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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 26.08.2010 - 3 U 158/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,9196
OLG Hamburg, 26.08.2010 - 3 U 158/09 (https://dejure.org/2010,9196)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.08.2010 - 3 U 158/09 (https://dejure.org/2010,9196)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26. August 2010 - 3 U 158/09 (https://dejure.org/2010,9196)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Wettbewerbswidrige Arzneimittelwerbung: Irreführung bei Behauptung der Irrelevanz der Salzform Clopidogrel-haltiger Präparate für die klinische Wirksamkeit

  • Justiz Hamburg

    Die Salzform spielt keine Rolle

    § 24b Abs 2 S 1 AMG, § 3 S 1 HeilMWerbG, Art 10 Abs 2 Buchst b EGRL 83/2001, § 3 UWG, § 4 Nr 11 UWG
    Wettbewerbswidrige Arzneimittelwerbung: Irreführung bei Behauptung der Irrelevanz der Salzform Clopidogrel-haltiger Präparate für die klinische Wirksamkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Irreführung der Werbung für ein Arzneimittel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    §§ 4 Nr. 11 UWG; 3 S. 1 HWG
    Irreführende Werbung gegenüber Ärzten, wenn Mittel ohne wissenschaftlichen Nachweis für die Wirkungsweise beworben werden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beanstandung werblicher Angaben im geschäftlichen Verkehr betreffend das Arzneimittel Clopidogrel-r.(R) 75 mg Filmtabletten (Wirkstoff: Clopidogrel als Besilat) i.R.e. Eilverfahrens; Herzinfarkterkrankung als zugelassenes Anwendungsgebiet eines ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • PharmR 2011, 24
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamburg, 21.12.2006 - 3 U 77/06

    Irreführende Arzneimittelwerbung: Gesundheitsbezogene Werbung eines …

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.08.2010 - 3 U 158/09
    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Beurteilung des Verkehrsverständnisses von Ärzten durch die Mitglieder des Gerichts jedenfalls dann möglich, wenn der Erkenntnisstand der Wissenschaft im Hinblick auf den maßgebenden Sachverhalt vorgetragen wurde und außerdem - wie hier - keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass ein Arzt die deutsche Sprache anders verstehen könnte als jemand, der ebenfalls ein wissenschaftliches Studium absolviert hat (st. Rspr. des Senats, siehe nur Urteil v. 2.7.2009, Az. 3 U 221/08, GRUR-RR 2010, 63; Urteil v. 21.12.2006, Az. 3 U 77/06, PharmaR 2007, 204).

    Die Werbung für Arzneimittel unterliegt den strengen Voraussetzungen der gesundheitsbezogenen Werbung, wonach wegen des hohen Schutzgutes der Gesundheit des Einzelnen und der Bevölkerung an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen besonders strenge Anforderungen zu stellen sind (st. Rspr. des Senats, siehe nur Urteil v. 2.7.2009, Az. 3 U 221/08, GRUR-RR 2010, 63; Urteil v. 21.12.2006, Az. 3 U 77/06, PharmaR 2007, 204).

  • OLG Hamburg, 02.07.2009 - 3 U 221/08

    Wettbewerbswidrige Arzneimittelwerbung: Begriff des "gleichen …

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.08.2010 - 3 U 158/09
    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Beurteilung des Verkehrsverständnisses von Ärzten durch die Mitglieder des Gerichts jedenfalls dann möglich, wenn der Erkenntnisstand der Wissenschaft im Hinblick auf den maßgebenden Sachverhalt vorgetragen wurde und außerdem - wie hier - keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass ein Arzt die deutsche Sprache anders verstehen könnte als jemand, der ebenfalls ein wissenschaftliches Studium absolviert hat (st. Rspr. des Senats, siehe nur Urteil v. 2.7.2009, Az. 3 U 221/08, GRUR-RR 2010, 63; Urteil v. 21.12.2006, Az. 3 U 77/06, PharmaR 2007, 204).

    Die Werbung für Arzneimittel unterliegt den strengen Voraussetzungen der gesundheitsbezogenen Werbung, wonach wegen des hohen Schutzgutes der Gesundheit des Einzelnen und der Bevölkerung an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen besonders strenge Anforderungen zu stellen sind (st. Rspr. des Senats, siehe nur Urteil v. 2.7.2009, Az. 3 U 221/08, GRUR-RR 2010, 63; Urteil v. 21.12.2006, Az. 3 U 77/06, PharmaR 2007, 204).

  • OLG Hamburg, 31.10.2002 - 3 U 371/01

    Werbung für Generikum; Gegenüber Fachkreisen gemachte Werbeaussage zur …

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.08.2010 - 3 U 158/09
    Bioäquivalenz bezeichnet also einen nach wissenschaftlich anerkannten Kriterien bestehenden statistischen Zusammenhang zwischen zwei Medikamenten (Senat, Urteil vom 31.10.2002, Az. 3 U 371/01;… Magazindienst 2003, 170, juris-Rz. 20).
  • OLG Hamburg, 21.06.2012 - 3 U 97/11

    Fitness für die grauen Zellen, Ginkgo Kapseln, Fitness für die grauen Zellen - …

    Rn. 65 Wer mit einer an das Gesundheitsbewusstsein der von ihm angesprochenen Verkehrskreise appellierenden Aussage werbend hervortritt, die - wie vorliegend - den Eindruck einer wissenschaftlich gesicherten Erkenntnis vermittelt, übermittelt die Gewähr für deren Richtigkeit und muss daher nach ständiger Rechtsprechung die wissenschaftliche Absicherung dieser Werbeangabe auch beweisen (BGH, Urteil vom 7.3.1991, I ZR 127/89, GRUR 1991, 848 - Rheumalind II; Senat, Urteil vom 16.12.2010, 3 U 161/09 , GRUR-RR 2011, 376 - Thromboseprophylaxe der Extraklasse; Urteil des Senats vom 18.9.2003, 3 U 70/02, GRUR-RR 2004, 88 - Chitosan; Urteil des Senats vom 26.8.2010, 3 U 158/09 , PharmR 2011, 24 - "Die Salzform spielt keine Rolle"; KG Berlin, Beschluss vom 11.8.2011, 5 U 115/09, MD 2011, 714 - VitalfeldTherapie; OLG Frankfurt, Urteil vom 21.07.2005, 6 U 48/05, GRUR-RR 2005, 394 - Bluttest).
  • OLG Hamburg, 16.05.2024 - 3 U 69/23

    Wettbewerbsrechtliches einstweiliges Verfügungsverfahren wegen …

    Solange nicht positiv mittels wissenschaftlichem Nachweis geklärt sei, dass eine Umstellung von der einen auf die andere Salzform problemlos möglich sei (keine Wirkungsschwankungen, keine unterschiedlichen Nebenwirkungen), dürfe die Antragsgegnerin nicht mit der Anpreisung "Einfach umstellen" werben, weil es sich mangels validem Beleg um eine Spekulation ins Blaue hinein handele (unter Verweis auf die Entscheidung des Senats vom 26.08.2010, Az. 3 U 158/09 , MD 2010, 1204).

    Eine werbliche Anpreisung, das Generikum stimme in seiner Wirksamkeit klinisch nachweislich mit dem Original überein, ist durch sie nicht legitimiert (vgl. Senat, NJOZ 2011, 975, 977).

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