufl 2009, § 116b RdNr 23; offengelassen BVerfG Beschluss vom 31.7.2008 - 1 BvR 840/08) , sondern objektiv den Interessen der Versicherten an einer qualitativ verbesserten, kontinuierlichen Versorgung sowie den Interessen der Allgemeinheit an einer wirtschaftlichen Leistungserbringung (BT-Drucks 16/3100 S 85 f, 87 f) .

    Zudem sind die nach § 116b Abs. 2 SGB V aF bestimmten Krankenhäuser und die im räumlichen Einzugsbereich der Klinik niedergelassenen Vertragsärzte gleichrangig zur Erbringung ambulanter spezialärztlicher Leistungen berechtigt; ein Vorrang der vertragsärztlichen Leistungserbringer besteht nicht (ebenso Sächsisches LSG Beschluss vom 3.6.2010 - L 1 KR 94/10 B ER; Wenner, GesR 2009, 505, 509; Stollmann, NZS 2009, 248, 250 f; aA: LSG NRW in stRspr, zuletzt Beschluss vom 13.4.2011 - L 11 KA 109/10 B ER mwN; Pitschas, GesR 2010, 513, 515; jeweils im Sinne eines relativen Vorrangs der Vertragsärzte) .

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2011 - L 11 KA 120/10

    Vertragsarztangelegenheiten

    Auszug aus BSG, 15.03.2012 - B 3 KR 13/11 R
    Die von den Klägern begehrte Aufhebung der Bestimmung der C. Klinik S. zur ambulanten Diagnostik und Versorgung von erwachsenen Patientinnen mit gynäkologischen Tumoren ist ein Verwaltungsakt iS des § 31 S 1 SGB X. Bei der Bestimmung eines Krankenhauses zur ambulanten spezialärztlichen Behandlung nach § 116b Abs. 2 SGB V aF handelt es sich - ungeachtet der vom Gesetzgeber gewählten Terminologie - um eine "Entscheidung ... im Rahmen der Krankenhausplanung" (BT-Drucks 16/3100 S 139) , dh in einem Über-Unterordnungsverhältnis, mit der einem Krankenhaus im Einzelfall verbindlich und mit Außenwirkung die Berechtigung zur ambulanten Erbringung der in § 116b Abs. 3 und 4 SGB V aF genannten Katalogleistungen erteilt und somit eine unmittelbare Rechtsfolge gesetzt wird (in diesem Sinne auch: Sächsisches LSG Beschluss vom 3.6.2010 - L 1 KR 94/10 B ER mwN; LSG NRW in stRspr, zuletzt Beschluss vom 4.5.2011 - L 11 KA 120/10 B ER mwN; Hänlein in LPK-SGB V, 3. Aufl 2009, § 116b RdNr 17; Knittel in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, § 116b RdNr 18, Stand Juli 2009; Hess in Kasseler Komm, SGB V, § 116b RdNr 6c, Stand Dezember 2010) .

    Vorliegend kann offenbleiben, ob - wie von der Vorinstanz angenommen - eine Verletzung der Kläger in eigenen Rechten bereits in Anbetracht der kontrovers diskutierten und höchstrichterlich noch nicht geklärten drittschützenden Wirkung des § 116b Abs. 2 SGB V aF als möglich angesehen werden kann (vgl dazu: BSG Urteil vom 17.8.2011 - B 6 KA 27/10 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 18; ebenso Sächsisches LSG Beschluss vom 3.6.2010 - L 1 KR 94/10 B ER und LSG NRW in stRspr, zuletzt Beschluss vom 4.5.2011 - L 11 KA 120/10 B ER, jeweils zu § 116b Abs. 2 SGB V aF) , weil jedenfalls vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 GG die gerichtliche Überprüfung einer behördlichen Entscheidung zumindest dann nicht ausgeschlossen werden darf, wenn der Gesetzgeber die bisherigen Versorgungsstrukturen durch Einführung einer neuen Versorgungsform weiterentwickelt und die hiervon betroffenen Systembeteiligten die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten - insbesondere Grundrechten - konkret darlegen können bzw eine solche nicht ausgeschlossen ist.

    Dagegen kann die Eignung nicht vermutet werden (so zu Recht Stollmann, ZMGR 2007, 134 f; aA: Becker in Becker/Kingreen, SGB V, 2. Aufl 2010, § 116b RdNr 6; Wagener/Weddehage, MedR 2007, 643, 644 f; offengelassen durch LSG NRW in stRspr, zuletzt Beschluss vom 4.5.2011 - L 11 KA 120/10 B ER; iS einer Eignungsvermutung mit faktischer Darlegungslast des Krankenhauses: Schroeder, NZS 2010, 437, 438 f) .

    Darüber hinaus sind auch bedarfsplanerische Gesichtspunkte - trotz der vom Gesetzgeber im Rahmen von § 116b SGB V ausgeschlossenen Bedarfsprüfung (BT-Drucks 16/3100 S 139) - im Zusammenhang mit dem Berücksichtigungsgebot nicht gänzlich bedeutungslos, soweit sie im Zusammenhang mit Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitserwägungen stehen (ebenso LSG NRW Beschluss vom 4.5.2011 - L 11 KA 120/10 B ER mwN) .

