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Rechtsprechung
   RG, 15.05.1902 - 1725/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1902,406
RG, 15.05.1902 - 1725/02 (https://dejure.org/1902,406)
RG, Entscheidung vom 15.05.1902 - 1725/02 (https://dejure.org/1902,406)
RG, Entscheidung vom 15. Mai 1902 - 1725/02 (https://dejure.org/1902,406)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 35, 247
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 20.03.1990 - 1 StR 693/89

    Sachverständigengutachten und Zeugnisverweigerungsrecht

    Rn. 10 Demgegenüber hatte das Reichsgericht zwar die Ansicht vertreten, es gebe keinen Grund, das Verbot des § 252 StPO auf Urkunden zu erstrecken, "die nicht eigentliche, im Verlaufe des anhängigen Strafverfahrens über eine verantwortliche Abhörung entstandene Vernehmungsprotokolle darstellen" (RGSt 35, 247 [252]).
  • BGH, 01.06.1954 - 2 StR 265/53

    Rechtsmittel

    Er durfte statt durch dessen Vernehmung nicht durch Verlesung der Niederschrift über eine frühere Aussage geführt werden, da einer der Ausnahmefälle des § 251 StPO nicht vorlag (RGSt 35, 247, 248, 254; 61, 9).
  • BGH, 22.12.1953 - 1 StR 16/53

    Rechtsmittel

    Dieses Verbot bezieht sich aber nur auf Aussagen, die der sein Zeugnis in der Hauptverhandlung Verweigernde als Zeuge in dem anhängigen Strafverfahren erstattet hat, nicht dagegen auf andere - mündliche oder schriftliche - Erklärungen oder Mitteilungen des Zeugen (u.a. RGSt 22, 51; 35, 247; BGHSt 1, 373; BGH JR 1951 S 349) Erklärungen und Mitteilungen dieser Art bleiben trotz der Aussageverweigerung des Zeugen in der Hauptverhandlung als Urteilsgrundlage verwertbar.
  • BGH, 08.11.1951 - 3 StR 530/51

    Rechtsmittel

    Hat aber ein weigerungsberechtigter Zeuge ausserhalb seiner Zeugeneigenschaft einem Dritten gegenüber oder in einem gerichtlichen Verfahren schriftlich niedergelegte Erklärungen abgegeben, die Schlüsse auf den aufzuklärenden Sachverhalt zulassen, so bleiben diese Erklärungen den Beweise zugänglich, und zwar trotz des § 252 StPO (vgl RGSt 35, 247; OGHSt 1, 299; Löwe-Rosenberg, StPO § 252 Anm 6), erst recht also bei einer Auskunftsverweigerung gemäss § 55 StPO.
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