Rechtsprechung
| RG, 02.01.1911 - I 835/10 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1911,439) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 44, 203
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 05.10.1982 - 1 StR 486/82
Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils ist ein normatives …
Stellt sich der Täter für die angestrebte Bereicherung eine Anspruchsgrundlage vor, die in Wirklichkeit nicht besteht, so handelt er im Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB; vgl. RGSt 44, 203; 55, 257, 260/261; BGHSt 4, 105, 106/107; 20, 136, 137/138; BGH VRS 14, 286, 287; 42, 110, 111; BGH, Beschl. vom 4. Oktober 1978 - 3 StR 352/78 - bei Holtz MDR 1979, 107 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79];… Urt. vom 20.Februar 1963 - 2 StR 22/63 - und Beschl. vom 25. Mai 1976 - 4 StR 192/76;… Herdegen in BGH-Festschrift S. 200;… Eser in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 253 Rdn. 19, 21, 22). - EGMR, 30.06.2015 - 61763/13
KOVACEVIC v. CROATIA
In the judgment no. Revr-835/10-2 of 9 June 2010, concerning the cancellation of an employment contract during the probationary period, the Supreme Court held the following:. - BGH, 08.11.1960 - 1 StR 451/60
Nichtigkeit der den angemessenen Mietziens übersteigenden Mietzinsvereinbarung …
Es kommt also hierbei auf den materiellen Anspruch, nicht auf die Art seiner Durchsetzung an (BGHSt 4, 105 und die dort angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts; für die zur Tatzeit geltende Fassung des § 253 StGB - "rechtswidriger Vermögensvorteil" - gilt nichts anderes, vgl. RGSt 44, 203).
dejure.org
Übersicht RG
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.