    Andererseits kann die im Rahmen von § 116b Abs. 2 S 1 SGB V aF zu berücksichtigende vertragsärztliche Versorgungssituation gegen eine Bestimmung sprechen, wenn der durch sie herbeigeführte Wettbewerb mit den im selben Fachbereich tätigen vertragsärztlichen Leistungserbringern deren Existenz in einer Weise gefährdet, die eine Verschlechterung der Versorgungssituation im ambulanten Bereich befürchten lässt (ähnlich: LSG NRW Beschluss vom 4.5.2011 - L 11 KA 120/10 B ER mwN) .

  • BSG, 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R

    Vertragsarzt - keine Anfechtungsbefugnis gegen Zweigpraxisgenehmigung für

    Auszug aus BSG, 15.03.2012 - B 3 KR 13/11 R
    Vorliegend kann offenbleiben, ob - wie von der Vorinstanz angenommen - eine Verletzung der Kläger in eigenen Rechten bereits in Anbetracht der kontrovers diskutierten und höchstrichterlich noch nicht geklärten drittschützenden Wirkung des § 116b Abs. 2 SGB V aF als möglich angesehen werden kann (vgl dazu: BSG Urteil vom 17.8.2011 - B 6 KA 27/10 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 18; ebenso Sächsisches LSG Beschluss vom 3.6.2010 - L 1 KR 94/10 B ER und LSG NRW in stRspr, zuletzt Beschluss vom 4.5.2011 - L 11 KA 120/10 B ER, jeweils zu § 116b Abs. 2 SGB V aF) , weil jedenfalls vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 GG die gerichtliche Überprüfung einer behördlichen Entscheidung zumindest dann nicht ausgeschlossen werden darf, wenn der Gesetzgeber die bisherigen Versorgungsstrukturen durch Einführung einer neuen Versorgungsform weiterentwickelt und die hiervon betroffenen Systembeteiligten die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten - insbesondere Grundrechten - konkret darlegen können bzw eine solche nicht ausgeschlossen ist.

    b) Auch unter dem Blickwinkel der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Vertragsarztrecht entwickelten Kriterien für den Drittschutz in Fällen der defensiven Konkurrentenklage (stRspr seit BSGE 98, 98 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 10, RdNr 19 ff im Anschluss an BVerfG SozR 4-1500 § 54 Nr. 4; zuletzt BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 19) entfaltet § 116b Abs. 2 SGB V aF keine drittschützende Wirkung zugunsten der von der Bestimmung betroffenen Vertragsärzte.

    Eine solche einfach-gesetzliche Anfechtungsberechtigung, die gleichbedeutend mit der Verletzung in eigenen Rechten ist, wird im vertragsärztlichen Bereich angenommen, wenn dem Konkurrenten durch die angegriffene Entscheidung die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet wird, eine faktische Konkurrenzlage besteht und in den jeweiligen Vorschriften der Nachrang des dem Konkurrenten eingeräumten Status gegenüber demjenigen des Anfechtenden zum Ausdruck kommt (BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 19 mwN) .

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2011 - L 11 KA 109/10

    Vertragsarztangelegenheiten

    Auszug aus BSG, 15.03.2012 - B 3 KR 13/11 R
    Daher sind die Aspekte der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung im Zusammenhang mit dem Berücksichtigungsgebot in den behördlichen Abwägungsprozess einzubeziehen (ebenso LSG NRW Beschluss vom 13.4.2011 - L 11 KA 109/10 B ER) .

    Obwohl es sich hierbei um teilweise prognostische Bewertungen handelt, steht der Bestimmungsbehörde insoweit kein - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer - Beurteilungsspielraum zu (aA Sächsisches LSG Beschluss vom 3.6.2010 - L 1 KR 94/10 B ER; LSG NRW in stRspr, zuletzt Beschluss vom 13.4.2011 - L 11 KA 109/10 B ER mwN) .

    Zudem sind die nach § 116b Abs. 2 SGB V aF bestimmten Krankenhäuser und die im räumlichen Einzugsbereich der Klinik niedergelassenen Vertragsärzte gleichrangig zur Erbringung ambulanter spezialärztlicher Leistungen berechtigt; ein Vorrang der vertragsärztlichen Leistungserbringer besteht nicht (ebenso Sächsisches LSG Beschluss vom 3.6.2010 - L 1 KR 94/10 B ER; Wenner, GesR 2009, 505, 509; Stollmann, NZS 2009, 248, 250 f; aA: LSG NRW in stRspr, zuletzt Beschluss vom 13.4.2011 - L 11 KA 109/10 B ER mwN; Pitschas, GesR 2010, 513, 515; jeweils im Sinne eines relativen Vorrangs der Vertragsärzte) .

