Rechtsprechung
| KG, 31.01.1975 - 1 W 975/73 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Erteilung eines zur Erwirkung von Lastenausgleichsentschädigung benötigten Erbscheins ohne Beschränkung auf im Bundesgebiet belegene Nachlassgegenstände; Zuständigkeit des Amtsgerichts für die Erteilung eines Erbscheins bei Fehlen von realen Nachlasswerten im ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Schöneberg, 02.08.1971 - 61 VI 2854/70
- LG Berlin, 05.06.1973 - 83 T 73/72
- KG, 31.01.1975 - 1 W 975/73
Papierfundstellen
- NJW 1975, 848 (Ls.)
- NJW 1976, 496 (Ls.)
- OLGZ 1975, 287
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BGH, 20.05.1969 - III ZB 3/67
Erbschein nach Erblassern mit letztem Wohnsitz in der DDR
Auszug aus KG, 31.01.1975 - 1 W 975/73
Da der Senat damit von der Entscheidung BGHZ 52, 123 abweicht, wird die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 28 FGG vorgelegt.An einer sachlichen Entscheidung dieses Inhalts sieht sich der Senat durch die Entscheidung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 20. Mai 1969 (III ZB 3/67 ; BGHZ 52, 123) in Verbindung mit einer Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 1972 (IV ZB 73/70 ; NJW 1972, 945) aus folgenden Gründen gehindert:.
Der vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHZ 52, 123 vertretenen Auffassung, diese Zuständigkeit, die dort nicht von der örtlichen Zuständigkeit unterschieden wird, bestehe nur bei Belegenheit von Nachlaßgegenständen im Gebiet der Bundesrepublik und auch nur mit gegenständlicher Beschränkung des zu erteilenden Erbscheins, vermag sich der.
Diesen Weg hat der Bundesgerichtshof praktisch auch bereits eingeschlagen, wenn er in den Entscheidungen BGHZ 52, 123 und NJW 1972, 945 die Erbscheinserteilung durch Gerichte der Bundesrepublik nicht ausnahmslos von der Belegenheit von Nachlaßgegenständen abhängig macht, sondern genügen läßt, daß die hier von Erben geltend gemachten und in deren Person entstandenen Lastenausgleichsansprüche ihre "Wurzel" darin haben, daß der Erblasser der unmittelbar Geschädigte war.
Der abweichenden Auffassung des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung BGHZ 52, 123 vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
Die vom Bundesgerichtshof (BGHZ 52, 123) für richtig gehaltene entsprechende Anwendung des § 73 Abs. 3 FGG setzt eine Belegenheit von Nachlaßgegenständen im westlichen Teilrechtsbereich voraus.
- BGH, 02.02.1972 - IV ZB 73/70
Voraussetzungen für die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins - …
Auszug aus KG, 31.01.1975 - 1 W 975/73
An einer sachlichen Entscheidung dieses Inhalts sieht sich der Senat durch die Entscheidung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 20. Mai 1969 (III ZB 3/67 ; BGHZ 52, 123) in Verbindung mit einer Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 1972 (IV ZB 73/70 ; NJW 1972, 945) aus folgenden Gründen gehindert:.Diesen Weg hat der Bundesgerichtshof praktisch auch bereits eingeschlagen, wenn er in den Entscheidungen BGHZ 52, 123 und NJW 1972, 945 die Erbscheinserteilung durch Gerichte der Bundesrepublik nicht ausnahmslos von der Belegenheit von Nachlaßgegenständen abhängig macht, sondern genügen läßt, daß die hier von Erben geltend gemachten und in deren Person entstandenen Lastenausgleichsansprüche ihre "Wurzel" darin haben, daß der Erblasser der unmittelbar Geschädigte war.
- OLG Karlsruhe, 28.10.1980 - 11 W 96/79 Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Landgerichts, wonach in entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 2 FGG und des § 7 Abs. 1 ZustErgG unter Berücksichtigung der Ausführungen zu II. A. 1. a) die Zuständigkeit des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg gegeben ist, wenn der Erbschein lediglich zu der Geltendmachung von Lastenausgleichsansprüchen, die nicht in der Person des Erblassers entstanden sind, benötigt wird (vgl. hierzu BGH Rpfleger 1976, 51, 52 im Anschluß an KG OLGZ 1975, 287, und NJW 1969, 2101 - insoweit ist BGH NJW 1969, 1428 überholt).
- OLG Karlsruhe, 23.03.1990 - 11 W 42/90
Örtlich zuständiges Nachlassgericht bei der endgültige Verwahrung eines …
Dies gilt selbst dann (…vgl. KG a.a.O.;… BayOblG a.a.O.), wenn die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 73 FGG interlokal zuständig sind, wie z. B. für die Erteilung von Erbscheinen zum Zwecke der Geltendmachung von Lastenausgleichsansprüchen (vgl. hierzu BGH Rpfleger 1976, 174; BGHZ 65, 311 ff.; KG OLGZ 75, 287 ff.; KG OLGZ 70, 96; BGHZ 52, 123 ff.; KG OLGZ 66, 499;… Keidel/Kuntze/Winkler FGG-Komm. 12. Aufl. 1987 Rdn. 50 ff. zu § 73 FGG ). - KG, 07.11.1975 - 1 W 713/75
Wirksamkeit der Anfechtungserklärung gegenüber einem interlokal und örtlich …
Mit Recht hat das Landgericht angenommen, daß das Amtsgericht Wedding, in dessen Bezirk sich Nachlaßgegenstände befinden, für die Erteilung des beantragten Erbscheins nach dem zuletzt in Ost-Berlin wohnhaften Erblasser interlokal und örtlich zuständig ist (BGHZ 52, 123; Senatsbeschluß in OLGZ 1970, 96; 1975, 287) und daß sich die Erbfolge in entsprechender Anwendung der Art. 24, 25 EGBGB nach dem auch für Ost-Berlin gültigen Recht der DDR richtet.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".