Rechtsprechung
| RG, 18.04.1894 - 258/94 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 25, 266
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 13.07.1954 - 1 StR 464/53
Rechtsmittel
Gewerbsmässigkeit ist aber, wie in der Rechtsprechung - auch für den Bereich des Steuerstrafrechts - feststeht, eine besondere persönliche Eigenschaft im Sinne des § 50 Abs. 2 StGB (RGSt 25, 266; 72, 225; BGH 4 StR 524/51 vom 12. September 1951; 1 StR 799/52 vom 30. Juni 1953); eine darauf beruhende Strafschärfung trifft daher von mehreren Tatbeteiligten nur denjenigen, bei dem sie vorliegt.Eher käme ein besonderes persönliches Verhältnis im Sinne derselben Vorschrift in Betracht, worunter Beziehungen zu ändern Menschen oder zu Dingen zu verstehen sind (RGSt 25, 266, 270).
- BGH, 16.01.1958 - 4 StR 601/57
Rechtsmittel
Daher kann die Strafschärfung im Falle mehrerer Beteiligten nur bei demjenigen angewendet werden, bei welchem die sie begründenden Merkmale vorliegen (RGSt 25, 266; 72, 225; RGSt 6, 260). - BGH, 18.05.1954 - 1 StR 10/54
Rechtsmittel
Die Angeklagte hat also selbst gewerbsmässig gehandelt (vgl. § 50 Abs. 2 StGB, RGSt 25, 266). - BGH, 29.02.1952 - 1 StR 868/51 Gewerbs- und Gewohnheitsmässigkeit sind persönliche Eigenschaften des Täters im Sinne des § 50 StGB, die die Strafbarkeit erhöhen (RGSt 25, 266; 26, 3; 72, 225, BGH 1 StR 512/51 vom 20. November 1951 und 4 StR 594 a/51 vom 3. Januar 1952).
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