  • BSG, 18.11.2009 - B 1 KR 74/08 B

    Rechtsweg im sozialgerichtlichen Verfahren bei Streitigkeiten über die Pflicht

    Auszug aus BSG, 15.03.2012 - B 3 KR 13/11 R
    Für die Spruchkörperzuständigkeit ist ebenso wie für die Rechtswegzuständigkeit die materiell-rechtliche Zuordnung eines Klagebegehrens maßgebend (BSGE 104, 95 = SozR 4-2500 § 139 Nr. 4, RdNr 12; BSG SozR 4-1500 § 10 Nr. 3 RdNr 5) .

    Die Zuständigkeit der Spruchkörper für das Vertragsarztrecht bildet wegen der besonderen Besetzung der Richterbank (§ 12 Abs. 3 SGG) eine von der Regelzuständigkeit des § 10 Abs. 1 SGG abweichende und daher rechtfertigungsbedürftige Ausnahme (BSGE 104, 95 = SozR 4-2500 § 139 Nr. 4, RdNr 12; BSG SozR 4-1500 § 10 Nr. 3 RdNr 5; BSG Beschluss vom 10.3.2010 - B 3 KR 36/09 B) .

    Von der Intention her sollen im Vertragsarztrecht als Teilbereich des Leistungserbringerrechts nur solche Personen im Spruchkörper mitwirken, die sachkundig und mit der besonderen Materie sowie den tatsächlichen Verhältnissen vertraut sind (BSGE 104, 95 = SozR 4-2500 § 139 Nr. 4, RdNr 12; BSG SozR 4-1500 § 10 Nr. 3 RdNr 9 mwN) .

  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86

    Überspannung der Anforderungen an die Aufnahme einer Klinik in den

    Auszug aus BSG, 15.03.2012 - B 3 KR 13/11 R
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine in Zusammenhang mit staatlicher Planung und der Verteilung staatlicher Mittel stehende, dh einen regulierten Markt betreffende Wettbewerbsänderung durch Einzelakt zu erheblichen Konkurrenznachteilen führt (BVerfG SozR 4-1500 § 54 Nr. 4 RdNr 19 = juris RdNr 21; BVerfGE 82, 209, 224) .

    bb) Gleichwohl können die Auswirkungen einer solchen grundsätzlich zulässigen Neuordnung der Versorgungsstrukturen davon betroffene Systembeteiligte im Einzelfall in ihren Rechten verletzen (BVerfGE 103, 172, 184 = SozR 3-5520 § 25 Nr. 4; BVerfGE 82, 209, 223 f).

  • BVerfG, 23.04.2009 - 1 BvR 3405/08

    Kein vorbeugender Rechtsschutz zugunsten eines Plankrankenhauses bei Aufnahme

    Auszug aus BSG, 15.03.2012 - B 3 KR 13/11 R
    Zwar handelt es sich bei den das Versorgungssystem der GKV bislang prägenden Sektoren der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung und der stationären Versorgung durch Krankenhäuser um öffentlich regulierte Marktsegmente (zur Regulierung des Vertragsarztrechts BVerfG SozR 4-1500 § 54 Nr. 4 RdNr 20 = juris RdNr 22 ff mwN; zur Regulierung der Krankenhausplanung BVerfG Beschluss vom 23.4.2009 - 1 BvR 3405/08 - GesR 2009, 376) .

    Bislang wurde in regulierten Märkten lediglich eine Verwerfung der Konkurrenzverhältnisse durch hoheitliche Maßnahmen als mit Art. 12 Abs. 1 nicht vereinbar angesehen, wobei eine solche Verwerfung der Konkurrenzverhältnisse angenommen wurde, wenn den bereits zum Markt zugelassenen Leistungserbringern ein gesetzlicher Vorrang gegenüber auf den Markt drängenden Konkurrenten eingeräumt ist (BVerfG SozR 4-1500 § 54 Nr. 4 RdNr 24 = juris RdNr 26; BVerfG Beschluss vom 23.4.2009 - 1 BvR 3405/08) .

  • BVerfG, 31.07.2008 - 1 BvR 840/08

    Verfassungsbeschwerde gegen §§ 116b Abs 2 bis 5 SGB 5 mangels unmittelbarer

    Auszug aus BSG, 15.03.2012 - B 3 KR 13/11 R
    Die Entscheidung des SG über den Rechtsweg ist aber auch inhaltlich zutreffend, weil die Anfechtung der Bestimmung eines Krankenhauses zur Teilnahme an der ambulanten spezialärztlichen Versorgung nach § 116b Abs. 2 SGB V in der hier maßgeblichen Fassung (dazu unter D. 1.) durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG vom 26.3.2007 - BGBl I 378 - im Folgenden § 116b SGB V aF) eine Angelegenheit der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) betrifft, über die nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zu befinden haben (BVerfG Beschluss vom 31.7.2008 - 1 BvR 840/08 - RdNr 6; ebenso BGH Beschluss vom 17.8.2011 - I ZB 7/11) , nicht hingegen die unter die Sonderzuweisung des § 8 Abs. 1 S 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) und damit in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fallende Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan.

