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   RG, 10.07.1939 - 3 D 513/39   

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https://dejure.org/1939,409
RG, 10.07.1939 - 3 D 513/39 (https://dejure.org/1939,409)
RG, Entscheidung vom 10.07.1939 - 3 D 513/39 (https://dejure.org/1939,409)
RG, Entscheidung vom 10. Juli 1939 - 3 D 513/39 (https://dejure.org/1939,409)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Eine vollendete Unterschlagung kann darin liegen, daß der Täter einem anderen aus einer Gesamtheit vertretbarer Sachen Teile zum Kauf anbietet, die der Menge nach bestimmt, aber von dem Reste noch nicht abgesondert sind.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 73, 253
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 19.06.1951 - 1 StR 42/51

    Sicherungsübereignungen - § 263 StGB, Vermögensschaden, Stundung, Irrtum; § 246

    Nicht jede Handlung an einer fremden Sache, zu der nur der Eigentümer befugt wäre, ist schon eine Zueignung im Sinne des § 246. Dazu gehört vielmehr, dass die Handlung den Willen des Täters zum Ausdruck bringt, den Eigentümer von der Sachherrschaft auszuschliessen und die Sache seinem eigenen Vermögen einzuverleiben (RGSt 61, 228, 233; 64, 414; 73, 253).
  • BGH, 29.11.2023 - 6 StR 191/23

    Schuldspruch wegen veruntreuender Unterschlagung, Vorenthaltens von

    b) Soweit es hingegen die Rechtsprechung (vgl. RG, Urteil vom 10. Juli 1939 - 3 D 513/39, RGSt 73, 253, 254; BGH, Urteile vom 19. Juni 1951 - 1 StR 42/51, BGHSt 1, 262, 264; vom 17. März 1987 - 1 StR 693/86, BGHSt 34, 309, 311 f.; vom 6. September 2006 - 5 StR 156/06, NStZ-RR 2006, 377; Beschluss vom 5. März 1971 - 3 StR 231/69, BGHSt 24, 115, 119) bisher für eine Zueignung im Sinne des § 246 Abs. 1 StGB ausreichen lässt, dass sich der Zueignungswille des Täters in einer nach außen erkennbaren Handlung manifestiert ("weite Manifestationstheorie", für eine Beschränkung auf "eindeutige" Handlungen vgl. etwa Lackner/Kühl/Heger, 30. Aufl., § 246 Rn. 4; ähnlich Schönke/Schröder/Eser/Bosch, StGB, 30. Aufl., § 246 Rn. 10; vgl. ferner jeweils mit einem Überblick über den Meinungsstand nach dem 6. StrRG SK-StGB/Hoyer, aaO, Rn. 9 ff.; NK-StGB/Kindhäuser/Hoven, 6. Aufl., § 246 Rn. 11 ff.; Kudlich, JuS 2001, 767), überzeugt dies aus den zuvor ausgeführten Gründen nicht.
  • BGH, 11.12.1953 - 1 StR 284/53

    Rechtsmittel

    Er stimmt mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts überein, nach welcher schon das Anbieten der anvertrauten Sache zum Verkauf ein Sich-Zueignen ist (RGSt 67, 70, 73; 73, 253; RG JR Rspr 1925 Nr. 540; RG GA 51, 54).
  • BGH, 14.10.1958 - 5 StR 382/58

    Rechtsmittel

    Schon ein solches Angebot zum Kauf ist eine Zueignungshandlung (vgl. RGSt 73, 253; BGH 1 StR 284/53 vom 1. Dezember 1953 bei Dallinger MDR 1954, 398 [BGH 09.04.1954 - 5 StR 727/53] zu § 246 StGB).
  • BGH, 09.08.1951 - 2 StR 345/51

    Rechtsmittel

    Das Gericht hat festgestellt, dass der Angeklagte die ihm kraft Rechtsgeschäft erteilte Befugnis über den Betrag von RM 10.000,- und über das Schlafzimmer zu verfügen, missbraucht und den Auftraggebern Nachteile zugefügt hat, indem er über die Sachen mit der Absicht verfügte, den Eigentümer von der Sachherrschaft auszuschliessen und die Sachen seinem eigenen Vermögen einzuverleiben (RGSt 73, 253; BGH 1 StR 42/51, Urt vom 19. Juni 1951).
  • BGH, 25.10.1951 - 4 StR 130/51

    Rechtsmittel

    Diese Art der Würdigung ist rechtlich möglich (RGSt 73, 253).
  • BGH, 10.09.1953 - 1 StR 310/53

    Rechtsmittel

    Zum inneren Tatbestand der Unterschlagung gehört der Wille des Täters, den Eigentümer von der Sachherrschaft auszuschliessen und die Sache seinem Vermögen einzuverleiben (RGSt 64, 414; 73, 253).
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