Rechtsprechung
| RG, 23.02.1909 - IV 83/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 42, 214
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 28.06.1961 - 2 StR 136/61 Die Rechtsprechung hat allerdings Tateinheit zwischen Tötungs- und Körperverletzungsdelikten gelegentlich bejaht, so in dem Falle, daß der Täter zunächst nur vom Körperverletzungsvorsatz und dann vom Tötungsvorsatz beherrscht war (RGSt 42, 214), ferner, wenn er in erster Linie verletzen wollte, daneben aber den Tod des Opfers billigend in Kauf genommen hatte (RGSt 25, 321; BGH Urteil vom 5. Juni 1952 - 5 StR 445/52 - bei Dallinger in MDR 1952, 531).
- BGH, 27.07.1988 - 3 StR 139/88
Tatsachenalternativität - Verschiedene Tatgeschehen - Zweifelssatz
Der Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 19. November 1976 - 3 StR 444/76 (bei Holtz MDR 1977, 282; vgl. auch BGH, Urteil vom 31. Oktober 1979 - 2 StR 407/79) in einem vergleichbaren Fall für das Verhältnis von Körperverletzung mit Todesfolge und versuchtem Totschlag entschieden, daß ein einheitliches Tun, das zu Beginn von Körperverletzungsvorsatz, im weiteren Verlauf von Tötungsvorsatz beherrscht ist, beide Tatbestände in Tateinheit verwirklichen kann (vgl. auch die dort in Bezug genommene Entscheidung RGSt 42, 214 für das Verhältnis von § 212 und § 229 StGB sowie das Senatsurteil NStZ 1984, 214). - BGH, 19.11.1976 - 3 StR 444/76
Erfüllung des Tatbestandes der Körperverletzung mit Todesfolge und des versuchten …
Erfüllt ein einheitliches Tun des Tatbestand sowohl der Körperverletzung mit Todesfolge als auch den des versuchten Totschlags, weil es zu Beginn von Körperverletzungsvorsatz, im weiteren Verlauf vom Tötungsvorsatz beherrscht wird, dann ist Idealkonkurrenz zwischen § 226 und §§ 212, 22 StGB möglich (vgl. RGSt 42, 214, 215/216 für das Verhältnis von § 212 zu § 229 StGB). - LG Regensburg, 03.07.1948 - KLs 3/48
Exekution eines pensionierten Gendarmeriewachtmeisters, nachdem er bei der …
Das Vergehen der gefährlichen Körperverletzung geht demnach in dem Verbrechen des Totschlags rechtlich auf (vgl. RGSt. 67, 367; 42, 214).
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