    Insbesondere dient das darin enthaltene Gebot, die vertragsärztliche Versorgungssituation zu berücksichtigen, nicht subjektiv dem Schutz der im räumlichen Einzugsbereich des bestimmten Krankenhauses niedergelassenen Vertragsärzte mit vergleichbarem Leistungsangebot (im hier vertretenen Sinne: Becker in Becker/Kingreen, SGB V, 2. Aufl 2010, § 116b RdNr 8; Stollmann, NZS 2009, 248, 251; aA Sächsisches LSG Beschluss vom 3.6.2010 - L 1 KR 94/10 B ER; Blöcher, SGb 2010, 627 ff; Hänlein in Kruse/Hänlein, LPK-SGB V, 3. Aufl 2009, § 116b RdNr 23; offengelassen BVerfG Beschluss vom 31.7.2008 - 1 BvR 840/08) , sondern objektiv den Interessen der Versicherten an einer qualitativ verbesserten, kontinuierlichen Versorgung sowie den Interessen der Allgemeinheit an einer wirtschaftlichen Leistungserbringung (BT-Drucks 16/3100 S 85 f, 87 f) .

  • BSG, 06.05.2009 - B 6 A 1/08 R

    Gemeinsamer Bundesausschuss

  • BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 11/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zuständigkeit - Spruchkörper für Angelegenheiten

  • BSG, 02.11.2010 - B 1 KR 12/10 R

    Gleichrangige Regelung des Sozialdatenschutzes in den Sozialgesetzbüchern I, X

  • BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 31/09 R

    Rechtsweg bei Streitverfahren von Trägerorganisationen des Gemeinsamen

  • BSG, 10.03.2010 - B 3 KR 36/09 B

    Vorlagebeschluss an den Großen Senat - Zuständigkeit sozialgerichtlicher Kammern

  • SG Saarbrücken, 18.07.2011 - S 1 KR 325/10

    Keine Klagebefugnis des Arztes gegen Zulassung einer Klinik zur ambulanten

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03

    Gleichheit im Vergaberecht

  • BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07

    Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die

  • BVerfG, 15.03.1989 - 1 BvR 1428/88

    Verstoß gegen das Willkürverbot bei Überspannung der Anforderungen an eine

  • BSG, 24.11.1993 - 6 RKa 70/91

    Verwertung sog. "Tagesprofile" - Verletzung vertragsärztlicher Pflichten -

  • BVerfG, 20.03.2001 - 1 BvR 491/96

    Altersgrenze für Kassenärzte

  • BVerfG, 13.11.1990 - 1 BvR 275/90

    Willkürverbot bei Entscheidung über eine Eigenbedarfskündigung

  • BSG, 07.02.2007 - B 6 KA 8/06 R

    Vertragsarzt - defensive Konkurrentenklage - Erfordernisse für

  • BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 34/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Sonderbedarfszulassung - Berücksichtigung -

  • BSG, 12.09.2006 - B 6 KA 70/05 B

    Festsetzung des Streitwerts im Zulassungsverfahren zur vertragsärztlichen

  • BSG, 05.07.2007 - B 9/9a SB 2/06 R

    Verwaltungszuständigkeit - Wechsel - Zuständigkeitswechsel - Auslandsversorgung -

  • BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 27/06 R

    Bescheidungsurteil - Beschränkung der gerichtlichen Prüfungskompetenz im

  • BVerfG, 07.04.1992 - 1 BvR 1772/91

    Zur willkürlichen Auslegung des Zweckentfremdungsverbots im Mietrecht

  • BSG, 11.05.2000 - B 7 AL 18/99 R

    Prognoseentscheidung für die Beurteilung der Erfolgsaussicht einer

  • BSG, 14.05.1992 - 6 RKa 41/91

    Krankenversicherung - Großgerätemedizin - Besetzung - Sozialgerichtsverfahren -

  • BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 34/00 R

    Sonderzulassung - Belegarzt - überversorgter Planungsbereich - Klagebefugnis -

  • BSG, 17.08.2011 - B 6 KA 27/10 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung zur Erbringung von Dialyseleistungen

  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 18/08 R

    Aufsichtsbehörde - Bescheid über fehlende Sicherstellung der vertrags (zahn)

  • BSG, 02.11.1999 - B 2 U 25/98 R

    Unfallversicherung - Unfallverhütung - Anschlußzwang - Arbeitsmedizinischer und

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2011 - L 11 KA 98/10

    Vertragsarztangelegenheiten

  • BSG, 11.05.2011 - B 6 KA 25/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anfechtung einer aufsichtsrechtlichen

  • BSG, 07.07.2004 - B 8 KN 10/03 R

    Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Zusammentreffen von Hinterbliebenenrente mit

  • BSG, 08.12.2005 - B 13 RJ 38/04 R

    Zusammentreffen von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Rente aus

  • BGH, 17.08.2011 - I ZB 7/11

    Radiologisch-diagnostische Untersuchungen

  • BSG, 12.09.2012 - B 3 KR 10/12 R

    Krankenversicherung - Krankenhausträger - Gemeinsamer Bundesausschuss (GBA) -

    Schon in der Vergangenheit sind der erkennende 3. sowie der 1. Senat des BSG in Abgrenzung zur damaligen Rechtsauffassung des 6. Senats (vgl BSGE 103, 106 = SozR 4-2500 § 94 Nr. 2, RdNr 19 ff; fortgeführt von BSGE 105, 243 = SozR 4-2500 § 116b Nr. 2, RdNr 15 ff) davon ausgegangen, dass eine vertragsarztrechtliche Streitigkeit jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn - wie hier - eine vertragsärztliche Leistungserbringung gar nicht in Rede steht (BSGE 104, 95 = SozR 4-2500 § 139 Nr. 4, RdNr 12; BSG SozR 4-1500 § 10 Nr. 3 RdNr 9 f; vgl auch Urteil vom 15.3.2012 - B 3 KR 13/11 R - SozR 4-2500 § 116b Nr. 3 RdNr 10 ff) .

