Rechtsprechung
| AG Nürnberg, 21.06.2023 - RES 397/23 |
Volltextveröffentlichung
- BAYERN | RECHT
StaRUG § 7 Abs. 4, § 38, § 45 Abs. 3, § 63, § 64, § 86 Abs. 3; ZPO § 294; AktG § 186, § 229
Bestätigung eines Restrukturierungsplans
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- ZIP 2023, 2317
- NZI 2023, 881
- DB 2023, 2365
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- OLG München, 21.03.2013 - 23 U 3344/12
Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einer Publikums-KG
Auszug aus AG Nürnberg, 21.06.2023 - RES 397/23
Rn. 68 Sofern man aber entgegen der allgemeinen Ansicht die Erforderlichkeit der Zustimmung der Hauptversammlung bejahen würde, hätte deren Fehlen auf die Wirksamkeit der Anzeige gemäß § 31 StaRUG und der Anträge nach §§ 45, 60 StaRUG im Außenverhältnis keine Auswirkung: Die Rechtshandlungen blieben wirksam, es stellte sich allenfalls die Frage der Haftung im Innenverhältnis (…zum StaRUG: Fritz in: Uhlenbruck, StaRUG, 2023, § 31 Rn. 8;… Fritz in: MüKo, StaRUG, 2023, § 31 Rn. 16;… Spahlinger in: BeckOK, StaRUG, Stand 01.01.2023, § 17 Rn. 25;… Schluck-Amend in: Jacoby/Thole, StaRUG, 2023, § 31 Rn. 6;… Thole ebenda, § 1 Rn. 32;… Westpfahl in: Seibt/Westpfahl, StaRUG, 2023, § 17 Rn. 29ff.;… Seibt ebenda § 1 Rn. 48;… Wolgast in: Wolgast/Grauer, StaRUG, § 1 Rn. 34;… Kocher in: Wachter, AktG, 4. Aufl., § 119 Rn. 32; Fuhrmann/Heinen/Schilz, NZG 2021, 684;… Kramer in: BeckOK, StaRUG, Stand 01.01.2023, § 31 Rn. 31;… Spahlinger ebenda, § 17 Rn. 25; zum fakultativen Insolvenzantrag: OLG München, NZI 2013, 542; LG Frankfurt a.M., NZI 2013, 986;… Hirte in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl., § 11 Rn. 21;… Mönning in: Nerlich/Römermann, InsO, 46. EL, § 18 Rn. 36). - LG Frankfurt/Main, 10.09.2013 - 9 O 96/13
Unternehmenssanierung bei einer GmbH & Co. KG: Untersagung der Stimmabgabe im …
Auszug aus AG Nürnberg, 21.06.2023 - RES 397/23
Rn. 68 Sofern man aber entgegen der allgemeinen Ansicht die Erforderlichkeit der Zustimmung der Hauptversammlung bejahen würde, hätte deren Fehlen auf die Wirksamkeit der Anzeige gemäß § 31 StaRUG und der Anträge nach §§ 45, 60 StaRUG im Außenverhältnis keine Auswirkung: Die Rechtshandlungen blieben wirksam, es stellte sich allenfalls die Frage der Haftung im Innenverhältnis (…zum StaRUG: Fritz in: Uhlenbruck, StaRUG, 2023, § 31 Rn. 8;… Fritz in: MüKo, StaRUG, 2023, § 31 Rn. 16;… Spahlinger in: BeckOK, StaRUG, Stand 01.01.2023, § 17 Rn. 25;… Schluck-Amend in: Jacoby/Thole, StaRUG, 2023, § 31 Rn. 6;… Thole ebenda, § 1 Rn. 32;… Westpfahl in: Seibt/Westpfahl, StaRUG, 2023, § 17 Rn. 29ff.;… Seibt ebenda § 1 Rn. 48;… Wolgast in: Wolgast/Grauer, StaRUG, § 1 Rn. 34;… Kocher in: Wachter, AktG, 4. Aufl., § 119 Rn. 32; Fuhrmann/Heinen/Schilz, NZG 2021, 684;… Kramer in: BeckOK, StaRUG, Stand 01.01.2023, § 31 Rn. 31;… Spahlinger ebenda, § 17 Rn. 25; zum fakultativen Insolvenzantrag: OLG München, NZI 2013, 542; LG Frankfurt a.M., NZI 2013, 986;… Hirte in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl., § 11 Rn. 21;… Mönning in: Nerlich/Römermann, InsO, 46. EL, § 18 Rn. 36). - AG Hamburg, 17.03.2023 - 61c RES 1/23
Erfordernis eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses für Anzeige einer …
Auszug aus AG Nürnberg, 21.06.2023 - RES 397/23
Rn. 63 Die von einzelnen Planbetroffenen zitierte Entscheidung des Amtsgerichtes Hamburg vom 17.03.2023 (ZIP 2023, 1038f.) ist bereits angesichts des unterschiedlich gelagerten Sachverhalts - insbesondere der unterschiedlichen Gesellschaftsformen - nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar.
