Rechtsprechung
| RG, 18.04.1894 - 4435/93 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 25, 297
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 14.10.1959 - 2 StR 291/59 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 21.05.1951 - 3 StR 224/51 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 04.03.1966 - 1 StR 385/65
Verhandlung zur Sache und ordnungsgemäßes Verfahren bei ständiger Abtrennung und …
- BGH, 25.10.1955 - 2 StR 277/55
Rechtsmittel
Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird darauf hingewiesen, daß bei der Einbeziehung einer durch früheres Urteil bereits erkannten Gesamtstrafe nach § 79 StGB die neue Gesamtstrafe aus allen - sowohl den früheren wie den jetzt neu verwirkten - Einzelstrafen zu bilden ist (RGSt 25, 297; 44, 302). - BGH, 09.10.1956 - 1 StR 152/56
Rechtsmittel
Eine derartige Strafbemessung widerspricht dem Grundsatz, daß die Einzelstrafen nicht bloße Rechnungsgrößen für die Bildung der Gesamtstrafe, sondern echte Strafen sind (BGH NJW 1951, 610 Nr. 18) und daß daher jede Einzelstrafe unter Berücksichtigung des besonderen Unrechtsgehalts der abgeurteilten Tat und der in ihr zutage getretenen Schuld des Täters so gefunden werden muß, als werde die Einzeltat allein abgeurteilt (RGSt 25, 297, 308). - BGH, 09.10.1963 - 2 StR 303/63
Aufhebung des Strafausspruchs wegen Unterbleiben der Bildung einer neuen …
Die Gesamtstrafe besteht ihrem Wesen nach gerade nicht in einer Häufung verwirkter Einzelstrafen, sondern ist eine einzige und einheitliche Strafe; dabei haben die in ihr zusammengefaßten Einzelstrafen jedenfalls im Hinblick auf die Vollstreckung ihre Bedeutung verloren (vgl. RGSt 25, 297, 307; 74, 387). - BGH, 06.11.1956 - 1 StR 215/56
Rechtsmittel
Diese gleichmäßige Strafbemessung in den beiden Fallgruppen, innerhalb deren die einzelnen Straftaten keineswegs durchweg gleich schwer, insbesondere teils zur Vollendung, teils nur zum Versuch gediehen sind, widerspricht dem Grundsatz, daß die Einzelstrafen nicht bloße Rechnungsgrößen für die Bildung der Gesamtstrafe, sondern echte Strafen sind (BGH NJW 1951, 610 Nr. 18) und daß daher jede Einzelstrafe unter Berücksichtigung des besonderen Unrechtsgehalts der abgeurteilten Tat und der in ihr zutage getretenen Schuld des Täters so gefunden werden muß, als werde die Einzeltat allein abgeurteilt (RGSt 25, 297, 308; Urteil des erkennenden Senats 1 StR 152/56 vom 9. Oktober 1956). - BGH, 28.01.1954 - 3 StR 741/53
Rechtsmittel
Zu beachten wird ferner sein daß das Übel des Freiheitsentzugs mit seiner Dauer an Schärfe zunimmt (RGSt 25, 297 [307]).
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