    Im Umkehrschluss folgt hieraus, dass alle sonstigen leistungserbringungsrechtlichen Streitigkeiten der GKV weiterhin den iS von § 10 Abs. 1 SGG für die (allgemeine) Krankenversicherung als Teil der Sozialversicherung zuständigen Spruchkörpern zuzuordnen sind (zu dem Regel-Ausnahme-Verhältnis vgl BSGE 104, 95 = SozR 4-2500 § 139 Nr. 4, RdNr 12; BSG SozR 4-1500 § 10 Nr. 3 RdNr 5; Urteil vom 15.3.2012 - B 3 KR 13/11 R - SozR 4-2500 § 116b Nr. 3 RdNr 12) .

    Diese Interpretation des Gesetzes haben sich zwischenzeitlich die betroffenen Senate des BSG übereinstimmend zu eigen gemacht (vgl SGb 2012, 495 ff) , sodass eine Vorlage an den Großen Senat des BSG zu dieser Frage nicht mehr veranlasst ist (vgl hierzu im Weiteren auch Urteil vom 15.3.2012 - B 3 KR 13/11 R - SozR 4-2500 § 116b Nr. 3 RdNr 17) .

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.12.2012 - L 4 KR 204/12
    In Anbetracht der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 15. März 2012, Az.: B 3 KR 13/11 R, mit welcher der 3. Senat des BSG die Bedeutung des Art. 19 Abs. 4 betont und daran orientierend aus den Grundrechten der niedergelassenen Vertragsärzte eine Überprüfung der Bestimmungsentscheidung des Landes ermögliche, sei eine Klagebefugnis in der Hauptsache anzunehmen.

    Denn nach der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 15. März 2012 (a.a.O.) gestehe die Vorschrift des § 116b Abs. 2 SGB V den niedergelassenen Vertragsärzten kein unmittelbares subjektives Recht zu.

    Der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 15. März 2012 (a.a.O.) folgend hätte eine Grundrechtsverletzung vorausgesetzt, dass die niedergelassenen Ärzte durch den Bestimmungsbescheid der Antragsgegnerin und dessen Wirkung der Berechtigung der Antragstellerin zur ambulanten Diagnostik und Versorgung von Patientinnen und Patienten mit onkologischen Erkrankungen der Tumorgruppe 3: Knochen- und Weichteiltumore - in ihrer beruflichen Existenz wesentlich gefährdet seien.

    Sie bezieht sich im Wesentlichen auf das Urteil des BSG vom 15. März 2012 (a.a.O.).

    Der Senat folgt hier der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 15. März 2012, Az.: B 3 KR 13/11 R (a.a.O.), wonach die Regelung des § 116b Abs. 2 SGB V (in der auch vorliegenden maßgeblichen Fassung sind dem GKV-WSG, geändert am 1.7.2008 = alte Fassung) über die Bestimmung eines Krankenhauses zur ambulanten spezialärztlichen Behandlung gegenüber den konkurrierenden Vertragsärzten keine drittschützende Wirkung entfaltet.

    Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 15. März 2012 (a.a.O.) Folgendes ausgeführt: Letztlich führt die Bestimmung der C-Klinik S zur ambulanten Diagnostik und Behandlung von erwachsenen Patientinnen mit gynäkologischen Tumoren auch nicht zu einer asymmetrischen und die berufliche und wirtschaftliche Existenz der Kläger gefährdenden Wettbewerbssituation.

    Ein Vortrag seitens der Beigeladenen, wie im Urteil des BSG vom 15. März 2012, Az.: 3 KR 13/11 R gefordert, dass eine Existenzgefährdung durch die Zulassung eines weiteren Konkurrenten erst dann angenommen werden könne, wenn eine Umsatzeinbuße von mindestens 50 % drohe, wird von den Beigeladenen zu 1. bis 35 weder behauptet noch ist diese ansonsten ersichtlich.

