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Rechtsprechung
   RG, 21.04.1892 - 199/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1892,326
RG, 21.04.1892 - 199/92 (https://dejure.org/1892,326)
RG, Entscheidung vom 21.04.1892 - 199/92 (https://dejure.org/1892,326)
RG, Entscheidung vom 21. April 1892 - 199/92 (https://dejure.org/1892,326)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 23, 86
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Hamm, 08.01.2010 - 11 U 27/06

    Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer

    Rn. 5 Die Fa. C4 bezahlte die ihr erteilten Rechnungen des Klägers nur teilweise, die danach offene Restforderung des Klägers war nach vorangegangenem Mahnverfahren Gegenstand des Klageverfahrens 3 O 31/84 LG Detmold, später fortgeführt unter dem Aktenzeichen 1 O 199/92 LG Detmold = 18 U 126/96 OLG Hamm, in dem der Kläger die Fa. C4 auf Zahlung von 962.885,82 DM (= 492.315,70 Euro) nebst Zinsen abzüglich anerkannter 8.800,00 DM in Anspruch nahm.

    Rn. 21 Die Akten 3 O 31/84 = 1 O 199/92 LG Detmold = 18 U 126/96 OLG Hamm und 10b IN 37/01 AG Detmold lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Der Kläger beanstandet zu Recht, dass der vor dem Landgericht Detmold sowie im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm geführte Ausgangsrechtsstreit 3 O 31/84 = 1 O 199/92 LG Detmold = 18 U 126/96 OLG Hamm phasenweise durch die damit befassten Richter als Amtsträger in Ausübung eines öffentlichen Amtes nicht hinreichend gefördert und mit der gebotenen Beschleunigung bearbeitet wurde und ihm hierdurch schuldhaft und kausal ein Vermögensschaden zugefügt worden ist.

    Rn. 45 Zum Betragsverfahren 3 O 31/84 LG Detmold (später fortgeführt unter dem Aktenzeichen 1 O 199/92 LG Detmold) lässt sich in verfahrensmäßiger Hinsicht Folgendes feststellen:.

    Rn. 49 Anders verhält es sich allein mit dem Zeitraum zwischen dem 16.11.1989 (Verkündungstermin des Landgerichts; Bl. 1131 ff der Beiakte 3 O 31/84 = 1 O 199/92 LG Detmold) und dem Erlass des Beweisbeschlusses vom 12.03.1990, da sich insoweit -zumal in Ansehung der inzwischen beträchtlichen Verfahrensdauernicht nachvollziehen lässt, aus welchen Gründen das Landgericht davon abgesehen hat, bereits in dem auf den 16.11.1989 anberaumten Verkündungstermin den später erlassenen Beweisbeschluss zu verkünden, was zu einer Verkürzung des Verfahrens um immerhin 4 Monate geführt hätte.

    Rn. 73 hinsichtlich der streitigen Transportkosten für die Tonnageberechnung nach dem im Senatstermin vom 08.12.2003 (Bl. 2301 f, 2303 der Beiakte 1 O 199/92 LG Detmold = 18 U 126/96 OLG Hamm) erteilten Hinweis ohne weitere Beweisaufnahme aus Rechtsgründen ein Umrechnungsfaktor von 1, 7 statt des im Vergleichsvorschlag des Berichterstatters vom 31.03.2003 (Bl. 2267 ff, 2268 der genannten Beiakte) zunächst angesetzten Faktors von 1, 54 zugrunde gelegt und.

    Der Kläger trägt diesem Umstand im Rahmen seiner Anspruchsberechnung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten selbst unter Verweis auf einen von ihm so bezeichneten Kostenausgleichungseffekt durch Verdopplung der ihm mit Beschluss des OLG Hamm vom 04.03.2004 nach § 91a ZPO auferlegten Kostenquote von 5 % Rechnung, treffender ist insoweit allerdings nach Auffassung des Senats der Rückgriff auf die im Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Detmold vom 09.05.2005 (Bl. 2423 ff der Beiakte 1 O 199/92 LG Detmold = 18 U 126/96 OLG Hamm = Bl. 61 ff GA) ausgewiesenen Beträge.

    Hiernach hätte der Kläger 9 % der erstattungsfähigen Kosten der Fa. C4 von 39.739,90 EUR = 3.576,59 EUR sowie 9 % der gesamten Gerichtskosten von insgesamt 81.238,78 EUR (für das Verfahren 1 O 199/92 LG Detmold: 23.087,46 EUR, für das Berufungsverfahren 18 U 151/85 OLG Hamm: 10.676,80 EUR, für das Berufungsverfahren 18 U 126/96 OLG Hamm: 47.474,52 EUR) = 7.311,49 EUR, d.h. über von ihm selbst in Abzug gebrachte (s.o.) 4.196,22 EUR hinaus weitere 3.115,27 EUR tragen müssen, so dass sich folgende Anspruchsberechnung ergibt:.

  • BGH, 24.10.1955 - GSSt 1/55

    Meineid als erschwerte Form der vorsätzlichen falschen Aussage - Beschwörung …

    Die Vernehmung ist erst dann beendet, wenn der Richter zu erkennen gegeben hat, daß er von dem Zeugen keine weitere Auskunft über den Vernehmungsgegen stand erwartete und der Zeuge, daß er seinerseits nichts mehr zu bekunden hat und das bisher Bekundete als seine verantwortliche Aussage gelten lassen will (so bereits RGSt 23, 86 bei der Frage, wann der in der Form des Voreides begangene Meineid vollendet ist).
  • BGH, 10.03.1953 - 1 StR 40/53

    Rechtsmittel

    Vollendet ist das Vergehen nicht, weil er die unwahre Aussage nicht bis zum Abschluss seiner Vernehmung aufrechterhalten, sondern vorher richtiggestellt hat (vgl. RGSt 14, 19, 22; 22, 363; 23, 86; OGHSt 2, 161; vgl. BGH 5 StR 259/52 vom 6. März 1952).

    Wann eine Vernehmung in diesem Sinne abgeschlossen ist, ist Tatfrage; es ist denkbar, dass sich dieselbe Vernehmung über mehrere Termine erstreckt, und ebenso möglich, dass ein Zeuge in derselben Verhandlung wiederholt abschliessend gehört wird (vgl. RGSt 23, 86; OGHSt 2, 161).

  • BGH, 06.10.1955 - 4 StR 300/55

    Rechtsmittel

    Die Frage, wann eine uneidliche Aussage vollendet ist, kann vielmehr nur nach Lage des Einzelfalls unter Berücksichtigung des gesamten Verhandlungsverlaufes beantwortet werden (vgl RGSt 23, 86; BGHSt 4, 172; 1 StR 567/52 vom 9. Dezember 1952).
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