Rechtsprechung
| RG, 30.06.1913 - III 395/13 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 47, 374
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 11.08.2006 - 3 StR 284/05
Revisionsverhandlung gegen zwei Mitglieder der Berliner Revolutionären Zellen
Die Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 47, 374 steht dem nicht entgegen, da ihr keine vergleichbare Situation, die eine Sicherheitsverfügung erforderlich machte, zugrunde lag. - BSG, 24.08.1976 - 8 RU 130/75
Ersatzzustellung - 15-jährige Person - Emfangsfähigkeit - Wiedereinsetzung - …
Ob eine Person als "erwachsen" im Sinne von § 181 Abs. 1 ZPO anzusehen ist, richtet sich bei unter Achtzehnjährigen nicht allein nach dem Lebensalter, sondern danach, ob sie nach ihrer körperlichen Entwicklung - ihrer äußeren Erscheinung - als erwachsen zu gelten haben und nicht etwa schon danach, ob von ihnen zu erwarten ist, daß sie das zuzustellende Schriftstück ordnungsgemäß weitergeben werden (RGZ 14, 338 ff; RGSt 47, 374, 375, 376;… Stein/Jonas aaO, Anm. III 1 a;… Baumbach/Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 34. Aufl., Anm. 1 B zu § 181 ZPO).Zwar ist das Reichsgericht in seinem Urteil vom 30. Juni 1913 (RGSt 47, 374 ff) davon ausgegangen, aus gesetzlichen Regelungen etwa über die Ehemündigkeit weiblicher Personen mit Vollendung des 16. Lebensjahres oder der Wehrfähigkeit junger 17-jähriger Männer könne nicht der Begriff der "unerwachsenen" Personen im Sinne von § 175 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) n.F. (§ 176 Abs. 1 GVG a.F.) zuverlässig ausgelegt werden.
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