Rechtsprechung
| RG, 28.10.1904 - 2120/04 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1904,55) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 37, 284
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 30.06.1958 - GSSt 2/58
Voraussetzung für die Bildung einer Gesamtstrafe - Vorliegen eines …
Unter der Voraussetzung, daß das Fehlen ausreichender Unterlagen nicht auf mangelnder Terminsvorbereitung beruht, soll der Tatrichter zur Aussetzung der Hauptverhandlung nicht allein aus dem Grunde verpflichtet sein, daß die Unterlagen für eine möglicherweise gebotene Gesamtstrafenbildung noch nicht vollständig genug vorliegen (vgl. RGSt 34, 267; 37, 284; BGH 1 StR 581/51 vom 13. November 1951; 3 StR 236/53 vom 22. Oktober 1953; 4 StR 541/54 vom 5. Januar 1955; 5 StR 553/54 vom 21. Juni 1955). - BGH, 06.08.1969 - 4 StR 233/69
Überlassung der Bildung einer Gesamtstrafe dem Nachtragsverfahren - Zweck einer …
Beruht das Fehlen ausreichender Unterlagen nicht auf ungenügender Vorbereitung der Hauptverhandlung, erfährt etwa das Gericht erst in der Hauptverhandlung, daß eine Gesamtstrafenbildung mit einer früheren Verurteilung des Angeklagten in Betracht kommt, so soll es nicht allein deshalb gezwungen sein, die Hauptverhandlung auszusetzen, weil die Unterlagen für die Bildung einer Gesamtstrafe nicht vollständig vorliegen (RGSt 34, 267; 37, 284; sowie die in BGHSt 12, 1 [BGH 30.06.1958 - GSSt - 2/58] angeführten Urteile des Bundesgerichtshofs). - BGH, 17.12.1954 - 1 StR 453/54
Rechtsmittel
Da sie dem Tatrichter bei der Aburteilung bekannt war, nötigt die unvollkommene Gesamtstrafbildung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (BGHSt 3, 277, 281) [BGH 28.10.1952 - 1 StR 442/52], aber nur hinsichtlich der Gesamtstrafe, die vom Strafausspruch im übrigen trennbar ist (RGSt 37, 284). - BGH, 22.10.1953 - 3 StR 236/53
Rechtsmittel
Deshalb das Verfahren auszusetzen, ist das Landgericht nicht verpflichtet (RGSt 34, 267 [268]; 37, 284; BGH 1 StR 581/51 vom 13. November 1951). - BGH, 13.11.1951 - 1 StR 581/51
Gesamtstrafenbildung aus den ersterwähnten Strafen im nachträglichen …
Liegen die Voraussetzungen des § 79 StGB vor, so muss das erkennende Gericht grundsätzlich eine Gesamtstrafe aussprechen; nur wenn es keine sichere tatsächliche Grundlage für die Anwendung des § 79 StGB findet, und den Minderungsgrund nicht noch während der Hauptverhandlung beheben kann, ist es berechtigt, die Bildung der Gesamtstrafe der in § 460 StPO vorgesehenen Nachtragsentscheidung vorzubehalten (u.a. RGSt 8, 62; 34, 267; 37, 284; 49, 91; 64, 413).
dejure.org
Übersicht RG
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.