  • BSG, 19.07.2012 - B 1 KR 65/11 B

    Krankenversicherung - Zulässigkeit der Revision - grundsätzliche Bedeutung einer

    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist eine Rechtsnorm, bei der es sich um ausgelaufenes Recht handelt, deshalb regelmäßig nicht von grundsätzlicher Bedeutung (vgl BSG Beschluss vom 21.6.2011 - B 4 AS 14/11 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 26.4.2007 - B 12 R 15/06 B - juris RdNr 9; BSG SozR 1500 § 160a Nr. 19; vgl auch BSG Urteil vom 15.3.2012 - B 3 KR 13/11 R - juris RdNr 17, dort zu § 41 Abs. 4 SGG) .
  • SG Dortmund, 26.02.2014 - S 40 KR 234/08

    Sozialgericht bestätigt Wahltarife der AOK

    Eine Verdrängung der Klägerin setzt vielmehr voraus, dass die Vertragszahlen erheblich zurückgehen (vgl. in anderem Zusammenhang BSG, Urteil vom 15.03.2012, Az.: B 3 KR 13/11 R, das einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent voraussetzt).
  • BSG, 26.05.2021 - B 6 KA 26/20 B

    Höheres vertragsärztliches Honorar wegen anzuerkennender Praxisbesonderheiten

    Bei Rechtsfragen zu bereits außer Kraft getretenem Recht kann eine Klärungsbedürftigkeit nur anerkannt werden, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage dieses ausgelaufenen Rechts zu entscheiden ist oder wenn die Überprüfung der Rechtsnorm bzw ihrer Auslegung aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung hat (BSG Beschluss vom 12.1.2017 - B 6 KA 68/16 B - juris RdNr 8 mwN; zu § 41 Abs. 4 SGG, vgl BSG Urteil vom 15.3.2012 - B 3 KR 13/11 R - BSGE 110, 222 = SozR 4-2500 § 116b Nr. 3 = juris RdNr 17) .
  • BSG, 26.05.2021 - B 6 KA 28/20 B

    Parallelentscheidung zu BSG B 6 KA 29/20 B v. 26.05.2021

    Bei Rechtsfragen zu bereits außer Kraft getretenem Recht kann eine Klärungsbedürftigkeit nur anerkannt werden, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage dieses ausgelaufenen Rechts zu entscheiden ist oder wenn die Überprüfung der Rechtsnorm bzw ihrer Auslegung aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung hat ( BSG Beschluss vom 12.1.2017 - B 6 KA 68/16 B - juris RdNr mwN; zu § 41 Abs. 4 SGG , vgl auch BSG Urteil vom 15.3.2012 - B 3 KR 13/11 R - BSGE 110, 222 = SozR 4-2500 § 116b Nr. 3, RdNr 17) .
  • BSG, 26.05.2021 - B 6 KA 36/20 B

    Parallelentscheidung zu BSG B 6 KA 30/20 B v. 26.05.2021

    Bei Rechtsfragen zu bereits außer Kraft getretenem Recht kann eine Klärungsbedürftigkeit nur anerkannt werden, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage dieses ausgelaufenen Rechts zu entscheiden ist oder wenn die Überprüfung der Rechtsnorm bzw ihrer Auslegung aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung hat (BSG Beschluss vom 12.1.2017 - B 6 KA 68/16 B - juris RdNr 8 mwN; zu § 41 Abs. 4 SGG, vgl BSG Urteil vom 15.3.2012 - B 3 KR 13/11 R - BSGE 110, 222 = SozR 4-2500 § 116b Nr. 3 = juris RdNr 17) .
  • BSG, 26.05.2021 - B 6 KA 29/20 B

    Vertragsärztliches Honorar unter Berücksichtigung eines höheren

    Bei Rechtsfragen zu bereits außer Kraft getretenem Recht kann eine Klärungsbedürftigkeit nur anerkannt werden, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage dieses ausgelaufenen Rechts zu entscheiden ist oder wenn die Überprüfung der Rechtsnorm bzw ihrer Auslegung aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung hat ( BSG Beschluss vom 12.1.2017 - B 6 KA 68/16 B - juris RdNr mwN; zu § 41 Abs. 4 SGG , vgl auch BSG Urteil vom 15.3.2012 - B 3 KR 13/11 R - BSGE 110, 222 = SozR 4-2500 § 116b Nr. 3, RdNr 17) .
  • BSG, 26.05.2021 - B 6 KA 33/20 B

    Parallelentscheidung zu BSG B 6 KA 30/20 B v. 26.05.2021

    Bei Rechtsfragen zu bereits außer Kraft getretenem Recht kann eine Klärungsbedürftigkeit nur anerkannt werden, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage dieses ausgelaufenen Rechts zu entscheiden ist oder wenn die Überprüfung der Rechtsnorm bzw ihrer Auslegung aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung hat ( BSG Beschluss vom 12.1.2017 - B 6 KA 68/16 B - juris RdNr mwN; zu § 41 Abs. 4 SGG , vgl auch BSG Urteil vom 15.3.2012 - B 3 KR 13/11 R - BSGE 110, 222 = SozR 4-2500 § 116b Nr. 3, RdNr 17) .
  • BSG, 12.06.2013 - B 3 KR 32/12 B

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Anwendbarkeit einer bestimmten DRG -

    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist eine Rechtsnorm, bei der es sich um ausgelaufenes Recht handelt, deshalb regelmäßig nicht von grundsätzlicher Bedeutung (vgl BSG Beschluss vom 21.6.2011 - B 4 AS 14/11 B - Juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 26.4.2007 - B 12 R 15/06 B - Juris RdNr 9; BSG SozR 1500 § 160a Nr. 19; vgl auch BSG Urteil vom 15.3.2012 - B 3 KR 13/11 R - Juris RdNr 17, dort zu § 41 Abs. 4 SGG) .
  • LSG Bayern, 08.04.2022 - L 12 KR 546/21

