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   OLG Düsseldorf, 14.08.2006 - I-1 U 9/06   

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OLG Düsseldorf, 14.08.2006 - I-1 U 9/06 (https://dejure.org/2006,2008)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.08.2006 - I-1 U 9/06 (https://dejure.org/2006,2008)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. August 2006 - I-1 U 9/06 (https://dejure.org/2006,2008)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mitverschulden eines Verkehrsunfalls aufgrund des Nichttragens eines Schutzhelms; Vorliegen einer gesetzlichen Helmtragepflicht

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Verkehrsunfall - 10-Jähriger BMX-Radfahrer - Nichttragen eines Schutzhelms - Frage des Mitverschuldens - Haftung - Rückgriff

  • Judicialis

    BGB § 254; ; BGB § 254 Abs. 1; ; BGB § 828 Abs. 2 a.F.; ; ZPO § 511; ; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 4; ; ZPO § 543 Abs. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 254 Abs. 1 § 828 Abs. 2 (a.F.)
    Haftungsverteilung bei Kollision eines 11 Jahre alten Radfahrers mit einem Kleintransporter auf einem privaten Garagenhof

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1616
  • MDR 2007, 460
  • NZV 2007, 38
  • OLG-Report Düsseldorf 2007, 1
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Nürnberg, 23.10.1990 - 3 U 2574/90

    Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen Fahrzeugs mit einem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.08.2006 - 1 U 9/06
    Nach einer Ansicht soll § 254 BGB keine Anwendung finden, da keine gesetzliche Helmpflicht für Fahrradfahrer bestehe und der Bürger sich nicht verkehrsrichtiger verhalten müsse, als die amtlichen Stellen es vorgäben (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 23.10.1990, NJW-RR 1991, 546 f., OLG Hamm, Urteil vom 26. September 2000, NZV 2001, 86 f.).
  • BGH, 17.06.2014 - VI ZR 281/13

    Kein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms

    d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist daher mit der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung und der überwiegenden Auffassung der Literatur daran festzuhalten, dass Schadensersatzansprüche eines Radfahrers, der im Straßenverkehr bei einem Verkehrsunfall Kopfverletzungen erlitten hat, die durch das Tragen eines Schutzhelms zwar nicht verhindert, wohl aber hätten gemildert werden können, jedenfalls bei Unfallereignissen bis zum Jahr 2011 grundsätzlich nicht wegen Mitverschuldens gemäß § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB gemindert sind (vgl. OLG Stuttgart, VRS 97, 15, 18 f.; OLG Hamm, VersR 2001, 1257, 1259; OLG Düsseldorf, NZV 2007, 38, 39 mit Anm. Kettler; OLG Düsseldorf, NZV 2007, 614, 618 f.; OLG Saarbrücken, NZV 2008, 202, 203 f. mit Anm. Jahnke, jurisPR-VerkR 1/2008 Anm. 3; OLG Celle, VD 2014, 101, 102 ff. mit Anm. Wenker, jurisPR-VerkR 5/2014 Anm. 3; Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 22 Rn. 62; Jahnke in FS Gerda Müller, 2009, S. 396 mwN; Kettler, Recht für Radfahrer, 3. Aufl., S. 174 ff.; Hufnagel, DAR 2007, 289, 292; Kettler, NZV 2007, 603 f.; Prelinger, juris-PR-VerK 21/2013 Anm. 2 [Anm. zum Urteil des Berufungsgerichts]; Türpe, VRR 2013, 404, 405 f. [Anm. zum Urteil des Berufungsgerichts]; aA: Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl. Kap. 2 Rn. 58; Staudinger/Schiemann, aaO; vgl. dazu auch Stöhr, zfS 2010, 62, 66 sowie Scholten, SVR 2012, 161 ff.).
  • OLG Saarbrücken, 09.10.2007 - 4 U 80/07

    Mitverschuldensvorwurf wegen fehlendem Tragens eines Fahrradhelms

    aaaa) Rechtsprechung und Literatur zeigen ein differenziertes Bild: Während insbesondere die ältere Rechtsprechung (OLG Nürnberg, NJW-RR 1991, 546; OLGR Hamm 2002, 45, 49; OLG Hamm, NZV 2001, 86; ebenso: Hentschel, aaO., § 21a StVO, Rdnr. 8; Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, § 254 Rdnr. 16) ein Mitverschulden des ohne Helm fahrenden Radfahrers grundsätzlich nicht anrechnet, hält die wohl überwiegende Meinung den Mitverschuldensvorwurf jedenfalls für besonders gefährdete Radfahrer, insbesondere für Kinder und sportlich ambitioniert fahrende Rennradfahrer, für berechtigt (OLGR Düsseldorf 2007, 1 = MDR 2007, 460; DAR 2007, 458; LG Krefeld, NZV 2006, 205; offen lassend MünchKomm(BGB)/Oetker, § 254 Rz. 42, der eine Helmpflicht für besonders gefährdete Radfahrer für diskussionswürdig erachtet).

    Dies deckt sich mit der Verkehrsanschauung: Zwar tragen nach einer für das Jahr 2004 ermittelten Statistik (zitiert nach: OLGR Düsseldorf 2007, 1) 41% aller bis 10 Jahre alten Kinder einen Helm; über alle Altersgruppen liegt die Akzeptanz des Helmes bei nur 6%.

  • OLG Düsseldorf, 12.02.2007 - 1 U 182/06

    Keine Zurechnung der Betriebsgefahr eines Kfz bei erheblichem Eigenverschulden

    Insofern kommt der Entscheidung des erkennenden Senats vom 12.06.2006 (Az. I-1 U 9/06, veröffentlicht in NZV 2007, 38), in der ein Mitverschulden wegen Fahrens ohne Fahrradhelm abgelehnt wurde, keine allgemeingültige Bedeutung zu.
  • OLG Celle, 11.06.2008 - 14 U 179/07

    Haftungsrechtliche Fragen beim Transport eines Kindes in einem Fahrradsitz ohne

    Auch wenn es allgemeine Empfehlungen zum Tragen eines Fahrradhelmes durch Organisationen wie die Deutsche Verkehrswacht oder den ADAC gibt und die Eignung des Tragens von Schutzhelmen zur Vermeidung bestimmter Kopfverletzungen wissenschaftlich belegt ist, folgt der Senat gleichwohl in der Tendenz den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm (NZV 2001, 86 f.) sowie Düsseldorf (NJW-RR 2006, 1616 f.), die mit zutreffenden Erwägungen einen Mitverschuldensvorwurf wegen des Nichttragens eines Fahrradhelms verneinen.
  • LG Itzehoe, 30.04.2010 - 6 O 210/08

    Haftungsverteilung bei Sturz eines von einem Wohnwagengespann unter Überschreiten

    Zwar hält eine beachtliche Meinung in der neueren Rechtsprechung (vgl. u.a. OLG Düsseldorf MDR 2007, 460; DAR 2007, 458; OLG Saarbrücken a.a.O.) ein Mitverschulden für besonders gefährdete Radfahrer, insbesondere für Kinder und sportlich ambitioniert fahrende Rennradfahrer, die sich auch außerhalb von Rennsportveranstaltungen besonderen Risiken aussetzen, für gerechtfertigt.
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