- OLG Stuttgart, 21.08.2024 - 20 U 30/24
Antrag der Gesellschafterin einer internationalen Unternehmensgruppe mit …
Rn. 122 bb) Nach einer weiteren Auffassung bedarf es zur Antragstellung nach dem StaRUG auch im Innenverhältnis der vorherigen Zustimmung der Gesellschafter- oder Hauptversammlung jedenfalls dann nicht, wenn ein Restrukturierungsplan bzw. ein Restrukturierungsverfahren die einzige hinreichend erfolgversprechende Alternative zu einem Insolvenzverfahren ist (AG Nürnberg, Beschluss vom 21.6.2023 - RES 397/23 - juris Rn. 73 ff. zur AG;… Spahlinger in BeckOK-StaRUG, Stand 1.7.2024, § 17 Rn. 31a mit zahlreichen weiteren Nachweisen zum Streitstand; Flöther/Wilke, ZRI 2023, 1029, 1040, 1043;… vgl. auch Bitter in Scholz, GmbHG 13. Aufl., § 18 InsO Rn. 23).Würde man die Einleitung eines Verfahrens nach dem StaRUG von einem vorherigen Gesellschafterbeschluss abhängig machen, würde der Anwendungsbereich des StaRUG erheblich reduziert, und der Schuldnerin würde häufig allein der Weg bleiben, Insolvenzantrag zu stellen (AG Nürnberg, Beschluss vom 21.6.2023 - RES 397/23 - juris Rn. 77).
Rn. 126 bb) Zudem hat der Gesetzgeber mit § 28 StaRUG die Möglichkeit geschaffen, auch größere Gruppen von Planbetroffenen durch gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidungen zu überstimmen und damit Restrukturierungsmaßnahmen gerade gegen den Widerstand der Gesellschafter durchzuführen (AG Nürnberg, Beschluss vom 21.6.2023 - RES 397/23 - juris Rn. 78;… Koch, AktG 18. Aufl, § 92 Rn. 31).
Um eine Entscheidung nach § 28 StaRUG und eine Anwendbarkeit des § 27 Abs. 2 StaRUG überhaupt zu ermöglichen, muss aber bei einem wahrscheinlichen Widerstand der Gesellschafter oder der Hauptversammlung das gerichtliche Verfahren auch gegen deren ausdrücklichen Willen aufgrund einer Entscheidung einzig der Vertretungsberechtigten durchgeführt werden (AG Nürnberg, Beschluss vom 21.6.2023 - RES 397/23 - juris Rn. 79; Kümpel AG 2024, 426, 429).
Vielmehr wird diesem durch die in § 60 StaRUG geregelte gerichtliche Bestätigung des Restrukturierungsplans und insbesondere durch die in §§ 63 ff. StaRUG vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten ausreichend Rechnung getragen (AG Nürnberg, Beschluss vom 21.6.2023 - RES 397/23 - juris Rn. 80; Skauradszun/Amort, DB 2021, 1317, 1321 f.).
- OLG Stuttgart, 23.10.2024 - 20 U 30/24
Unternehmensrestrukturierung: Erfordernis eines Gesellschafterbeschlusses für die …
Rn. 90 bb) Nach einer weiteren Auffassung bedarf es zur Antragstellung nach dem StaRUG auch im Innenverhältnis der vorherigen Zustimmung der Gesellschafter- oder Hauptversammlung jedenfalls dann nicht, wenn ein Restrukturierungsplan bzw. ein Restrukturierungsverfahren die einzige hinreichend erfolgversprechende Alternative zu einem Insolvenzverfahren ist (AG Nürnberg, Beschluss vom 21.6.2023 - RES 397/23 - juris Rn. 73 ff. zur AG;… Spahlinger in BeckOK-StaRUG, Stand 1.10.2024, § 17 Rn. 31a mit zahlreichen weiteren Nachweisen zum Streitstand; Flöther/Wilke, ZRI 2023, 1029, 1040, 1043;… vgl. auch Bitter in Scholz, GmbHG 13. Aufl., § 18 InsO Rn. 23).Würde man die Einleitung eines Verfahrens nach dem StaRUG von einem vorherigen Gesellschafterbeschluss abhängig machen, würde der Anwendungsbereich des StaRUG erheblich reduziert, und der Schuldnerin würde häufig allein der Weg bleiben, Insolvenzantrag zu stellen (AG Nürnberg, Beschluss vom 21.6.2023 - RES 397/23 - juris Rn. 77).
Rn. 94 bb) Zudem hat der Gesetzgeber mit § 28 StaRUG die Möglichkeit geschaffen, auch größere Gruppen von Planbetroffenen durch gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidungen zu überstimmen und damit Restrukturierungsmaßnahmen gerade gegen den Widerstand der Gesellschafter durchzuführen (AG Nürnberg, Beschluss vom 21.6.2023 - RES 397/23 - juris Rn. 78;… Koch, AktG 18. Aufl., § 92 Rn. 31).
