Rechtsprechung
| OLG Hamm, 09.07.1981 - 15 W 56/81 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- familienrecht-deutschland.de
PStG §§ 21, 47; PStGAV § 2; CIECNamÜbkG Art. 1, Art. 2
Namensrecht; Antrag auf Berichtigung eines Geburtseintrags; Statthaftigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde; Beweis der Abstammung eines Kindes durch Eintragung im Geburtenbuch; Berichtigung der Schreibweise von Familiennamen durch Transliteration. - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Antrag auf Berichtigung eines Geburtseintrags ; Statthaftigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde ; Beweis der Abstammung eines Kindes durch Eintragung im Geburtenbuch
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Bochum - 21 III 27/79
- LG Bochum, 05.02.1981 - 7 T 378/80
- OLG Hamm, 09.07.1981 - 15 W 56/81
Papierfundstellen
- OLGZ 1982, 34
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (5)
- BGH, 16.10.1974 - IV ZB 12/74
Ehename der Frau nach Einbürgerung
- BayObLG, 15.12.1980 - BReg. 1 Z 110/80
Auszug aus OLG Hamm, 09.07.1981 - 15 W 56/81
Zu der Berechtigung ihres jetzt geführten Namens "ikonomidis« können sich die Beteiligten zu 1) und zu 2) nicht auf ihre 1974 beantragten und ausgestellten griechischen Reisepässe berufen (vgl. etwa BayObLGZ 1980, 409; LG München StAZ 1976, 108, 109; LG Hamburg StAZ 1977, 227). - BGH, 12.07.1965 - IV ZB 497/64
Namensangabe in Personenstandsbüchern
Auszug aus OLG Hamm, 09.07.1981 - 15 W 56/81
Bei der Berichtigung des Geburtenbuchs sind stets die Eltern und das Kind sowie diejenigen Personen beteiligt, welche die zu berichtigende Eintragung in ihrem Personenstand unmittelbar betrifft (BGH NJW 1965, 2052; BayObLGZ 1962, 58; 1977, 274; KG OLGZ 1976, 161; Senatsbeschluß vom 6. September 1979 - 15 W 315/78 - n.v.;… Jansen, aaO § 69 Rdn. 23;… Keidel/Kuntze/Winkler, aaO § 70 FGG Rdn. 9). - KG, 19.12.1975 - 1 W 1184/74
Auszug aus OLG Hamm, 09.07.1981 - 15 W 56/81
Bei der Berichtigung des Geburtenbuchs sind stets die Eltern und das Kind sowie diejenigen Personen beteiligt, welche die zu berichtigende Eintragung in ihrem Personenstand unmittelbar betrifft (BGH NJW 1965, 2052; BayObLGZ 1962, 58; 1977, 274; KG OLGZ 1976, 161; Senatsbeschluß vom 6. September 1979 - 15 W 315/78 - n.v.;… Jansen, aaO § 69 Rdn. 23;… Keidel/Kuntze/Winkler, aaO § 70 FGG Rdn. 9). - BayObLG, 17.11.1977 - BReg. 1 Z 59/77
Auszug aus OLG Hamm, 09.07.1981 - 15 W 56/81
Bei der Berichtigung des Geburtenbuchs sind stets die Eltern und das Kind sowie diejenigen Personen beteiligt, welche die zu berichtigende Eintragung in ihrem Personenstand unmittelbar betrifft (BGH NJW 1965, 2052; BayObLGZ 1962, 58; 1977, 274; KG OLGZ 1976, 161; Senatsbeschluß vom 6. September 1979 - 15 W 315/78 - n.v.;… Jansen, aaO § 69 Rdn. 23;… Keidel/Kuntze/Winkler, aaO § 70 FGG Rdn. 9).
- OLG Köln, 17.04.1985 - 16 Wx 18/85 Zusammenfassend - teilweise ergänzend - sei festgestellt: Auch die Schreibweise eines Familiennamens kann Gegenstand eines Berichtigungsverfahrens sein (vgl. BayObLGZ 1980, 409, 411 f; OLG Hamm OLGZ 1982, 34 ff).
Der Senat hält ausdrücklich an seiner Rechtsprechung fest, daß die Namen griechischer Staatsangehöriger in deutschen Personenstandsbüchern in deutscher oder lateinischer Schrift (vgl. OLG Hamm OLGZ 1982, 34 ff) grundsätzlich buchstabengetreu einzutragen sind, und daß hierfür die ISO-Norm R 843 anzuwenden ist.
Dies ergibt sich aus dem Gesetz zu dem CIEC-Übereinkommen Nr. 14 vom 13. September 1973 über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern vom 30. August 1976 (vgl. Senatsbeschluß vom 29. Juni 1979 - 16 Wx 35/79 - n.v., und vom 15. August 1979 - StAZ 1980, 150 f; BayObLGZ 1980, 409, 413; OLG Hamm OLGZ 1982, 34 ff; zu dem früheren Recht auch OLG Frankfurt StAZ 1965, 303 f mit Anm. Sachse; LG Hamburg StAZ 1977, 227; allgemein auch Görner, StAZ 1980, 271 ff).
Dies gilt auch für Fälle, in denen ein griechischer Staatsangehöriger in dem Besitz eines griechischen Reisepasses ist, in dem die Übertragung seines Namens nicht mit der Transliterationsnorm übereinstimmt: Diesem Umstand kommt keine namensbildende bzw. -ändernde Wirkung zu (vgl. Senatsbeschluß StAZ 1980, 150 f; OLG Hamm OLGZ 1982, 34 ff).
