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Rechtsprechung
   RG, 31.01.1911 - V 783/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1911,282
RG, 31.01.1911 - V 783/10 (https://dejure.org/1911,282)
RG, Entscheidung vom 31.01.1911 - V 783/10 (https://dejure.org/1911,282)
RG, Entscheidung vom 31. Januar 1911 - V 783/10 (https://dejure.org/1911,282)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 44, 392
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 11.08.1993 - 3 StR 361/92

    Gesamtvorsatz bei fortgesetzter Handlung

    Von Anfang an hat es jedoch einen einheitlichen Vorsatz verlangt, der sich von vornherein auf einen gegenständlich und zeitlich in gewisser Weise vorgestellten, nach und nach - stoßweise - verwirklichten Gesamterfolg richtet (vgl. u.a. RGSt 17, 103, 111 und 17, 227, 228; 44, 392, 395; 51, 305, 308; 66, 45, 47 und 66, 236, 239) und nur einem so gearteten Vorsatz die Eignung zugesprochen, mehrere zeitlich auseinanderfallende und somit im natürlichen Sinne selbständige Einzelhandlungen zu der "juristischen Fiktion" einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen (vgl. RGSt 17, 227, 228; 44, 392, 395).

    Nach dieser Vorsatzdefinition kam die Rechtsprechung zu dem Ergebnis, daß unter einem Gesamterfolg nicht nur die Gesamtheit einer betrügerisch herbeigeführten Vermögensbeschädigung (RGSt 44, 392), sondern auch die gegenständlich und zeitlich vorgestellte, nach und nach zu verwirklichende Erschütterung des Ansehens eines mißliebigen Beamten (RGSt 66, 45, 47), fallen kann; dasselbe gilt für den Vorsatz, nach und nach aus einer bestimmten Fahrradwerkstatt oder von einem bestimmten Aufbewahrungsort unter Ausnutzung bestimmter günstiger Gelegenheiten möglichst viele Fahrräder zu entwenden (RGSt 66, 236, 239), weil einem solchen Vorsatz konkrete Vorstellungen von bestimmt festgelegten Vorgehensweisen zugrundeliegen, die so in ihrer Gesamtheit überschaubar und entsprechend begehbar sind.

  • LAG Hamm, 01.08.2012 - 5 Sa 291/12

    Befristung des Arbeitsverhältnisses der langjährigen Vertretung für dieselbe …

    Rn. 70 In seiner Entscheidung vom 18. Juli 2012 (783/10, Pressemitteilung 54/12, die Gründe liegen noch nicht vor) im Anschluss an eine Entscheidung des EuGH vom 26. Januar 2012 (- 586/10 -, juris ) hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, wie schon vorher der EuGH, dass das Vorliegen eines ständigen Vertretungsbedarfes der Annahme eines Sachgrundes der Vertretung nicht entgegensteht, sondern an den Grundsätzen der Sachgrundprüfung uneingeschränkt festgehalten werden kann.
  • BGH, 26.05.1955 - 3 StR 514/54

    Feststellung des Verbrauchs der Strafklage durch das Revisionsgericht - Verkauf …

    Dieser hat seine Entscheidung nach der tatsächlichen Gestaltung des Einzelfalles unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu treffen (RGSt 44, 392 [395]; 55, 129 [135]; 73, 164 [166]).
  • BGH, 02.09.1954 - 3 StR 507/53

    Rechtsmittel

    An dieser vom Reichsgericht (RGSt 44, 392, [396] 66, 236 [239]) entwickelten und vom Bundesgerichtshof (BGHSt 1, 313) übernommenen Auslegung des Rechtsbegriffes der Fortsetzungstat hält der Senat unter Ablehnung der von der Wissenschaft teilweise vertretenen Lehre von dem sog. Fortsetzungsvorsatz, welche die rechtlichen Erwägungen des Landgerichts möglicherweise beeinflusst hat, fest (vgl BGH 1 StR 194/53 vom 5. Mai 1953 in LM Nr. 8 Vorbem zu StGB § 73 Fortsetzungszusammenhang = NJW 1953, 1112).
  • BGH, 22.09.1953 - 2 StR 840/52

    Rechtsmittel

    Es hat seiner Aufgabe gemäss (vgl. RGSt 72, 213; 44, 392, 398; BGH Urteil vom 13. Mai 1953 - 5 StR 944/52 -) selbständig nur geprüft, ob zwischen den jetzt zu beurteilenden Diebesfällen und der in dem Urteil vom 15. Juni 1951 behandelten Tat ein Zusammenhang besteht, der die jetzt abzuurteilenden Handlungen nur als unselbständige Ausführungsakte einer rechtskräftig abgeurteilten fortgesetzten Tat erscheinen lässt.
  • BGH, 13.05.1953 - 5 StR 944/52

    Rechtsmittel

    Soweit jedoch die jetzt zu beurteilenden Vorgänge in Betracht kommen, mußte die Strafkammer selbständig prüfen, ob zwischen diesen und der im Urteil vom 30. Juni 1951 behandelten Tat ein Zusammenhang besteht, der die jetzt abzuurteilenden Handlungen nur als unselbständige Ausführungsakte einer rechtskräftig abgeurteilten fortgesetzten Tat erscheinen läßt (vgl. RGSt 71, 213; 44, 392[398]).
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