Um eine Entscheidung nach § 28 StaRUG und eine Anwendbarkeit des § 27 Abs. 2 StaRUG überhaupt zu ermöglichen, muss aber bei einem wahrscheinlichen Widerstand der Gesellschafter oder der Hauptversammlung das gerichtliche Verfahren auch gegen deren ausdrücklichen Willen aufgrund einer Entscheidung einzig der Vertretungsberechtigten durchgeführt werden (AG Nürnberg, Beschluss vom 21.6.2023 - RES 397/23 - juris Rn. 79; Kümpel AG 2024, 426, 429).
Vielmehr wird diesem durch die in § 60 StaRUG geregelte gerichtliche Bestätigung des Restrukturierungsplans und insbesondere durch die in §§ 63 ff. StaRUG vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten ausreichend Rechnung getragen (AG Nürnberg, Beschluss vom 21.6.2023 - RES 397/23 - juris Rn. 80; Skauradszun/Amort, DB 2021, 1317, 1321 f.).
- LG Nürnberg-Fürth, 17.07.2023 - 4 T 3814/23
Sofortige Beschwerde gegen Unternehmensrestrukturierungsplan
Die sofortige Beschwerde des Planbetroffenen Günther Ulm vom 30.06.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 21.06.2023, Az. RES 397/23, wird verworfen. - AG München, 06.06.2025 - 1501 RES 337/25
Planbetroffener, Sanierungsvereinbarung, Schuldner, Gleichbehandlungsgrundsatz, …
Rn. 17 Der Vorstand bedarf zur Antragstellung der vorherigen Zustimmung der Hauptversammlung jedenfalls dann nicht, soweit es sich beim Restrukturierungsverfahren um die einzig verbliebene Alternative zu einem Insolvenzverfahren handelt (AG Nürnberg, Beschluss vom 21.06.2023 - RES 397/23 - ZIP 2023, 2317; AG Dresden, Beschluss vom 09.08.2023 - 572 RES 1/23).Rn. 65 Bei unterschiedlichen vertraglichen Ausgangsfälligkeiten kann als Anknüpfungszeitpunkt für Stundungsregelungen der Zeitpunkt der Planwirksamkeit und damit einheitlich eine neue Endfälligkeit festgelegt werden, Zinsen können einheitlich für alle Planbetroffenen unabhängig von der ursprünglich vereinbarten Zinshöhe im Restrukturierungsplan geregelt werden (AG Nürnberg, Beschluss vom 21.06.2023 - RES 397/23 = ZIP 2023, 2317; AG Frankfurt, Beschluss vom 26.03.2024 - 810 RES 3/24 B ZRI 2024, 814; AG Stuttgart, Beschluss vom 11.12.2024 - 6 RES 1243/24 ZRI 2025, 149).
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Rechtsprechung
| AG Nürnberg, 12.07.2023 - RES 397/23 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
StaRUG § 66 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4
Aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen einen Restrukturierungsplan - Glaubhaftmachung der Schlechterstellung
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- ZIP 2023, 2718
- NZI 2023, 1014
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- BGH, 28.09.2021 - VIII ZB 43/21
Räumungsvollstreckung: Aussetzung der Vollstreckung durch das …
Auszug aus AG Nürnberg, 12.07.2023 - RES 397/23
Rn. 14 Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung setzt u.a. voraus, dass die zugrundeliegende sofortige Beschwerde nach summarischer Prüfung zulässig und nicht ohne Erfolgsaussichten zu sein scheint (ständige Rechtsprechung des BGH, s. nur B. v. 28.09.2021, VIII ZB 43/21).
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Rechtsprechung
| AG Nürnberg, 04.07.2023 - RES 397/23 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
StaRUG § 38; ZPO § 572 Abs. 1 S. 1 Hs. 2
Unbegründete sofortige Beschwerde
Verfahrensgang
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Rechtsprechung
| AG Nürnberg, 09.05.2023 - RES 397/23 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
StaRUG § 26, § 27, § 28, § 63 Abs. 2, § 64 Abs. 1, § 66 Abs. 2, § 76 Abs. 4, § 77 Abs. 2
Termin zur Erörterung des Restrukturierungsplans und der Stimmrechte der Planbetroffenen sowie zur Abstimmung über den Restrukturierungsplan
Verfahrensgang
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Rechtsprechung
| AG Nürnberg, 11.07.2023 - RES 397/23 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
StaRUG § 38; ZPO § 572 Abs. 1 S. 1 Hs. 2
Unbegründete sofortige Beschwerde
Verfahrensgang
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Rechtsprechung
| AG Nürnberg, 20.06.2023 - RES 397/23 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
ZPO § 229
Kein Anspruch auf Verlegung eines Termins
Verfahrensgang
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