So hat das Oberlandesgericht Hamm (OLGZ 1982, 34 ff) einen Zeitablauf von etwa zehn Jahren nicht für genügend angesehen, um ein Recht des Betroffenen zu bejahen, den bisher geführten Namen beizubehalten.
Der Senat weicht nicht von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (OLGZ 1982, 34 ff) ab, da in dieser nur das Entstehen eines verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts durch die Führung eines Namens verneint, nicht aber uneingeschränkt verlangt wird, Eintragungen zu berichtigen, die auf einer unzutreffenden Transliteration beruhen.
- OLG Hamm, 10.05.2005 - 15 W 114/05
Unrichtigkeit der Wiedergabe des Familiennamens einer griechischen …
Dies ist für die sprachliche Abwandlung von Namen weiblicher Namensträger im griechischen Sprachgebrauch anerkannt (OLG Hamburg StAZ 1970, 52; Senat OLGZ 1970, 210; OLGZ 1982, 34, 37 f.).Gerade in der einheitlichen Angabe von Familien- und Vornamen einer Person in den Personenstandsregistern der einzelnen Staaten besteht ausweislich seiner Präambel der maßgebliche Zweck des NamÜbK (BGH NJW-RR 1994, 578, 579; Senat OLGZ 1982, 34, 40).
- OLG Hamm, 10.05.2005 - 15 W 114/04
Bindungswirkung des NamÜbK bei der Transliteration entsprechend nationalem Recht …
Dies ist für die sprachliche Abwandlung von Namen weiblicher Namensträger im griechischen Sprachgebrauch anerkannt (OLG Hamburg StAZ 1970, 52; Senat OLGZ 1970, 210; OLGZ 1982, 34, 37 f.).Gerade in der einheitlichen Angabe von Familien- und Vornamen einer Person in den Personenstandsregistern der einzelnen Staaten besteht ausweislich seiner Präambel der maßgebliche Zweck des NamÜbK (BGH NJW-RR 1994, 578, 579; Senat OLGZ 1982, 34, 40).
- OLG Bremen, 05.05.1986 - 1 W 70/85 Bei der Namenswiedergabe der Beteiligten zu 2) ist zusätzlich zu beachten, daß nach griechischem Sprachgebrauch der Familienname der Ehefrau in der Genitiv-Form des Namens ihres Ehemannes geführt wird; dabei entspricht der Namensendung -os die Genitiv-Form -oy (gemäß ISO-Tabelle "ou«), und der Endung -as die Genitiv-Form -a. Diese besondere grammatikalische Form des weiblichen Familiennamens entspricht dem für die Bezeichnung des Familiennamens insoweit vorrangigen griechischen Namensrecht, und ist auch für die Eintragung in deutsche Personenstandsbücher maßgeblich (OLG Hamburg StAZ 1970, 52, 53; OLG Hamm OLGZ 1982, 34, 37 ff).
Daß der griechische Reisepaß des Beteiligten zu 1) dessen Namen auch in lateinischer Schrift als "A...gi...los-K...las« wiedergibt, ist unerheblich: Diese von griechischen Behörden veranlaßte Erleichterung dient der internationalen Verständlichkeit des Dokumentes, hat aber keine namensbildende Kraft (BayObLG StAZ 1984, 11, 12; OLG Hamm OLGZ 1982, 34, 40; OLG Köln StAZ 1985, 209, 210).
- LG Hagen, 17.07.2005 - 3 T 86/05 Rn. 17 Gegenstand eines Berichtigungsantrages kann auch die Schreibweise von Namen sein (vgl. OLG I2 OLGZ 1982, 34 (35); BayObLG STAZ 1995, 170 (171); OLG G STAZ 1996, 330 (331)).
- OLG Hamm, 25.04.1985 - 15 W 112/85 1 Z 59/77">1977, 274; KG OLGZ 1976, 161; Senatsbeschluß OLGZ 1982, 34; Jansen, aaO § 69 Rdn. 23; Keidel/Kuntze/Winkler, aaO § 70 FGG Rdn.
- LG Braunschweig, 18.06.1982 - 8 T 193/82
Umschreibung des Familiennamens beim Geburtseintrag des Kindes durch den …
..." Wenn auch die dort genannte Rechtsverordnung noch nicht ergangen ist, so ist dennoch auf die Normen der Internationaler) Normen-Organisation zurückzugreifen, wie sich aus dem vorzitierten Artikel 3 Abs. 2 des Übereinkommens vom 13.09.1973 ergibt (vgl. OLG Köln StAZ 1980, 150; nicht veröffentlichter Beschluß, des OLG Hamm vom 05.02.1981 - 15 W 56/81). - OLG Düsseldorf, 25.03.1985 - 3 W 31/85 Der Umstand, daß die Nachnamen der Eheleute von den griechischen Behörden in den Reisepässen umgeschrieben und mit Badis bzw. Badi angegeben sind, ändert daran nichts: Diese Übertragung hat keine namensbildende Kraft; sie erfolgte von den griechischen Behörden ausschließlich zu der Erleichterung der internationalen Verständlichkeit des Dokuments (vgl. OLG Köln, Beschluß vom 29. Juni 1979 - 16 Wx 35/79 - n.v.; OLG Hamm OLGZ 1982, 34; LG Hamburg StAZ 1977, 227; LG Braunschweig StAZ 1984, 71).
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