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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 02.08.2007 - 8 U 4/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,8606
OLG Naumburg, 02.08.2007 - 8 U 4/07 (https://dejure.org/2007,8606)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 02.08.2007 - 8 U 4/07 (https://dejure.org/2007,8606)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 02. August 2007 - 8 U 4/07 (https://dejure.org/2007,8606)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht wegen Geschäftsunfähigkeit der Vertretenen; Rückforderung von Geldleistungen aufgrund der Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht; Darlegungslast und Beweislast eines Beauftragen im Hinblick auf die bestimmungsgemäße Verwendung ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Haftung des Betreuers wie ein Beauftragter

  • Judicialis

    BGB § 291; ; BGB § 667

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 291; BGB § 667
    Zur Frage, ob ein Betreuer einem Beauftragten im Sinne von § 667 BGB gleichzusetzen ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 598
  • FamRZ 2008, 182
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.10.1996 - III ZR 205/95

    Rückabwicklung eines wegen der Verpflichtung zur Schaffung eines Adeltstitels

    Auszug aus OLG Naumburg, 02.08.2007 - 8 U 4/07
    Für die bestimmungsgemäße Verwendung der Gelder trägt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH, NJW 1997, 47, 48).
  • RG, 30.05.1940 - V 240/39

    Wem gebührt eine Vergütung, die sich der für eine Fideikommißverwaltung

    Auszug aus OLG Naumburg, 02.08.2007 - 8 U 4/07
    Infolgedessen hat die Beklagte auch wie ein Beauftragter die Pflicht, die Gelder, die ihr aus dem Vermögen der Klägerin mit der Bestimmung zur Verfügung gestellt wurden, sie zu deren Wohl zu verwenden, zurückzugeben, soweit sie nicht bestimmungsgemäß verwendet worden sind (vgl. v.Staudinger/Wittmann, BGB, 13. Auflage [1994], Vorbem §§ 662 ff., Rn 30 unter Bezugnahme auf RGZ 164, 98, 102 f.).
  • OLG Saarbrücken, 22.12.2010 - 8 U 622/09

    Betreuung: Pflicht des Betreuers zur Herausgabe des aus dem Vermögen des

    a) Das Landgericht ist zutreffend und von der Berufung unbeanstandet davon ausgegangen, dass die Bestimmung des § 667 BGB auf das Verhältnis zwischen Betreuer und Betreutem entsprechende Anwendung findet (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1601 f. Tz. 29; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 5.8.2005 - 4 W 19/05 Tz. 4; NJW-RR 2008, 598 f. Tz. 3 f.; jeweils zit. nach juris).

    Aus alldem folgt, dass der Betreuer wie ein Beauftragter verpflichtet ist, Gelder, die er bei der Ausübung der Betreuung aus dem Vermögen des Betreuten erlangt, herauszugeben, soweit er sie nicht bestimmungsgemäß verwendet hat (vgl. OLG des Landes Sachsen-Anhalt, NJW-RR 2008, 598 f. Tz. 4, zit. nach juris).

    b) Ebenfalls zu Recht und von der Berufung unbeanstandet hat das Landgericht angenommen, dass der Beklagte als Betreuer demgemäß wie ein Beauftragter hinsichtlich der bestimmungsgemäßen Verwendung der aus dem Vermögen der von ihm betreuten Erblasserin erlangten Gelder die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. BGH WM 1987, 79 f. Tz. 8; NJW 1997, 47 ff. Tz.16; NZG 2003, 215 f. Tz. 11; OLG Karlsruhe, a. a. O.; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, NJW-RR 2008, 598 f. Tz. 3; jeweils zit. nach juris).

  • OLG Saarbrücken, 21.07.2013 - 1 U 157/12

    Zum Anspruch des Betreuten auf Rückzahlung der vom Betreuer aus seinem Vermögen

    Daraus folgt, dass der Betreuer wie ein Beauftragter verpflichtet ist, Gelder, die er bei der Ausübung der Betreuung aus dem Vermögen des Betreuten erlangt, herauszugeben, soweit er sie nicht bestimmungsgemäß verwendet hat (OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 1601; OLG Naumburg, Beschluss vom 05.08.2005 - 4 W 19/05; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22.10.2010 - 8 U 622/09; OLG Naumburg, Urteil vom 02.08.2007 - 8 U 4/07).

    Was die bestimmungsgemäße Verwendung der Gelder anbelangt, so trägt der Betreuer die Darlegungs- und Beweislast (BGH VVM 1987, 79; OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, NJW-RR 2008, 598).

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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 14.03.2007 - 20 WF 10/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,10070
OLG Karlsruhe, 14.03.2007 - 20 WF 10/07 (https://dejure.org/2007,10070)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.03.2007 - 20 WF 10/07 (https://dejure.org/2007,10070)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14. März 2007 - 20 WF 10/07 (https://dejure.org/2007,10070)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Prozesskostenhilfe: Berechnung des einzusetzenden Einkommens; abzugsfähige Unterkunftskosten

  • Wolters Kluwer

    Nettoeinkommen des Antragstellers im Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe

  • Judicialis

    ZPO § 115

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2007, 1995 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Brandenburg, 05.11.2008 - 9 WF 309/08

    Berücksichtigung der Mietnebenkosten bei der Bemessung des maßgeblichen

    Dies gilt auch für sonstige reine Verbrauchskosten, soweit sie nicht mit dem Heizen in Verbindung stehen (OLG Karlsruhe, FamRZ 2007, 1995 ; OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 69 für Stromkosten).
  • LAG Schleswig-Holstein, 08.05.2014 - 6 Ta 58/14

