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   OVG Sachsen, 28.05.2009 - 1 B 700/06   

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OVG Sachsen, 28.05.2009 - 1 B 700/06 (https://dejure.org/2009,11715)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 28.05.2009 - 1 B 700/06 (https://dejure.org/2009,11715)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 28. Mai 2009 - 1 B 700/06 (https://dejure.org/2009,11715)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

    SächsNatSchG § 38 Abs. 2; GG Art 14

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entschädigung für Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse aufgrund erheblicher Verluste an Satzfischen durch Kormorane, Graureiher und Fischadler über das Maß einer Sozialbindung des Eigentums hinaus; Naturschutzgesetze als entschädigungslos hinzunehmende Bestimmungen ...

  • Judicialis

    SächsNatSchG § 38 Abs. 2; ; GG Art. 14

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SächsNatSchG § 38 Abs. 2; GG Art. 14
    Naturschutzgesetz; Sozialbindung von Eigentum; Kormoranfraß; Fischereibetrieb; Entschädigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Entschädigung für Einbußen durch Kormoranfraß

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2010, 410
  • NuR 2010, 118
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 01.12.1982 - 7 C 111.81

    Gewässerschutz - Einleitung von Dünnsäure - Drittschutz - Klagebefugnis des

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.05.2009 - 1 B 700/06
    Erwerbsmöglichkeiten oder Chancen sind eigentumsrechtlich nicht gesichert (BVerwG, Urt. v. 1.12.1982 - 7 C 111/81, zitiert nach juris).

    Dem Gewerbetreibenden dürfen in einem solchen Fall auch keine zumutbaren Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung stehen (BVerwG, Urt. v. 1.12.1982, a. a. O.).

  • BVerwG, 30.01.1990 - 4 B 21.90

    Umfang der Eigentumsgarantie - Lagevorteil eines Gewerbebetriebs

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.05.2009 - 1 B 700/06
    Die Rechtsposition des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes unterliegt - wie alle anderen Eigentumspositionen auch - dem Vorbehalt, dass sich eine Nutzung nur im Rahmen der für jedermann vorhandenen Gesetze vollziehen kann (BVerwG, Beschl. v. 30.1.1990 - 4 B 21/90 - zitiert nach juris).

    Der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb genießt als Vermögensgesamtheit den grundrechtlichen Schutz (BVerwG, Beschl. v. 30.1.1990, a. a. O.).

  • BVerwG, 17.01.2000 - 6 BN 2.99

    Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums durch Regelungen über den

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.05.2009 - 1 B 700/06
    Durch Nutzungsverbote oder Nutzungsbeschränkungen aus Gründen des Naturschutzes werden keine eigentumsrechtlich geschützten Rechtspositionen entzogen, sondern lediglich die Art und Weise der Nutzung von Eigentum näher geregelt (BVerwG, Beschl. v. 17.1.2000, NVwZ-RR 2000, 339).

    Die Grenze der Sozialpflichtigkeit des Eigentums ist erst dann überschritten, wenn durch die Bestimmungen des Naturschutzes kein Raum mehr bleibt für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand, oder wenn eine bisher ausgeübte oder sich nach der Lage der Dinge objektiv anbietende Nutzung ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird (BVerfG, Beschl. v. 2.3.1999, NJW 1999, 2877 zur Frage der Verfassungsmäßigkeit im Naturschutzrecht normierter Inhalts- und Schrankenbestimmungen; BVerwG, Urt. v. 24.6.1993, a. a. O.; Beschl. v. 17.1.2000, a. a. O.).

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.05.2009 - 1 B 700/06
    Die Grenze der Sozialpflichtigkeit des Eigentums ist erst dann überschritten, wenn durch die Bestimmungen des Naturschutzes kein Raum mehr bleibt für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand, oder wenn eine bisher ausgeübte oder sich nach der Lage der Dinge objektiv anbietende Nutzung ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird (BVerfG, Beschl. v. 2.3.1999, NJW 1999, 2877 zur Frage der Verfassungsmäßigkeit im Naturschutzrecht normierter Inhalts- und Schrankenbestimmungen; BVerwG, Urt. v. 24.6.1993, a. a. O.; Beschl. v. 17.1.2000, a. a. O.).
  • BVerwG, 21.10.2003 - 4 B 93.03

    Vorliegen einer erheblichen Erschwerung der Benutzung der Zufahrten und Zugänge ;

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.05.2009 - 1 B 700/06
    Ein Gewerbebetrieb genießt den Schutz des Art. 14 GG nur soweit, wie der Unternehmer Inhaber einer Rechtsstellung ist, d. h. soweit er gegen Beeinträchtigungen seines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes rechtlich abgesichert ist (BVerwG, Urt. v. 11.11.1983, DÖV 1984, 426; Beschl. v. 21.10.2003 - 4 B 93/03 - zitiert nach juris).
  • BVerwG, 11.11.1983 - 4 C 82.80

    Streitgegenstand bei Anfechtung einer fernstraßenrechtlichen Planfeststellung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.05.2009 - 1 B 700/06
    Ein Gewerbebetrieb genießt den Schutz des Art. 14 GG nur soweit, wie der Unternehmer Inhaber einer Rechtsstellung ist, d. h. soweit er gegen Beeinträchtigungen seines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes rechtlich abgesichert ist (BVerwG, Urt. v. 11.11.1983, DÖV 1984, 426; Beschl. v. 21.10.2003 - 4 B 93/03 - zitiert nach juris).
  • VGH Bayern, 31.10.2007 - 14 N 05.2125
    Auszug aus OVG Sachsen, 28.05.2009 - 1 B 700/06
    Hierdurch wurden dem Kläger keine konkreten Eigentumspositionen entzogen, sondern nur - generell und abstrakt - die Nutzungsmöglichkeiten der unter Schutz gestellten Flächen beschränkt (vgl. BayVGH, Urt. v. 31.10.2007 - 14 N 05.2125, 14 N 05.2126 - zitiert nach juris).
  • BGH, 19.07.2019 - V ZR 177/17

