Rechtsprechung
| RG, 15.05.1902 - 1725/02 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 35, 247
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 20.03.1990 - 1 StR 693/89
Sachverständigengutachten und Zeugnisverweigerungsrecht
Rn. 10 Demgegenüber hatte das Reichsgericht zwar die Ansicht vertreten, es gebe keinen Grund, das Verbot des § 252 StPO auf Urkunden zu erstrecken, "die nicht eigentliche, im Verlaufe des anhängigen Strafverfahrens über eine verantwortliche Abhörung entstandene Vernehmungsprotokolle darstellen" (RGSt 35, 247 [252]). - BGH, 01.06.1954 - 2 StR 265/53
Rechtsmittel
- BGH, 22.12.1953 - 1 StR 16/53
Rechtsmittel
Dieses Verbot bezieht sich aber nur auf Aussagen, die der sein Zeugnis in der Hauptverhandlung Verweigernde als Zeuge in dem anhängigen Strafverfahren erstattet hat, nicht dagegen auf andere - mündliche oder schriftliche - Erklärungen oder Mitteilungen des Zeugen (u.a. RGSt 22, 51; 35, 247; BGHSt 1, 373; BGH JR 1951 S 349) Erklärungen und Mitteilungen dieser Art bleiben trotz der Aussageverweigerung des Zeugen in der Hauptverhandlung als Urteilsgrundlage verwertbar. - BGH, 08.11.1951 - 3 StR 530/51
Rechtsmittel
Hat aber ein weigerungsberechtigter Zeuge ausserhalb seiner Zeugeneigenschaft einem Dritten gegenüber oder in einem gerichtlichen Verfahren schriftlich niedergelegte Erklärungen abgegeben, die Schlüsse auf den aufzuklärenden Sachverhalt zulassen, so bleiben diese Erklärungen den Beweise zugänglich, und zwar trotz des § 252 StPO (vgl RGSt 35, 247; OGHSt 1, 299; Löwe-Rosenberg, StPO § 252 Anm 6), erst recht also bei einer Auskunftsverweigerung gemäss § 55 StPO.
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