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Rechtsprechung
   RG, 27.11.1896 - 3814/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1896,253
RG, 27.11.1896 - 3814/96 (https://dejure.org/1896,253)
RG, Entscheidung vom 27.11.1896 - 3814/96 (https://dejure.org/1896,253)
RG, Entscheidung vom 27. November 1896 - 3814/96 (https://dejure.org/1896,253)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 29, 222
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 12.07.1955 - 5 StR 128/55
    a) Hier kommen allerdings solche Mängel nicht in Betracht, die vor der Zahlungseinstellung beseitigt worden waren und in diesem Zeitpunkt nicht fortwirkten, d.h. die Übersicht über den Vermögensstand nicht mehr beeinträchtigten (RGSt 5, 415; 29, 222 [225]; 39, 165 [167]).

    Daß zwei Schecks, die erst am 2. und 3.Januar 1952 eingingen, schon unter dem 31.Dezember 1951 als vereinnahmt gebucht worden sind (UA S. 13, 16), kann schwerlich die Übersicht über den Vermögensstand bei der Zahlungseinstellung am 11. Juni 1953 behindert haben (vgl RGSt 29, 222 [224]).

  • BGH, 05.07.1954 - 5 StR 236/55

    Rechtsmittel

    Für die Beurteilung der Frage, ob eine unordentliche Buchführung im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO vorliegt, sind aber nur solche Mängel von Bedeutung, die noch im Zeitpunkte der Zahlungseinstellung - das Urteil läßt übrigens nicht erkennen, wann diese war - oder der Konkurseröffnung fortgewirkt haben (vgl u.a. RGSt 5, 415; 29, 222[225]; 39, 165 [167]).
  • BGH, 23.06.1953 - 1 StR 773/52

    Rechtsmittel

    Dabei wird übersehen, dass es nur darauf ankommt, ob die Unübersichtlichkeit bei der Zahlungseinstellung oder der Konkurseröffnung gegeben war; dagegen ist es unerheblich, ob sie früher bestand, wenn nur die Mängel in dem massgeblichen Zeitpunkt beseitigt waren (RGSt 29, 222, 225; 39, 165, 167).
  • BGH, 30.06.1959 - 1 StR 239/59

    Rechtsmittel

    Strafbar ist die unordentliche Buchführung jedoch nur dann, wenn sie den Überblick über den Vermögensstand nicht bloß - wie das Landgericht genügen zu lassen scheint, möglicherweise in einem gedachten Falle z.B. des plötzlichen Todes des Firmeninhabers oder des früheren Eintritts des Konkurses - sondern wenn sie den Überblick wirklich und gerade im Zeitpunkt der Zahlungseinstellung oder der Konkurseröffnung vereitelt oder wesentlich erschwert (RGSt 29, 222, 225).
  • BGH, 18.12.1974 - 2 StR 493/74

    Anforderungen an die Bildung einer Gesamtstrafe - Voraussetzungen für die …

    § 240 Nr. 3 KO findet aber nur dann Anwendung, wenn durch die unordentliche Buchführung die Übersicht über den Vermögensstand zur Zeit der Zahlungseinstellung oder der Konkurseröffnung nicht gewährt ist (RGSt 29, 222, 225 m.w. Nachw.; 39, 217, 219; BGH Urteil vom 5. Juli 1955 - 5 StR 236/55 - und vom 20. März 1962 - 1 StR 555/61 - vgl. entsprechend für § 84 GmbHG BGHSt 15, 306, 310).
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