Rechtsprechung
| OLG Hamm, 31.01.1985 - 15 W 293/84 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ersetzung der Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Belastung des 1/2-Anteils an einem Erbbaurecht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- nrw.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Bocholt, 08.05.1984 - 5 II 39/84
- LG Münster, 19.06.1984 - 5 T 549/84
- OLG Hamm, 31.01.1985 - 15 W 293/84
Papierfundstellen
- MDR 1985, 674
- Rpfleger 1985, 291
- OLGZ 1985, 269
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- OLG Celle, 26.07.1984 - 4 W 118/84
Erforderlichkeit der Genehmigung des Grundstückseigentümers zur Belastung eines …
Auszug aus OLG Hamm, 31.01.1985 - 15 W 293/84
Mit dieser Vorschrift hat das Gesetz vor allem verhindern wollen, daß der Erbbauberechtigte seine nach § 5 ErbbauVO übernommenen Verpflichtungen dadurch umgeht, daß er es zu einer Zwangsvollstreckung kommen läßt, oder in Konkurs fällt (…Ingenstau, § 8 ErbbauVO, Rn. 1; OLG Celle, Rpfleger 1985, 22).
- OLG München, 06.04.2018 - 34 Wx 19/17
Anspruch auf Zustimmung zur Belastung des Erbbaurechts mit einer …
Das Zustimmungserfordernis gilt daher auch bei Eintragung einer Sicherungshypothek im Weg der Zwangsvollstreckung (OLG München FGPrax 2008, 236; OLG Frankfurt BeckRS 2004, 11170; BayObLG NJW-RR 1996, 975; OLG Hamm, OLGZ 1985, 269;… Ingenstau/Hustedt ErbbauRG 10. Aufl. § 8 Rn. 11;… von Oefele/Winkler/Schlögel Handbuch des Erbbaurechts 6. Aufl. § 4 Rn. 271;… Knees Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 8. Aufl. H II 1.;… Palandt/Wicke BGB 77. Aufl. § 8 ErbbauRG Rn. 3), da anderenfalls die Verfügungsbeschränkung dadurch umgangen werden könnte, dass der Erbbauberechtigte Vollstreckungsmaßnahmen Dritter gegen sich ergehen lässt.Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die rechtsgeschäftliche Bestellung einer entsprechenden Hypothek für den gleichen Zweck mit den Regeln ordnungsmäßiger Wirtschaft vereinbar wäre oder nicht (OLG Hamm OLGZ 1985, 269;… von Oefele/Winkler/Schlögel § 4 Rn. 270).
So können auch Belastungen, die der Erbbauberechtigte zum Aufbau oder zur Erhaltung seiner wirtschaftlichen Existenz eingeht, mit den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vereinbar sein (OLG München FGPrax 2008, 236; BayObLG Rpfleger 1989, 97;… OLG Hamm Beschluss vom 15.6.2012, Az. 15 W 261/11 - juris Rn. 35; OLG Hamm OLGZ 1985, 269; Landgericht München I Rpfleger 2003, 242;… von Oefele/Winkler/Schlögel § 4 Rn. 234).
Rn. 24 (b) In jedem Fall ist es aber notwendig, dass dem Erbbauberechtigten ein wirtschaftlicher Gegenwert für die Belastung zufließt, sich diese also zum Nutzen des Erbbauberechtigten auswirkt (BayObLG DNotZ 1982, 368; OLG Hamm OLGZ 1985, 269;… von Oefele/Winkler/Schlögel § 4 Rn. 235, 271;… Ingenstau/Hustedt § 7 Rn. 27; Palandt/Wicke § 7 ErbbauRG Rn 5).
Nach überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur, der auch der Senat folgt, gilt allerdings das Erfordernis ordnungsgemäßer Wirtschaft als Voraussetzung für einen Zustimmungsanspruch auch für Belastungen im Wege der Zwangsvollstreckung (OLG München FGPrax 2008, 236; BayObLG Rpfleger 1989, 97; OLG Hamm…, Beschluss vom 15.6.2012, Az. 15 W 261/11 - juris Rn. 35; OLG Hamm OLGZ 1985, 269;… von Oefele/Winkler/Schlögel § 4 Rn. 271).
Hätte der Gesetzgeber allein auf den letzteren Gesichtspunkt abstellen wollen, so hätte er dies in § 8 ErbbauRG entsprechend regeln können, was aber nicht geschehen ist (vgl. OLG Hamm OLGZ 1985, 269).
- OLG München, 31.07.2008 - 33 Wx 145/07
Erbbaurecht: Anspruch des Erbbauberechtigten auf Zustimmung des …
Auch in diesem Fall kann die ohne ausreichenden Grund verweigerte Zustimmung nach der genannten Vorschrift ersetzt werden (vgl. BGH NJW 1987, 1942/1943; OLG Hamm Rpfleger 1985, 291;… MünchKommBGB/Oefele § 8 ErbbauVO Rn. 15 je m.w.N.). - OLG Hamm, 15.06.2012 - 15 W 261/11
Ersetzung der Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Belastung des …
Rn. 37 Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. NJW-RR 1995, 399 = FGPrax 1995, 12 [15 W 201/94]; OLGZ 1991, 20 = NJW-RR 1991, 20 [15 W 77/90]; OLGZ 1985, 269 = Rpfleger 1985, 291 [15 W 293/84]) ist eine Belastung mit den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft dann zu vereinbaren, wenn sie sich im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Erbbaurechts hält und vernünftigem wirtschaftlichen Verhalten entspricht. - BayObLG, 11.12.1986 - BReg. 3 Z 113/86
Beschwerdeentscheidung; Landgericht; Zustellung; Nachträglich; Bekanntmachung
Ordnungsgemäßes Wirtschaften erfordert, daß dem Erbbauberechtigten ein wirtschaftlicher Gegenwert für die Belastung zufließt, der sich zu seinem Nutzen in Ansehung des Bauwerks oder der wirtschaftlichen Lage des Erbbauberechtigten auswirkt (OLG Hamm OLGZ 1985, 269;… MünchKomm/von Oefele RdNr. 12, Palandt/Bassenge BGB 45. Aufl. Anm. 2, je zu § 7 ErbbauVO ), und daß keine Überbelastung vorgenommen wird (…MünchKomm/von Oefele, Palandt/Bassenge, je a.a.O.).
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