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Rechtsprechung
   RG, 19.02.1891 - 86/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1891,268
RG, 19.02.1891 - 86/91 (https://dejure.org/1891,268)
RG, Entscheidung vom 19.02.1891 - 86/91 (https://dejure.org/1891,268)
RG, Entscheidung vom 19. Februar 1891 - 86/91 (https://dejure.org/1891,268)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 21, 370
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 22.12.1959 - 1 StR 575/59

    Rechtsmittel

    In dieser zunehmenden Gefährdung seines Begleiters lag bereits der Anfang der Ausführung des Raubes, so daß der Angeklagte, auch wenn er die eigentlichen Raubhandlungen erst auf dem Stoppelacker vornahm, den Tatbestand des Straßenraubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 verwirklicht hab, falls es sich bei dem Feldweg um einen "öffentlichen", d.h. der Benutzung der Allgemeinheit (nicht bloß eines fest begrenzten Personenkreises) bestimmungsgemäß und tatsächlich offen stehenden Weg handelt - u.a. RGSt 21, 13 und 21, 370 (zu § 116 StGB); 33, 371, 374 f (zu § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB); BGH NJW 1953, 752 Nr. 16 zu § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB -.
  • BGH, 16.07.1968 - 1 StR 133/68

    Verurteilung wegen vollendeter und versuchter räuberischer Erpressung - Begriff …

    Hierbei ist es in der Rechtsprechung von jeher anerkannt, daß es für das Merkmal der Öffentlichkeit weder auf die Eigentunsverhältnisse am Weg (RGSt 21, 370; 33, 371; BGH Urteil vom 28. April 1953 - 1 StR 101/53) noch auf seine Eignung für bestimmte Verkehrsarten (BGH Urteil vom 11. November 1952 - 1 StR 462/52) oder auf eine verhältnismäßig hohe Zahl von Besuchern (BGH NJW 1967, 1238) ankommt.
  • BGH, 26.04.1951 - 3 StR 189/51

    Rechtsmittel

    Wesentlich ist die Möglichkeit, dass unbestimmt welche und wieviele Personen an ihr teilnehmen, und deren Bewusstsein von dieser Möglichkeit (vgl RGSt 51, 422; 21, 370).
  • BGH, 11.11.1952 - 1 StR 462/52

    Rechtsmittel

    Für die Frage, ob ein Weg als öffentlich im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 anzusehen ist, ist allein entscheidend, ob er dem Gebrauche des Publikums, sei es auch nur für bestimmte sachlich abgegrenzte Verkehrsarten, freigegeben und diesem allgemein zugänglich ist (RGSt 21, 370 zu § 116 StGB und RGSt 33, 371 zu § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB).
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