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   RG, 19.02.1907 - V 859/06   

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https://dejure.org/1907,3
RG, 19.02.1907 - V 859/06 (https://dejure.org/1907,3)
RG, Entscheidung vom 19.02.1907 - V 859/06 (https://dejure.org/1907,3)
RG, Entscheidung vom 19. Februar 1907 - V 859/06 (https://dejure.org/1907,3)
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Biermarken

§ 242 StGB, Sachwerttheorie

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Was ist im Sinne des § 242 St.G.B.'s unter Absicht rechtswidriger Zueignung zu verstehen, namentlich im Gegensatze zur Absicht, eine fremde Sache lediglich vorübergehend zu gebrauchen? 2. Ist die Absicht dauernder Entziehung oder dauernden Besitzes erforderlich? 3. ...

  • opinioiuris.de

    Biermarken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 40, 10
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 02.10.1906 - V 349/06

    1. Ist eine Vorspiegelung falscher oder eine Unterdrückung wahrer Tatsachen

    Auszug aus RG, 19.02.1907 - V 859/06
    Bd. 10 S. 369, Bd. 22 S. 2, Bd. 26, S. 151 sowie das zum Abdruck bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 2. Oktober 1906 gegen A., V 349/06; vgl. auch Entsch.
  • BGH, 16.12.1987 - 3 StR 209/87

    Wegnahme einer Scheckkarte

    Die Rechtsprechung hat dies z.B. für Sparkassenbücher (RGSt 22, 2 [3]: "als Beweisurkunde für die darin verbriefte Forderung und als Legitimationspapier für den jeweiligen Inhaber"), Biermarken (RGSt 40, 10 [13 f.]: "bestimmt und geeignet zu beweisen, daß der Kellner dafür den Bierpreis gezahlt und insoweit ein Guthaben gegenüber F. erworben hatte"), Gutscheine (RGSt 50, 254 [255]), Lebensmittelkarten (RGSt 51, 97 [98 f.] oder Benzinmarken (BGHSt 4, 236, [238, 240]) bejaht.
  • BGH, 05.03.1971 - 3 StR 231/69

    Kassenfehlbestand - §§ 242, 246 StGB, Zueignung, Sachsubstanz-, Sachwerttheorie,

    Verfährt jemand in dieser Weise, so nimmt er eine Zueignung auch dann vor, wenn seine Verfügung über die Sache zur Wiederherstellung des alten Besitzstandes führt, sei es, daß er die fremde Sache unter Verheimlichung des Rechts des Eigentümers an diesen veräußert (RGSt 40, 10, 12; 57, 199), sei es, daß er in gleicher Weise eine Verbindlichkeit gegenüber dem Eigentümer erfüllt.
  • BGH, 10.05.1977 - 1 StR 167/77

    entwendete Strafakte - § 248a StGB ist unanwendbar bei Sachen ohne Verkehrswert

    Die Rechtsprechung hat stets daran festgehalten, daß zur Absicht der rechtswidrigen Zueignung im Sinne von § 242 Abs. 1 StGB der bestimmte Wille des Täters gehört, das Tatobjekt der Substanz oder dem Sachwert nach dem eigenen Vermögen "einzuverleiben", dem eigenen Vermögen "zuzuführen", es, wenn auch nur für begrenzte Zeit, seinem Sach-(Substanz-)werte nach "für sich auszunutzen" (vgl. RGRspr 4, 537, 538; RGSt 11, 239, 240; 35, 355, 356; 40, 10, 12; 47, 147, 149; 61, 228, 233; 64, 414, 415; 65, 145, 147; 67, 334, 335; BGHSt 1, 262, 264; 4, 236, 238/239; 16, 190, 192; 19, 387, 388; BGH GA 1954, 60; 1966, 727; 1969, 306; BGH NJW 1970, 1753, 1754 mit Anm. von Schröder; BGH bei Dallinger MDR 1975, 22; BGH, Urt. vom 21. Dezember 1976 - 1 StR 743/76).

    Infolgedessen ist es für das subjektive Unrechtselement der Zueignungsabsicht ausreichend, daß der Täter, wenn er zur Wegnahme ansetzt, den bestimmten Willen hat, sich eine eigentümerähnliche Verfügungsgewalt anzumaßen, durch deren Ausübung der Bestand seines Vermögens geändert und der Berechtigte für die Dauer von der Sachsubstanz oder dem (vollen) Sachwert ausgeschlossen wird (BGHSt 16, 190, 192; BGH GA 1969, 306, 307; BGH NJW 1970, 1753, 1754; RGSt 10, 369, 371; 35, 355, 356; 40, 10, 12; 51, 97, 98/99; 55, 59, 60; Eser JuS 1964, 477, 481; Lackner, StGB 11. Aufl. § 242 Anm. 5 a; Schönke/Schröder, StGB 18. Aufl. § 242 Rdn. 44 bis 46).

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