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Rechtsprechung
   RG, 26.02.1915 - V 1022/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1915,232
RG, 26.02.1915 - V 1022/14 (https://dejure.org/1915,232)
RG, Entscheidung vom 26.02.1915 - V 1022/14 (https://dejure.org/1915,232)
RG, Entscheidung vom 26. Februar 1915 - V 1022/14 (https://dejure.org/1915,232)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 49, 359
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • EGMR, 19.11.2015 - 22611/12

    TERLETSKIY AND OTHERS v. UKRAINE

    1022/14.
  • BGH, 25.02.1955 - 2 StR 454/54

    Rechtsmittel

    Sie hätte erwägen müssen, dass bei verschiedenen strafbaren Handlungen, die von dem Angeklagten und dem Zeugen oder doch unter dessen Mitwirkung begangen worden sind, diese Taten trotz ihres selbständigen Charakters in innerem Zusammenhang miteinander stehen können derart, dass die Voraussetzungen der Nichtvereidigung des Zeugen nach § 60 Nr. 3 StPO in vollem Umfange zu bejahen sind (RGSt 11, 1; 49, 359; BGH NJW 1952, 1103 [BGH 10.07.1952 - 5 StR 324/52]).
  • EGMR, 04.02.2020 - 14900/15

    LEKSZYCKI v. POLAND

    On 17 October 2014 the court officer (referendarz sądowy) at the Warsaw Regional Court, (case no. III C 1022/14) decided to exempt the applicant from the court fees in the part above PLN 150 (approximately EUR 37) and dismissed the remainder of the application.
  • BGH, 03.12.1953 - 4 StR 563/53

    Rechtsmittel

    Die Rüge, daß durch Vereidigung des Zeugen He. die Vorschrift des § 60 Nr. 3 StPO verletzt worden sei, greift hier nicht ein, weil He. in diesem Falle nur als Verletzter, nicht aber als an der Straftat Beteiligter in Betracht kam, Gemäß § 61 Nr. 2 StPO stand es daher im Ermessen des Gerichts, den Zeugen hinsichtlich seiner diesen Fall betreffenden Bekundung zu vereidigen (vgl RGSt 49, 359).
  • BGH, 15.06.1954 - 2 StR 108/54

    Rechtsmittel

    Da diese Straftat mit dem Vergehen der Steuerhinterziehung in keinem inneren, sachlichen Zussammenhang steht, war die Frage der Vereidigung des Zeugen für beide Straftaten gesondert zu beantworten (RGSt 49, 359).
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