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Rechtsprechung
   RG, 15.02.1892 - 229/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1892,374
RG, 15.02.1892 - 229/92 (https://dejure.org/1892,374)
RG, Entscheidung vom 15.02.1892 - 229/92 (https://dejure.org/1892,374)
RG, Entscheidung vom 15. Februar 1892 - 229/92 (https://dejure.org/1892,374)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 22, 351
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 24.01.1964 - 1 StR 297/60

    Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels - Gebührenpflicht für Strafsachen

    Sein Gegenstück ist, daß der Einziehungsbeteiligte seine Auslagen selbst tragen muß, auch wenn er mit seinem Rechtsmittel durchdringt; denn die Möglichkeit der Auslagenerstattung aus der Staatskasse räumt das geltende Gesetz nur dem Beschuldigten ein, nach feststehender Rechtsprechung nicht auch dem Einziehungsbeteiligten (§ 473 Abs. 1 Satz 2, § 467 Abs. 2 StPO; RGSt 22, 351, 353; 53, 124; BGHSt 13, 32, 41; 14, 391).
  • BGH, 03.07.1952 - 3 StR 543/51

    Rechtsmittel

    Die Einziehungsbeteiligten sind, wie in Schrifttum und Rechtsprechung allgemein anerkannt ist, keine Angeschuldigten im Sinne des § 467 Abs. 2 StPO (vgl RGSt 22, 351 [353]; 53, 124 [127]).
  • BGH, 03.04.1952 - 3 StR 14/50

    Rechtsmittel

    Diese Vorschrift greift aber in dem selbständigen Einziehungsverfahren nicht Platz, da der Beschwerdeführer nicht "angeklagt" ist (vgl. RGSt 22, 351; 74, 326).
  • BGH, 02.12.1955 - 1 StR 237/55

    Rechtsmittel

    Die Einziehungsbeteiligten haben die ihnen erwachsenen notwendigen Auslagen selbst zu tragen, da sie weder Angeschuldigte noch Beschuldigte im Sinne der §§ 467 Abs. 2, 473 Abs. 1 Satz 2 StPO sind (BGH 4 StR 150/53 vom 12. November 1953; RGSt 22, 351, 353 f; 53, 124, 127;… BayObLG St NF Bd. 3, S. 58).
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