    Zu Duldungspflichten privater Waldeigentümer hinsichtlich ausgewilderter Wisente

    Im Hinblick auf besonders geschützte Tiere bedarf es normalerweise auch keines Rückgriffs auf diese Bestimmung, weil Eigentümer den Aufenthalt solcher Tiere auf ihren Grundstücken wegen der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote dulden müssen (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, vgl. OVG Sachsen, NuR 2010, 118 ff.; GK-BNatSchG/Sauthoff, 2. Aufl., § 65 Rn. 5 aE).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2015 - 11 B 20.14

    Naturschutzrechtlicher Entschädigungsanspruch; forstwirtschaftliche

    Wenn die natürlichen oder landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert sind und des Schutzes bedürfen, so ergibt sich hieraus eine Art immanenter, d.h. dem Grundstück selbst anhaftender Beschränkung der Eigentümerbefugnisse, die durch natur- und landschaftsschutzrechtliche Regelungen lediglich nachgezeichnet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 26/92 -, BVerwGE 94, 1, zit. nach juris, Rz. 38; Sächsisches OVG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 1 B 700/06 -, bei juris, Rz. 15, mit weiteren Nachweisen).

    Soweit der Kläger hiergegen einwendet, dass ihm eine Befreiung nichts mehr nützen würde, weil der Schaden größtenteils bereits eingetreten sei, könnte ihm möglicherweise entgegenzuhalten sein, dass diese Schäden ihre Ursache in der verspäteten Erteilung der Befreiung durch den Beklagten hätten und damit nicht im Wege des Entschädigungsanspruchs, sondern vielmehr einer Schadensersatzklage wegen Amtspflichtverletzung geltend zu machen wären (vgl. auch Sächsisches OVG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 1 B 700/06 -, bei juris, Rz. 17 a.E.).

  • VG Halle, 31.01.2024 - 4 A 120/21

    Voraussetzungen des naturschutzrechtlichen Entschädigungsanspruchs

    Jedoch wird dadurch nicht ausgeschlossen, auch wirtschaftliche Aspekte des Gewerbebetriebs bei der Schwere eines Eingriffs zu berücksichtigen, weil es hier um die Fortsetzung einer rechtmäßigen aufgenommenen Nutzung geht und ebenso ein Ausschluss von Nutzungsmöglichkeiten, die sich nach Lage der Dinge objektiv anbieten oder aufdrängen, die Grenze der entschädigungslos hinzunehmenden Sozialbindung überschreiten können (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 4 C 9.17; Sächsisches OVG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 1 B 700/06; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17. Februar 2023 - 4 LA 212/21 - jeweils in juris).

    Wird der Bestand eines Betriebs durch Beeinträchtigungen aufgrund naturschutzrechtlicher Regelungen ernsthaft in Frage gestellt, obwohl der Inhaber alle Anstrengungen unternommen hat, dem entgegenzuwirken, und können die Lasten und Bewirtschaftungskosten auch in überschaubarer Zukunft nicht durch deren Erträge und sonstigen Vorteile ausgeglichen werden, kann dies zu einer Unzumutbarkeit im Sinne des § 68 Abs. 1 BNatSchG führen (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 1 B 700/06; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. September 2015 - 6 K 2929/12 - jeweils in juris).

  • VG Gelsenkirchen, 22.09.2015 - 6 K 2929/12

    Naturschutz; einstweilige Sicherstellung; Entschädigung; Schaden; Landschaftsplan

    vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. August 1994 - 7 A 2883/92 -, juris, und vom 16. Juni 1997 - 10 A 860/95 -, juris; SächsOVG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 1 B 700/06 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Januar 2012 - 25 K 3577/11 -, juris; OVG B.-Bbg., Urteil vom 29. Januar 2015 - 11 B 20.14 -, juris; Esser, in: Frenz/Müggenborg (Hrsg.), BNatSchG, Kommentar, 2011, § 68 Rdnr. 17 ff.; Fellenberg, in: Lütkes/ Ewer (Hrsg.), BNatSchG, Kommentar, 2011, § 68 Rdnr. 5; Konrad, in: Lorz u.a. (Hrsg), BNatSchG, Kommentar, 3. Aufl. 2013, § 68 Rndr.
  • VG Trier, 31.08.2011 - 5 K 27/11

    Auswilderung eines wegen Krankheit in Obhut genommenen Habichts

    Die grundsätzliche Pflicht, besonders streng geschützte Vögel und deren Auswirkungen auf privates Eigentum zu dulden, stellt dabei in aller Regel eine im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums liegende Verpflichtung und deshalb hinzunehmende mittelbare Eigentumsschranke im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz dar (Sächsisches OVG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 1 B 700/06 -, juris).
  • VG Oldenburg, 25.04.2012 - 5 A 1428/11

    Lokale Population; Artenschutz; Gans; Kiebitz; Knallapparat; Vergrämung;

    Die Grenze der Sozialpflichtigkeit des Eigentums ist erst dann überschritten, wenn durch die Bestimmungen des Naturschutzes kein Raum mehr bleibt für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand, oder wenn eine bisher ausgeübte oder sich nach der Lage der Dinge objektiv anbietende Nutzung ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird (BVerwG, Urt. v. 24.6.1993, a. a. O.; Beschl. v. 17.1.2000, a. a. O.; OVG Bautzen, Urt. v. 28.05.2009 - 1 B 700/06 - juris).
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