    Ambulante spezialfachärztliche Versorgung, Berufsausübungsgemeinschaft,

  • BSG, 26.05.2021 - B 6 KA 32/20 B

    Parallelentscheidung zu BSG B 6 KA 30/20 B v. 26.05.2021

  • BSG, 26.05.2021 - B 6 KA 30/20 B

    Höheres vertragsärztliches Honorar wegen Praxisbesonderheiten Divergenzrüge im

  • BSG, 26.05.2021 - B 6 KA 34/20 B

    Parallelentscheidung zu BSG B 6 KA 30/20 B v. 26.05.2021

  • BSG, 26.05.2021 - B 6 KA 35/20 B

    Parallelentscheidung zu BSG B 6 KA 30/20 B v. 26.05.2021

  • BSG, 26.05.2021 - B 6 KA 31/20 B

    Parallelentscheidung zu BSG B 6 KA 30/20 B v. 26.05.2021

  • BSG, 28.07.2021 - B 1 KR 30/21 B

    Vergütung einer Krankenhausbehandlung Grundsatzrüge im

  • BSG, 29.12.2021 - B 3 P 6/21 B

    Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach Pflegestufe III

  • BSG, 28.07.2021 - B 1 KR 31/21 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen

  • SG Dresden, 11.07.2012 - S 18 KA 161/10

    Anspruch auf eine unbefristete Ermächtigung der psychiatrischen Institutsambulanz

  • BSG, 09.11.2021 - B 6 KA 37/20 B

    Berücksichtigung eines höheren Regelleistungsvolumens aufgrund von

  • BSG, 17.10.2012 - B 6 KA 23/12 B
  • SG München, 05.10.2021 - S 28 KR 499/21

    Zulassungsrechtlicher Status von Berufsausübungsgemeinschaften

  • SG Marburg, 29.01.2014 - S 12 KA 580/12

    Kein Anspruch auf Anerkennung als onkologisch qualifizierter Arzt bei

  • SG Dresden, 28.01.2015 - S 18 KA 253/14
  • LSG Baden-Württemberg, 05.12.2017 - L 11 KR 3566/16
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Rechtsprechung
   BVerfG, 18.04.2012 - 1 BvR 791/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,6131
BVerfG, 18.04.2012 - 1 BvR 791/12 (https://dejure.org/2012,6131)
BVerfG, Entscheidung vom 18.04.2012 - 1 BvR 791/12 (https://dejure.org/2012,6131)
BVerfG, Entscheidung vom 18. April 2012 - 1 BvR 791/12 (https://dejure.org/2012,6131)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 3 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 2 S 2 BVerfGG, § 95 Abs 1 S 1 SGB 5
    Erlass einer einstweiligen Anordnung, die sofortige Vollziehung der Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung einstweilen auszusetzen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 3 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 2 S 2 BVerfGG, § 95 Abs 1 S 1 SGB 5
    Erlass einer einstweiligen Anordnung, die sofortige Vollziehung der Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung einstweilen auszusetzen

  • rewis.io

    Erlass einer einstweiligen Anordnung, die sofortige Vollziehung der Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung einstweilen auszusetzen

  • datenbank.nwb.de

    Erlass einer einstweiligen Anordnung, die sofortige Vollziehung der Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung einstweilen auszusetzen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • arge-medizinrecht.de PDF, S. 3 (Kurzinformation)

    Einstweilige Anordnung mit dem Inhalt, die sofortige Vollziehung der Entziehung der Zulassung zur vertragsärzltichen Versorgung auszusetzen

  • IWW (Kurzinformation)

    Bundesverfassungsgericht stoppt Sofortvollzug einer Zulassungsentziehung!

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Sofortige Zulassungsentziehung der vertragsärztlichen Versorgung ausgesetzt - Einstweilige Anordnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2012, 700
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 22/11 R

    Medizinisches Versorgungszentrum - Zulassungsentziehung wegen gröblicher

    Auszug aus BVerfG, 18.04.2012 - 1 BvR 791/12
    Die Vollziehung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 21. März 2012 - B 6 KA 22/11 - wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, vorläufig ausgesetzt.
  • BVerfG, 15.12.1992 - 1 BvR 1534/92

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

    Auszug aus BVerfG, 18.04.2012 - 1 BvR 791/12
    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 ; 89, 109 ).
  • BVerfG, 06.08.1993 - 2 BvR 1654/93

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

    Auszug aus BVerfG, 18.04.2012 - 1 BvR 791/12
    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 ; 89, 109 ).
  • BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 27/16 R

    Streitverfahren zwischen Insolvenzverwalter einer MVZ-Betreibergesellschaft und

    Auf die Verfassungsbeschwerde des Beigeladenen zu 1. setzte das BVerfG am 18.4.2012 (Az 1 BvR 791/12) die Vollziehung dieses Urteils bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde vorläufig aus.

