Rechtsprechung
| RG, 01.05.1905 - 5710/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 38, 39
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 09.01.1985 - 3 StR 502/84
Übergang der Nebenklagebefugnis hinsichtlich einer vorsätzlichen Körperverletzung …
- BGH, 16.11.1959 - 2 StR 430/59 Abgesehen von der Entscheidung in GA 60, 438 hat es aber stets - insoweit sind die von der Strafkammer angezogenen Erläuterungen unklar - daran festgehalten, daß der Strafantrag nur gestellt werden könne, wenn die strafbare Handlung begangen oder "wenigstens in der Ausübung begriffen" sei; da der Antrag die Strafverfolgung veranlassen wolle, könne er diese Wirkung nicht haben, wenn der Gegenstand der Strafverfolgung, nämlich die Straftat, fehle (RGSt 38, 39, 434; 45, 128; 51 63; 58, 203; 61, 299, 302).
Es war keine Ausnahme, sondern nur folgerichtig, wenn das Reichsgericht für die Fortsetzungstat wegen ihrer rechtlichen Einheit annahm, daß der Strafantrag auch die zeitlich nachfolgende Einzelhandlung erfaßt, sofern nur die Fortsetzungstat schon bei Stellung des Strafantrags begonnen war (RGSt 17, 227; 38, 39; 40, 319).
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