    Prozesskostenhilfe, Ratenzahlung, Ratenzahlungsverpflichtung, Ermittlung

    Sie gehören zur allgemeinen Lebenshaltung und werden durch die Freibeträge, die das Existenzminimum sicherstellen sollen, ausgeglichen (OLG Karlsruhe, FamRZ 2007, 1995).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 09.01.2007 - 18 WF 298/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,7719
OLG Stuttgart, 09.01.2007 - 18 WF 298/06 (https://dejure.org/2007,7719)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.01.2007 - 18 WF 298/06 (https://dejure.org/2007,7719)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09. Januar 2007 - 18 WF 298/06 (https://dejure.org/2007,7719)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Fehlende Bedürftigkeit für PKH-Bewilligung bei Vermögen aus kapitalbildender Lebensversicherung und bestehender Aussicht auf adäquate Altersversorgung durch Sozialversicherung aus abhängiger Beschäftigung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung des Rückkaufwertes einer Lebensversicherung zur Erbringung von Prozesskosten nach § 115 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO); Bemessung des Schonvermögens im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Einsatzes einer Lebensversicherung zur Erbringung der Prozesskosten

  • Judicialis

    ZPO § 115 Abs. 3; ; ZPO § 127 Abs. 3 S. 1; ; ZPO § 127 Abs. 3 S. 2; ; SGB XII § 90 Abs. 2 Ziff. 9; ; SGB XII § 96

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Vermögensanrechnung nach § 115 Abs. 3 ZPO : Einsatz einer Lebensversicherung zur Finanzierung der Prozesskosten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Kundeninformation - LV-Verwertung durch Aufnahme eines Policendarlehens

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Stuttgart, 17.07.2006 - 16 WF 159/06

    Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren: Zumutbarkeit der Verwertung von aus

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.01.2007 - 18 WF 298/06
    Anders als in Fällen, in denen die Berücksichtigung des Rückkaufwertes einer Lebensversicherung mit Blick darauf abgelehnt wurde, dass dahinter Beiträge zu einer angemessenen Altersversorgung stecken (etwa OLG Stuttgart FamRZ 2006, 1850) verfügt vorliegend der Antragsgegner bei festem Arbeitsplatz über ein Jahreseinkommen, das mit rund 41400 EUR deutlich über dem Durchschnittsverdienst aller Versicherten liegt (2005: 29569 EUR; 2006 voraussichtlich 29.304 EUR).
  • OLG Stuttgart, 08.04.2008 - 17 WF 66/08

    Prozesskostenhilfe: Zumutbarkeit der Beleihung einer Kapitallebensversicherung

    Er kann - das Vermögen schonend - auch eine Lebensversicherung mit einem Policendarlehen beleihen, das erst bei Vertragsablauf der Versicherung fällig und für den Fall, dass das Darlehen nicht zurückgezahlt wird, durch Verrechnung mit der Leistung aus der Lebensversicherung getilgt wird (OLG Stuttgart OLGR 2007, 1036).
  • OLG Stuttgart, 15.07.2009 - 8 WF 105/09

    Abänderung der Prozesskostenhilfebewilligung: Einsatz einer der Altersvorsorge

    Anzulegen ist ein strenger Maßstab, da eine Vermögensbildung zu Lasten der Allgemeinheit, die sonst durch Gewährung von Prozesskostenhilfe den Aufbau des Versicherungsvermögens finanzieren würde, abzulehnen ist (vgl. im einzelnen Anmerkung von Götsche zu OLG Stuttgart, Beschluss vom 9. Januar 2007, Az. 18 WF 298/06, in jurisPR-FamR 21/2007).
  • OLG Stuttgart, 18.02.2008 - 10 W 46/07

    Prüfung der Bedürftigkeit im Rahmen der Prozeßkostenhilfe: Zumutbarkeit des

    Dessen Rückzahlung wird erst im Zeitpunkt der Auszahlung der Lebensversicherung fällig, dem Kläger verbleibt allein die ihm zumutbare Zinsbelastung (zu ähnlichen Fällen OLG Stuttgart, OLGReport 2007, 1036 und 1038).
  • OLG Brandenburg, 01.12.2009 - 9 WF 367/09

    Einsatz einer kapitalbildenden Lebensversicherung im Rahmen der

    I. Ü. muss der Beteiligte vorhandene Vermögenswerte nicht zwingend auflösen, auch die Aufnahme eines Darlehens unter Beleihung vorhandener Vermögenswerte ist in Betracht zu ziehen (BGH, FamRZ 2007, 460, 461; OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 386 ; OLG Stuttgart, OLGR 2007, 1036, 1037; OLG Naumburg, OLGR 2007, 847).
  • OLG Stuttgart, 29.11.2007 - 18 WF 242/07

    Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren: Zumutbarkeit des Einsatzes von Vermögen

    Ob man das Schonvermögen mit 2.600,- EUR bemisst (erhöhter Freibetrag des § 1 Abs. 1 Nr. 1 b Durchführungsverordnung; so OLG Nürnberg und inzwischen auch das OLG Stuttgart entgegen 18 WF 298/06) oder entsprechend § 1 Abs. 1 Nr. 1 a der Durchführungsverordnung den einfachen Freibetrag von 1.600,- EUR in Ansatz bringt, ist im vorliegenden Fall unerheblich, da auch die Differenz zwischen 2.600,- und 6.780,- EUR zur Finanzierung des Prozesses ausreichen wird.
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