    Aufgrund der Zulassungsentziehung habe die Zulassung des MVZ erst mit der Bekanntgabe des Beschlusses des BVerfG am 22.3.2013 (1 BvR 791/12) geendet.

    Nach diesen Maßstäben ist hier das MVZ zum 30.6.2012 aufgelöst worden; insoweit folgt der Senat der Entscheidung des BVerfG vom 22.3.2013 (1 BvR 791/12 - Juris RdNr 15 ff) .

    Dies gilt auch, wenn die Zulassung einem in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts betriebenen MVZ erteilt wird (vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 22.3.2013 - 1 BvR 791/12 - Juris RdNr 10 f; BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr 21) .

    Die für den vertragsärztlichen Teilnahmestatus des MVZ erforderlichen Qualifikationsvoraussetzungen werden über die Person der im MVZ tätigen Ärzte durchgesetzt (vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 22.3.2013 - 1 BvR 791/12 - Juris RdNr 11; Wenner, Vertragsarztrecht nach der Gesundheitsreform, § 16 RdNr 3; Hesral in Ehlers, Fortführung von Arztpraxen, 3. Aufl 2009, RdNr 262) , so dass MVZ-Zulassung und Anstellungsgenehmigungen erst gemeinsam den vertragsarztrechtlichen Status und Versorgungsauftrag des MVZ vollständig widerspiegeln und in untrennbarer Verbindung stehen.

  • BSG, 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsentziehung - Beurteilung nach Sachlage

    Das BVerfG geht unter Hinweis auf Art. 19 Abs. 4 GG davon aus, dass die Vollziehung regelmäßig nur in Betracht kommt, wenn die Weiterführung der Praxis während des gerichtlichen Verfahrens das Wohl der Patienten gefährdet (vgl BVerfG Beschluss vom 8.11.2010 - 1 BvR 722/10 - NZS 2011, 619 f; vgl auch BVerfG Beschluss vom 18.4.2012 - 1 BvR 791/12 - Juris RdNr 8 = NZS 2012, 700 = GesR 2012, 486) .
  • BSG, 04.05.2016 - B 6 KA 71/15 B
    Ebenso setzt es in den Fällen, in denen kein Sofortvollzug angeordnet wurde, jedoch bereits eine das Verfahren abschließende (negative) Entscheidung des BSG vorliegt, die Vollziehung dieser Entscheidung für die Dauer des anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens aus (vgl BVerfG Einstweilige Anordnung vom 18.4.2012 - 1 BvR 791/12 - Juris = GesR 2012, 486 = NZS 2012, 700; BVerfG Einstweilige Anordnung vom 22.6.2015 - 1 BvR 1326/15 - Juris = ZMGR 2015, 336).

    10 Im Rahmen einer Folgenabwägung stellt das BVerfG vorrangig darauf ab, dass den Vertragsärzten (bzw Medizinischen Versorgungszentren) durch den Vollzug der Zulassungsentziehung schwere und kaum reparable berufliche und wirtschaftliche Nachteile entstünden, die bei einem späteren Erfolg der Verfassungsbeschwerde kaum noch rückgängig zu machen wären (BVerfG Einstweilige Anordnung vom 25.5.2001 - 1 BvR 848/01 - Juris RdNr 5; BVerfG Einstweilige Anordnung vom 12.3.2004 - 1 BvR 540/04 - Juris RdNr 15; BVerfG Einstweilige Anordnung vom 15.3.2010 - 1 BvR 722/10 - Juris RdNr 10; BVerfG Einstweilige Anordnung vom 18.4.2012 - 1 BvR 791/12 - Juris RdNr 7; BVerfG Einstweilige Anordnung vom 22.6.2015 - 1 BvR 1326/15 - Juris RdNr 7).

    Die aus dem (vorläufig) weiteren Betrieb der Praxis resultierenden Folgen sieht das BVerfG dem gegenüber regelmäßig als weniger gravierend an: Dass den in der Praxis versorgten Patienten durch den weiteren Betrieb Gefahren drohten, sei jedenfalls bei Falschabrechnungen als Grund für Zulassungsentziehung im Regelfall nicht erkennbar (BVerfG Einstweilige Anordnung vom 12.3.2004 - 1 BvR 540/04 - Juris RdNr 16; BVerfG Einstweilige Anordnung vom 15.3.2010 - 1 BvR 722/10 - Juris RdNr 11; BVerfG Einstweilige Anordnung vom 18.4.2012 - 1 BvR 791/12 - Juris RdNr 8; BVerfG Einstweilige Anordnung vom 22.6.2015 - 1 BvR 1326/15 - Juris RdNr 8); gegenüber befürchteten Nachteilen im Rahmen der Leistungsabrechnung könne sich die KÄV absichern (BVerfG Einstweilige Anordnung vom 25.5.2001 - 1 BvR 848/01 - Juris RdNr 6).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.03.2020 - L 3 KA 2/20
    Hierdurch würde sie ihren Patientenstamm in K. verlieren und müsste die Praxis in dem Fall, dass sie im Hauptsacheverfahren obsiegt, wieder neu aufbauen (vgl zu alledem BVerfG, Beschluss vom 18. April 2012 - 1 BvR 791/12 - juris).
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